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19.4017 · Interpellation · 2019-09-12

Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

Erledigt

Wortlaut

2009 verfasste die Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK) einen Bericht über die fehlende Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Versuchstierhaltungen und die damit verbundenen Kosten. Sie gab mehrere Empfehlungen ab, unter anderem folgende:

Die EFK empfiehlt dem Bundesamt für Veterinärwesen im Rahmen der Tierbestandeskontrolle pro Tierhaltung, Daten über die Kapazitäten, die Hygienebedingungen, den Auslastungsgrad, den Personalbestand und die Kostenstruktur dieser Anlagen zu beschaffen und seine EDV-Datenbank über Tierversuche entsprechend auszubauen.

In seiner Antwort auf meine Interpellation 18.3047 schreibt der Bundesrat:

"Gestützt auf die Tierschutzgesetzgebung müssen Versuchstierhaltungen Daten bereithalten, die den Behörden dazu dienen zu prüfen, ob bei Tierversuchen die Würde und das Wohlergehen der Tiere sichergestellt ist. Dagegen besteht in der Tierschutzgesetzgebung keine Grundlage für das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV), um strukturierte Daten von einzelnen Betrieben über die Kapazitäten, den Auslastungsgrad, den Personalbestand und die Kostenstruktur zu erheben. Der Zweck der Tierschutzgesetzgebung zielt auf den Schutz der Würde und auf das Wohlergehen des Tieres und nicht auf Wirtschaftlichkeitsaspekte."

Deshalb bitte ich den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:

1. Der Bundesrat bewilligt Kredite für Tierversuche, aber gleichzeitig hat er keine Möglichkeit, diese Ausgaben auf ihre Wirtschaftlichkeit zu prüfen. Ist es nicht an der Zeit, den Bau von Versuchstierhaltungen auf nationaler Ebene zu koordinieren, um deren Wirtschaftlichkeit zu steigern?

2. Ist der Bundesrat bereit, den Versuchstierhaltungen, die in Bezug auf die bestehenden Kapazitäten überfällig sind, die Kredite zu verweigern?

3. Wie muss die Gesetzgebung geändert werden, damit es dem BLV möglich ist, die nötigen Daten für den Aufbau einer EDV-Datenbank über Tierversuche zu sammeln, wie die EFK es verlangt hat?

4. Ist der Bundesrat nicht auch der Meinung, dass man die Würde des Tieres auch dadurch schützen kann, dass man wirtschaftlich handelt und die Zahl der Versuchstierhaltungen reduziert?

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat teilt die Ansicht der Interpellantin, dass eine effiziente Verwendung der öffentlichen Gelder auch im Bereich Tierversuche wichtig ist. In diesem Sinne kann er die gestellten Fragen wie folgt beantworten:

1./2. Der Bundesrat erinnert daran, dass der Bau und die Finanzierung von Versuchstierhaltungen in erster Linie in die Zuständigkeit der Kantone fallen. Die Beiträge des Bundes an die Hochschulen werden unter anderem nach dem Kriterium der Wirtschaftlichkeit gewährt (Art. 55 Abs. 1 Bst. b HFKG; SR 414.20). Die Koordination der Versuchstierhaltungen wurde bereits von einer Arbeitsgruppe der früheren Rektorenkonferenz der Schweizer Universitäten (Crus) untersucht. In diesem Rahmen wurde auch das Netzwerk Swiss Animal Facilities Network (SAFN) gegründet. Das SAFN kam zum Schluss, dass dezentralisierte Tierhaltungen weiterhin notwendig sind, dass aber gewisse Dienste auf nationaler Ebene organisiert werden können. Ziel des SAFN ist es insbesondere, gewisse Dienste im Zusammenhang mit den Tierversuchen zu koordinieren und den Austausch bewährter Praktiken zwischen den Institutionen zu fördern. Strukturen und Instrumente für eine nationale und wirtschaftliche Koordination der Versuchstierhaltungen und für das Wohlergehen der Tiere sind bereits vorhanden.

3. 2009 ersuchte die Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK) das damalige Bundesamt für Veterinärwesen (heute Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen, BLV) darum, seine EDV-Datenbank zu Tierversuchen auszubauen, wobei sie sich auf die Versuchstierhaltungen der Hochschulen bezog. Heute sind die Kantone verpflichtet, das BLV über die Anzahl gehaltener oder eingeführter Tiere in Tierhaltungen zu informieren. Alle in der Interpellation erwähnten Daten (Hygienebedingungen, Personalbestand, Kostenstrukturen, Auslastungsgrad) werden von den Kantonen bereits kontrolliert. Nach Ansicht des Bundesrates ist eine Erhebung zusätzlicher Daten und die Ausweitung der EDV-Datenbank auf Bundesebene nicht notwendig, um das Tierschutzgesetz (TSchG; SR 455) umzusetzen und die Oberaufsicht über die Kantone im Bereich Tierversuche durch das BLV zu gewährleisten. Wie in der Antwort auf die Fragen 1 und 2 erwähnt, fällt der Aspekt der Wirtschaftlichkeit der Tierhaltungen in die Zuständigkeit der Hochschulen und der Kantone und nicht in diejenige des BLV. Eine entsprechende Revision des TSchG ist somit nicht zweckmässig.

4. Gemäss Artikel 137 der Tierschutzverordnung (TSchV; SR 455.1) muss bei einem Tierversuch die kleinste notwendige Anzahl Tiere eingesetzt und die geringstmögliche Belastung der Tiere angestrebt werden. Die Anzahl gehaltener Tiere beruht somit auf einer Interessenabwägung zur Erreichung des jeweiligen Versuchsziels. Überdies sind die Anforderungen für den Erhalt einer Bewilligung und für die Leitung einer Versuchstierhaltung sehr hoch, weshalb die Hochschulen keinerlei Interesse daran haben, die Anzahl Tierhaltungen künstlich hoch zu halten. Mit der Unterstützung des 3R-Kompetenzzentrums Schweiz (3RCC) und seiner Grundsätze für Tierversuche in der Schweiz (Vermindern, Verbessern, Vermeiden) trägt der Bund bereits heute zur Wirtschaftlichkeit in diesem Bereich sowie zum Tierwohl bei.

Die Hochschulrektorenkonferenz Swissuniversities misst den Zuchtbedingungen in den Versuchstierhaltungen in ihrer strategischen Planung 2021-2024 grosse Bedeutung bei; Massnahmen wie das Zusammenlegen von Tierhaltungen und neue Standards für das Wohl der Tiere werden umgesetzt. Auch dem Bundesrat ist es ein Anliegen, die Würde des Tieres zu schützen, angesichts der erwähnten Punkte sieht er aber keinen zusätzlichen Handlungsbedarf.

Antwort des Bundesrates.