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19.3950 · Postulat · 2019-06-26

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat soll prüfen und darüber Bericht erstatten, wie die Anlagebestimmungen (zulässige Anlagen und Kategorienbegrenzungen) der beruflichen Vorsorge (BVV 2) angepasst werden könnten, dass nachhaltiges Investieren von Pensionskassen nicht länger durch hinderliche Bestimmungen erschwert wird. Dazu sollen die Bestimmungen zu den zulässigen Anlagen und die Kategorienbegrenzungen aufgehoben werden. Die bereits implementierte "prudent investor rule" soll vollumfänglich als Richtwert für die Anlage der Pensionskassen verwendet werden.

Begründung

Die aktuellen Anlagebestimmungen (zulässige Anlagen und Kategorienbegrenzungen) in der Verordnung zur beruflichen Vorsorge (BVV 2) wirken unter dem Aspekt der Nachhaltigkeit hinderlich, wenn nicht sogar schädlich, indem sie Pensionskassen in der Anlage der ihnen anvertrauten Gelder in langfristige und nachhaltige Investitionen einschränken. In der Schweiz werden aktuell knapp 10 Prozent der von Pensionskassen verwalteten Gelder nach ESG-Kriterien (Environment, Social, Governance) nachhaltig angelegt. Um die Ziele des Pariser Abkommens zu erreichen und eine Umschichtung der Finanzflüsse zu erreichen, muss dieser Prozentsatz aber noch deutlich steigen. Indem die überholten Anlagebestimmungen für alle Pensionskassen aufgehoben werden, kann eine entsprechende Wirkung erzielt werden. Die Pensionskassen erhalten dann die Gelegenheit, ihre Gelder nachhaltig, langfristig und in zweierlei Sinn im Interesse ihrer Versicherten anzulegen. So können ohne schädliche Anlagebestimmungen einerseits vermehrt nachhaltige, klimafreundliche Anlagen unterstützt werden, andererseits zeigen Studien, dass ohne Limiten die Rendite gesteigert werden kann, was wiederum im Sinne der Versicherten ist.

Dank der "prudent investor rule", welche bereits in der Verordnung verankert ist, aber durch die Bestimmungen zu den zulässigen Anlagen und Kategorienbegrenzungen überschattet wird, ist weiterhin gewährleistet, dass die Pensionskassen umsichtig, pflichtbewusst und im Sinne ihrer Versicherten die ihr anvertrauten Gelder verwalten. Die vollumfängliche Fokussierung auf die "prudent investor rule" sorgt zudem für mehr Transparenz und bewussteres Risikomanagement.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.

Stellungnahme des Bundesrates

Wie der Bundesrat bereits in seiner Antwort auf die Motion Pezzatti 18.3806, "Zeitgemässe Anlagevorschriften zur Stärkung der beruflichen Vorsorge", und die Interpellation Dittli 18.3816, "Optimierung der Vermögenserträge bei der beruflichen Vorsorge", festgehalten hat, verhindern die heutigen Limiten keine Anlagen. Im Gegenteil stellen die Anlagevorschriften der beruflichen Vorsorge die Eigenverantwortung des obersten Organs der Vorsorgeeinrichtung und damit das Prudent-Investor-Prinzip in den Vordergrund. Die Limiten sind überschreitbar. Treuhänderische Vermögensverwaltungen, welche auf dem Prudent-Investor-Prinzip basieren, setzen auch geeignete Rahmenbedingungen voraus wie beispielsweise ein Solvenzregime mit strengen Eigenmittelvorschriften bei institutionellen Anlegern. Diese stellen sicher, dass der "Prudent Investor" sich nicht nur in der Theorie, sondern auch in der Realität als "sorgfältiger" Investor verhält. Die aktuellen Anlagevorschriften stellen auf einfache, kostengünstige und wirksame Art und Weise mit "überschreitbaren Limiten" sicher, dass die Vorsorgeeinrichtungen die Grundsätze der angemessenen Sorgfalt, der Sicherheit und der Diversifikation respektieren und im Rahmen ihrer Risikofähigkeit agieren. Würden die Limiten abgeschafft, wären daher ein enormer und kostenträchtiger Ausbau des Risikomanagements respektive die Einführung eines Solvenzregimes nötig. Ein solcher Ausbau des Risikomanagements würde zu höheren Verwaltungskosten führen. Ein Solvenzregime wie in der Privatassekuranz würde erhebliche Mittel binden, die nicht für die Leistungen zur Verfügung stehen würden, und würde die heutige Flexibilität der beruflichen Vorsorge entscheidend schwächen. In jedem Fall würde - anders als im Postulat behauptet - die Leistungsfähigkeit der beruflichen Vorsorge unter einer solchen Anpassung der Anlagerichtlinien leiden. Die aktuellen Anlagevorschriften haben sich ausserdem in mehreren Krisen bewährt.

Das Postulat zeichnet einen direkten (negativen) Zusammenhang zwischen den aktuellen Anlagevorschriften und einer nachhaltigen Anlagepolitik, was einer näheren Überprüfung jedoch nicht standhält. Vom Risiko einer Anlage allein kann nicht auf die Nachhaltigkeit einer Anlage geschlossen werden. Ebenso sagt Nachhaltigkeit noch nichts darüber aus, wie risikoreich eine Investition ist. Die Abschaffung von Risikolimiten respektive von Anlagelimiten würde demnach nicht automatisch zu mehr Nachhaltigkeit führen. Nachhaltige Anlagen gibt es nicht nur im Hochrisikobereich, sondern in allen Risiko- und Anlagekategorien. Ob "grüne" Bonds, Aktien von nachhaltigen Unternehmen oder Solarenergieanlagen, die Vorsorgeeinrichtungen können schon heute aus dem ganzen nachhaltigen Anlageuniversum auswählen und tun dies auch. Verschiedene Vorsorgeeinrichtungen investieren dementsprechend bereits heute im Rahmen von strengen Nachhaltigkeitskriterien. Die bestehenden Anlagevorschriften hindern sie nicht daran. Die nachhaltigen Anlagen haben zudem in den Portfolios der Vorsorgeeinrichtungen in den letzten Jahren deutlich zugenommen. Swiss Sustainable Finance meldet bei den Vorsorgeeinrichtungen per Ende 2018 nachhaltige Anlagen im Umfang von etwa 250 Milliarden Franken. Der Anteil an nachhaltigen Anlagen bei den Vorsorgeeinrichtungen ist demnach bereits erheblich, und die Anlagevorschriften der beruflichen Vorsorge stellen kein Hindernis dar.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.