Lexipedia

19.4005 · Motion · 2019-09-11

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, die notwendigen gesetzlichen Grundlagen zu schaffen und Massnahmen zu ergreifen, welche sicherstellen, dass:

1. islamische Gebetshäuser, Organisationen und weitere Institutionen, welche in irgendeiner Art und Weise die Verbreitung oder Vertretung des Islams oder von Muslimen fördern oder wahrnehmen, weder direkt noch indirekt aus dem Ausland finanziert werden können;

2. alle Moscheen in unserem Land bekannt sind sowie überwacht werden und die Behörden bei jeglicher Verletzung der schweizerischen Rechtsordnung sofort einschreiten und deren sofortige Schliessung verfügen müssen;

3. sämtliche betroffenen und für die Sicherheit unserer Bevölkerung verantwortlichen Behörden auf Gemeinde-, Kantons- und Bundesstufe einen raschen und uneingeschränkten Informationsaustausch im Zusammenhang mit der Erkennung, Identifizierung, Überwachung und Verfolgung von radikalen Islamisten aufbauen und betreiben;

4. den Behörden auf Kantons- und Bundesstufe effektiv genügend ausgebildete Spezialisten mit den notwendigen Kenntnissen relevanter Sprachen und des Islams zur Verfügung stehen, welche Moscheen und Imame überwachen können;

5. Schweizer Botschaften und das Staatssekretariat für Migration keine Visa an ausländische Imame, welche zum Zwecke des Predigens in Schweizer Moscheen temporär einreisen wollen, ausstellen dürfen.

Begründung

Das Beispiel eines von der Sozialhilfe abhängigen und seit Jahrzehnten unbehelligt aktiven radikalen Imams in Biel hat aufgezeigt, dass in diesem Bereich massiver Handlungsbedarf besteht. Offensichtlich handelt es sich hier nur um die Spitze des Eisberges, und der radikale Islam breitet sich in unserem Land ungehindert und unbemerkt aus. Viele der Behörden auf allen Stufen sind überfordert. Während einerseits in erster Linie eine strikte Umsetzung unserer bestehenden Rechtsordnung zwingend sein muss, braucht es andererseits aber auch rasch neue Massnahmen und allfällige Rechtsgrundlagen, um Lücken zu beheben. Der Bundesrat ist aufgefordert, zusammen mit den Kantonen rasch und entschlossen zu handeln. Gerade auch die Exekutiven auf allen Stufen tragen zusammen mit den entsprechenden Behörden die volle Verantwortung zum Schutze unserer Bevölkerung vor Anschlägen durch radikale Muslime. Deren Nährboden im Umkreis von Moscheen und radikalen Imamen ist deshalb sofort zu neutralisieren.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Die Fraktion der Schweizerischen Volkspartei hat am 19. September 2017 diese Motion bereits einmal eingereicht (17.3681, "Stopp der Ausbreitung des radikalen Islams in der Schweiz!"). Die Stellungnahme des Bundesrates zu den Fragen 1 bis 4 kann aufgrund der in den letzten zwei Jahren getroffenen Massnahmen zum Schutz der Schweiz vor Terrorismus wie folgt ergänzt werden:

1./2. Der Bundesrat ist sich der Risiken, die von extremistischen islamistischen Predigern und Gemeinschaften für die innere Sicherheit, die Entwicklung der Gesellschaft und den Religionsfrieden ausgehen, bewusst. Grundrechtseinschränkungen, die einzig an der muslimischen Ausrichtung von Gemeinschaften anknüpfen, wären jedoch diskriminierend und damit verfassungswidrig (Art. 8 Abs. 2 BV) und widersprächen dem Verhältnismässigkeitsprinzip. Eine über die Beurteilung konkreter Sicherheitsrisiken hinausgehende Überwachung aller Moscheen in der Schweiz lehnt der Bundesrat deshalb ab. Dies widerspräche auch Artikel 5 Absatz 6 des Nachrichtendienstgesetzes (NDG; SR 121). Das NDG lässt die Informationsbeschaffung über eine Organisation oder Person nur zu, "wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass diese ihre Rechte ausübt, um terroristische, verbotene nachrichtendienstliche oder gewalttätig-extremistische Tätigkeiten vorzubereiten oder durchzuführen". Bund und Kantone arbeiten diesbezüglich eng und gut zusammen.

Mehr Transparenz bei der Finanzierung religiöser Einrichtungen ist aber nach Auffassung des Bundesrates nötig. In einem Bericht vom Juni 2017 empfiehlt die interdepartementale Koordinationsgruppe zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung des Bundes (KGGT) eine Pflicht zur Eintragung ins Handelsregister für Vereine mit einem erhöhten Risiko von Terrorismusfinanzierung und die Führung einer Mitgliederliste für im Handelsregister eingetragene Vereine. Mit der am 26. Juni 2019 verabschiedeten Botschaft zur Änderung des Geldwäschereigesetzes (BBl 2019 5451) setzt der Bundesrat diese von der KGGT empfohlenen Massnahmen um. Das Bundesamt für Polizei (Fedpol) prüft zurzeit weitere rechtliche Möglichkeiten, um die Auslandfinanzierung von religiösen Einrichtungen, welche Gewaltextremismus und Radikalisierung Vorschub leisten, zu verhindern.

3./4. Aufgrund der in den letzten Jahren getroffenen Massnahmen ist die Zusammenarbeit der Sicherheitsbehörden auf Gemeinde-, Kantons- und Bundesebene optimiert worden. In der Taskforce Tetra (Terrorist Tracking) koordinieren und optimieren die in der Terrorismusbekämpfung engagierten Behörden von Bund und Kantonen ihre Arbeit. Die Zusammenarbeit in diesem Gremium funktioniert gut. Gibt es Anzeichen einer Radikalisierung, informieren sich die lokalen Behörden sowie die Polizei und der Nachrichtendienst gegenseitig. Dieser Austausch, insbesondere zwischen den Kantonen, kann noch verbessert und beschleunigt werden. Wie der Bundesrat bereits in seiner Antwort zur Motion Eichenberger 18.3592 ausgeführt hat, wurde zusammen mit den Kantonen eine Vorstudie für eine nationale polizeiliche Abfrageplattform erarbeitet.

5. Eine Einreise mit Touristenvisum mit der Absicht, zu predigen, ist bereits heute nicht zulässig. Es handelt sich um Erwerbstätigkeit und damit um einen bewilligungspflichtigen Aufenthalt. Vor einer Bewilligungserteilung werden die Voraussetzungen für den Aufenthalt und diejenigen für die Einreise geprüft. Ausländerinnen und Ausländer, die in die Schweiz einreisen wollen, dürfen keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c des Ausländer- und Integrationsgesetzes, AIG; SR 142.20). Religiöse Betreuungspersonen, unabhängig von der Dauer ihres Aufenthalts, können nur zugelassen werden, wenn sie zusätzlich zu den übrigen Zulassungsvoraussetzungen mit dem gesellschaftlichen und rechtlichen Wertesystem der Schweiz vertraut sind (Art. 26a Abs. 1 Bst. a AIG).

Das Fedpol kann gestützt auf Artikel 67 Absatz 4 und Artikel 68 AIG gegenüber Personen, die die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährden, Einreiseverbote und Ausweisungen erlassen. Gegen Imame, welche zu Gewalt aufrufen, wurden in der Vergangenheit bereits Einreiseverbote und auch Ausweisungen verfügt und vollzogen.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.