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19.4023 · Interpellation · 2019-09-12

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Der Transport von Nutztieren aus Schweizer Randregionen in Aufzucht- oder Mastbetriebe, öffentliche Märkte und Schlachthöfe erfolgt oft über lange Distanzen und kurvige Strecken. Die Distanzen werden immer länger, weil Schlachtbetriebe vermehrt zentralisiert werden. Für Tiere stellen diese langen Transportwege eine grosse Belastung dar. Die gesetzliche Regelung sieht eine Gesamttransportzeit von maximal acht Stunden vor bei einer Fahrtzeit von maximal sechs Stunden. Bei längeren Transporten sind Fahrtunterbrüche von mindestens zwei Stunden vorgeschrieben.

Der Bundesrat wird gebeten, folgende Fragen zu beantworten:

1. Werden Transportzeiten und Fahrtunterbrüche, insbesondere in dezentralen Regionen, eingehalten? Gibt es Statistiken nach Tierkategorien und Regionen bezüglich Einhaltung der Transportdauer sowie über die Kontrolltätigkeit der Vollzugsorgane, die verhängten Massnahmen und Sanktionierungen? Gibt es Regionen mit gehäuften Problemen?

2. Gibt es wissenschaftliche Erkenntnisse zu Transportzeiten und belastenden Fahrtunterbrüchen? Welche Transportdauer kann den Tieren zugemutet werden?

3. Als Fahrtunterbruch werden auch öffentliche Märkte gewertet, auf denen Tiere Manipulationen ausgesetzt sind, herumgetrieben und begutachtet werden. Ist diese Regelung tierschutzkonform?

4. Begleitdokumente sind oft mangelhaft. Welche Massnahmen müssten ergriffen werden, um die Qualität dieser Dokumente und damit den Vollzug zu verbessern? Welche Möglichkeiten bieten elektronische Begleitdokumente mit Zeitangaben zur Überprüfung der Transportzeiten in der Praxis?

5. Vollzugsorgane können nicht feststellen, ob die Tiere während dem zweistündigen Fahrtunterbruch gemäss den gesetzlichen Anforderungen gehalten wurden. Mit welchen Massnahmen könnte diese Lücke geschlossen werden?

6. Gemäss Anhang 1 der Tierschutzverordnung sind die Angaben zu den Platzverhältnissen während den Fahrtunterbrüchen unvollständig und in vielen Punkten unklar. Wäre es nicht sinnvoll, diese Vorgaben zu präzisieren, um den Vollzug zu verbessern?

Stellungnahme des Bundesrates

1. Der Bundesrat verfügt über keine Zahlen zur Einhaltung der Transportzeiten und Fahrunterbrüche bei Tiertransporten. Die kantonalen Veterinärämter, denen der Vollzug der Tierschutzgesetzgebung obliegt, haben jedoch das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) über wiederkehrende Verstösse im Zusammenhang mit Tiertransporten (insb. fehlende Dokumentation der Transportzeiten durch Tierhaltende, welche ihre Tiere selber zu einem Markt bringen) informiert. Aus diesem Grund hat es begonnen, gemeinsam mit den kantonalen Vollzugsbehörden Lösungsansätze zur Verbesserung der Situation zu erarbeiten, die schrittweise bis Ende 2020 entwickelt sein sollen. Dabei geht es insbesondere um die verstärkte Information der Tierhaltenden, die ihre Tiere selber zu einem Markt bringen, über die Dokumentationspflicht und um die Verbesserung der Überprüfung der Dokumentation der Transportzeit auf dem Begleitdokument von Klauentieren auf Viehmärkten (vgl. Antwort zu Frage 4).

2. Es gibt zwar einige neuere ausländische Studien zu Tiertransporten. Diese sind jedoch für die Schweiz nicht relevant, da sie sich auf Langzeittransporte von über acht Stunden beziehen. Die nach der Tierschutzgesetzgebung maximal zulässige Transportdauer von acht Stunden erachtet der Bundesrat insbesondere aufgrund der ergänzenden Vorgaben (z. B. zu Ausbildung und Verantwortlichkeiten der Fahrerinnen und Fahrer, zum Umgang mit den Tieren usw.) als für die Tiere zumutbar.

3. Der Aufenthalt von Nutztieren auf einem Viehmarkt stellt nur unter spezifischen Bedingungen einen Fahrunterbruch dar, welcher eine Neuberechnung der Fahrzeit und Transportdauer erlaubt (Art. 152a der Tierschutzverordnung, TSchV; SR 455.1). Voraussetzung ist insbesondere, dass die Vorgaben der Tierschutzverordnung bezüglich Fütterung, Tränken, Platzverhältnisse und Klima eingehalten werden. Zudem muss der Umgang mit den Tieren tierschutzkonform erfolgen. Der Bundesrat erachtet diese Regelung als mit dem Wohlergehen der Tiere vereinbar.

4. Fahrerinnen und Fahrer von Tiertransporten müssen die Fahrzeit und die Dauer des Transports schriftlich festhalten (Art. 152 Abs. 1 Bst. e TSchV). Bei Klauentieren erfolgt die Dokumentation auf dem Begleitdokument, welches auf Viehmärkten am Eingang durch eine vom Veranstalter bezeichnete Person zu kontrollieren ist (Art. 29 der Tierseuchenverordnung; SR 916.401). Diese muss die Fahrerinnen und Fahrer bei Bedarf dazu anhalten, das Begleitdokument vollständig auszufüllen. Das elektronische Begleitdokument ist derzeit in Erarbeitung und wird hinsichtlich der vollständigen Dokumentation der Transportzeiten neue Möglichkeiten bieten können.

5./6. Das BLV erarbeitet gegenwärtig Kriterien betreffend die Anforderungen an die Infrastruktur auf Viehmärkten, um die den Tieren gewährte Ruhezeit qualitativ zu verbessern. Die präzisierten Anforderungen sollen voraussichtlich Ende 2020 nach Abschluss der Arbeiten in einer Fachinformation veröffentlicht werden.

Antwort des Bundesrates.