19.4009 · Interpellation · 2019-09-11
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Das Arztgeheimnis erstreckt sich auch auf urteilsfähige Minderjährige. In heiklen gesundheitlichen Situationen können sie verweigern, dass die sie betreffenden Informationen Dritten - insbesondere Inhaberinnen und Inhabern der elterlichen Sorge - weitergegeben werden.
Selbst in den schrecklichen Fällen von Suizidversuchen erfahren die Eltern nicht unbedingt etwas. Sie können somit ihre Rolle nicht wahrnehmen und diese heiklen Fälle nicht angemessen betreuen.
Weil die Eltern also nichts wissen, kann es sein, dass weder eine Stelle noch eine Ärztin oder ein Arzt den konkreten Auftrag hat, die Betreuung der oder des betroffenen Minderjährigen sicherzustellen. Diese Jugendlichen werden also, sogar nach einem Suizidversuch, sich selbst überlassen. Eine solche Situation ist eine Katastrophe und kann zu menschlichen Dramen führen, die mit der richtigen Betreuung in manchen Fällen hätten verhindert werden können.
Der Bundesrat wird gebeten, folgende Fragen zu beantworten:
- Was sieht die Gesetzgebung in diesen Situationen vor? Gibt es eine Pflicht, die Informationen der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt oder der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (Kesb) weiterzugeben? Was ist zu tun, wenn die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt nicht bekannt ist?
- Wie kann sichergestellt werden, dass Jugendliche nach einem Suizidversuch wirklich betreut werden?
- Kann die Einführung des elektronischen Patientendossiers Lösungen für dieses Problem bringen?
Stellungnahme des Bundesrates
1. Urteilsfähige Jugendliche können selbstständig darüber bestimmen, ob medizinische Informationen, welche sie betreffen und dem Arztgeheimnis unterliegen, an Dritte weitergeleitet werden dürfen. Erfahrungsgemäss handelt es sich lediglich um Einzelfälle, in denen Jugendliche nach einem Suizidversuch auch nach klärenden Gesprächen mit den behandelnden Fachpersonen nicht möchten, dass beispielsweise ihre Eltern oder der Hausarzt oder die Hausärztin informiert wird.
Es ist jedoch anerkannt und wird empfohlen (siehe Antwort auf die Frage 2), dass die an der Behandlung beteiligten Fachpersonen die dazu notwendigen medizinischen Informationen untereinander austauschen. Eine eigentliche gesetzliche Pflicht zu einem solchen Informationsaustausch besteht nicht. Ebenso wenig besteht eine Pflicht, einen nicht bekannten nachbehandelnden Arzt gegen den Willen der betroffenen Person ausfindig zu machen.
Seit dem 1. Januar 2019 können jedoch dem Berufsgeheimnis unterstehende Personen, ohne sich vorgängig vom Berufsgeheimnis entbinden zu lassen, eine Meldung an die Kindesschutzbehörde machen, wenn die körperliche oder psychische Integrität der minderjährigen Person gefährdet erscheint und die Meldung im Interesse des Kindes liegt (Art. 314c Abs. 2 des Zivilgesetzbuchs, ZGB; SR 210). Eine Meldung kann ebenso erfolgen, wenn die ernsthafte Gefahr einer Selbstgefährdung besteht (Art. 453 Abs. 2 ZGB). Eine generelle Meldepflicht von Personen, welche dem Berufsgeheimnis unterliegen, ist bundesrechtlich nicht vorgesehen; die Kantone können eine solche jedoch im Rahmen ihrer Zuständigkeit einführen (Art. 314d Abs. 1 und 3 ZGB) - wie dies einige Kantone schon heute praktizieren.
Eine allgemeine Meldepflicht gegenüber der Kindesschutzbehörde oder nachbehandelnden Ärztinnen oder Ärzten stösst in Fachkreisen teilweise auf Kritik. Es handelt sich um einen äusserst sensiblen Bereich, in welchem ein intaktes Vertrauensverhältnis essenziell ist. Jugendliche könnten sich unter Umständen einer Fachperson nicht anvertrauen, wenn sie wissen, dass diese zu einer Meldung verpflichtet ist. Lediglich ein einzelfallweises Vorgehen kann den individuellen Gründen für den Suizidversuch gerecht werden.
2. Eine wirksame Nachsorge von Menschen nach Suizidversuchen ist essenziell, um Suizide zu verhindern. Deshalb gehört sie zu den Zielen des Aktionsplanes Suizidprävention, der 2016 vom Bundesrat verabschiedet wurde. Im Rahmen der Umsetzung publizierte das BAG im August 2019 die Broschüre "Suizidprävention bei Klinikaustritten: Empfehlungen für Gesundheitsfachpersonen". Sie wurde in Zusammenarbeit mit verschiedenen Akteuren, die bei Klinikaustritten eine wichtige Funktion übernehmen, erarbeitet. Durch die Umsetzung der Empfehlungen bei Klinikaustritten soll die Betreuungs- und Behandlungskontinuität in Form einer Nachsorge sichergestellt werden. Die Empfehlungen richten sich unter anderem an Fachpersonen, die Kinder und Jugendliche betreuen und behandeln, und sind weitgehend auf andere Behandlungssettings übertragbar. Aktuell werden die Akteure in der Umsetzung der Empfehlungen durch den Förderfonds der Stiftung Gesundheitsförderung Schweiz "Prävention in der Gesundheitsversorgung" unterstützt.
3. Die Eröffnung eines elektronischen Patientendossiers (EPD) ist für Patientinnen und Patienten freiwillig (EPDG; SR 816.1). Zudem bestimmt der Patient oder die Patientin, welche Gesundheitsfachperson Zugriff auf sein oder ihr EPD erhält. Somit wird das EPD nur in den Fällen, in denen die betroffene Person die entsprechenden Zugriffsrechte vergibt, den Informationsaustausch zwischen den medizinischen Fachpersonen vereinfachen.
Antwort des Bundesrates.