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Für ein verhältnismässiges Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs

19.4031 · Postulat · 2019-09-16

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat soll darüber Bericht erstatten, wie die rechtlichen Grundlagen im Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) so anzupassen sind, dass Überwachungsmassnahmen für Anbieterinnen von Dienstleistungen im Fernmeldebereich verhältnismässig ausfallen. Unter Verhältnismässigkeit fallen vor allem die durch die diesen Anbieterinnen auferlegten Pflichten verursachten Kosten.

Begründung

Das BÜPF ist ein gutes und ein gutgemeintes Gesetz. In der Botschaft bekräftigte der Bundesrat: "Das Hauptziel [...] des BÜPF ist, die Überwachung von Personen zu ermöglichen, gegen die ein dringender Verdacht auf Begehung einer schweren Straftat besteht. Wie es bereits heute der Fall ist, soll es auch in Zukunft nicht möglich sein, ohne jeglichen Tatverdacht Bürgerinnen und Bürger zu überwachen oder gar präventive Überwachungen durchzuführen; die persönliche Freiheit bleibt gewahrt."

Um dieses Ziel zu erreichen, werden den Anbieterinnen von Fernmeldedienstleistungen Pflichten auferlegt, darunter die Datenspeicherung für sechs Monate oder die Datenherausgabe. Der Wille des Gesetzgebers, kleine Anbieterinnen von Überwachungspflichten und somit von grossen finanziellen Auslagen zu befreien und ihnen lediglich eine Duldungspflicht aufzuerlegen ("Downgrade"), wird heute jedoch nicht umgesetzt. Nur etwa 25 Prozent der qualifizierten Firmen sind im Downgrade. 75 Prozent der KMU müssen also die Handlungspflichten erfüllen.

Schlimmer noch ist die Situation bei den Anbieterinnen abgeleiteter Kommunikationsdienste. Sie werden über die Verordnungspraxis als Normadressaten des BÜPF genommen, obschon das so im Gesetz nicht steht. Das heisst, praktisch jede Firma, die Online-Dienste anbietet, fällt unter das BÜPF.

Diese Unternehmen müssen also die Überwachung umsetzen. Nicht selten kosten diese Massnahmen diese Unternehmen 40 000 bis sogar 100 000 Franken im Jahr. Diese Kosten müssen die Firmen selber tragen. Es fragt sich, warum die Kosten so hoch sind.

Deshalb gilt: zurück zum Willen des Gesetzgebers. Der Bundesrat wird gebeten, Massnahmen aufzuzeigen, wie die Umsetzung des BÜPF KMU-freundlicher geschehen kann, indem beispielsweise KMU automatisch in den "Downgrade" gestellt werden, ihre Mitwirkungspflichten so ausgestaltet werden, dass die Kosten dabei reduziert werden, wie Anbieterinnen abgeleiteter Kommunikationsdienste insgesamt aus dem Geltungsbereich des BÜPF ausgenommen werden können, die Erstellung von "white lists" usw.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.

Stellungnahme des Bundesrates

Bereits heute wird der Wille des Gesetzgebers umgesetzt, kleine Anbieterinnen von Überwachungspflichten zu befreien, die grosse finanzielle Auslagen mit sich bringen ("Downgrade"). Der Bundesrat hat auf Verordnungsstufe (Art. 51 VÜPF; SR 780.11) die Möglichkeit wahrgenommen, die überwiegende Mehrheit von Anbieterinnen von Fernmeldediensten (FDA) von gewissen Überwachungspflichten zu befreien. Er geht davon aus, dass sich die Anzahl der vollständig überwachungspflichtigen FDA von rund 600 gemäss altem Recht auf etwa 25 im neuen Recht verringern wird und dass damit die Wirtschaft deutlich von teuren Investitionen entlastet wird.

FDA mit reduzierten Überwachungspflichten haben im Überwachungsfall dem Dienst ÜPF lediglich Zugang zu ihren Anlagen zu gewähren, die für die Überwachung notwendigen Auskünfte zu erteilen und die ihnen zur Verfügung stehenden Randdaten zu liefern. Sie haben jedoch keine Speicherpflicht oder andere aufwendige Überwachungsvorbereitungen zu treffen.

FDA, welche die Voraussetzungen für einen "Downgrade" erfüllen, können einfach und unbürokratisch digital via Extranet einen Antrag auf "Downgrade" beim Dienst ÜPF einreichen. Für die Anbieterin besteht der Anreiz der Antragstellung darin, dass sie mit einer Verfügung des Dienstes ÜPF verbindlich über ihre Rechte und Pflichten aufgeklärt wird.

Dieser dabei entstehende Erstkontakt ist eminent wichtig: Der Dienst ÜPF erfährt die Ansprechperson der Anbieterin, tauscht die Verschlüsselungen aus und trifft wichtige administrative Vorbereitungen, um im konkreten Fall die Überwachung für die FDA mit reduzierten Pflichten schnellstmöglich übernehmen zu können, damit keine wertvolle Zeit verloren geht, die zu Überwachungslücken führen könnte.

Würden hingegen alle Anbieterinnen direkt gestützt auf die Verordnung und somit ohne Gesuch im Einzelfall als duldungspflichtige Anbieterinnen eingestuft, müsste der Dienst ÜPF neu sämtliche in der Schweiz existierenden "Kleinstanbieterinnen" ausfindig machen, um den Kontakt herzustellen, damit der genannte Initialkontakt etabliert werden könnte, was in der Praxis kaum umsetzbar ist. Zudem würde es für die FDA kaum geringeren Aufwand bedeuten, hingegen beim Dienst ÜPF einen administrativen Mehraufwand generieren.

Was die Anbieterinnen abgeleiteter Kommunikationsdienste (AAKD) betrifft, war es der Wunsch des Gesetzgebers, deren Mitwirkungspflichten auf Gesetzesstufe zu regeln (Art. 22 Abs. 3 und 4 sowie Art. 27 BÜPF; SR 780.1). Eine AAKD hat noch weniger Pflichten als eine FDA mit reduzierten Pflichten, denn sie muss dem Dienst ÜPF nur die vorhandenen Angaben zu Auskünften und bei Überwachungen die von ihr gespeicherten Randdaten liefern. Ansonsten muss die AAKD bei einer Überwachung dem Dienst ÜPF lediglich Zugang zu ihren Anlagen gewähren und die für die Überwachung notwendigen Auskünfte erteilen. Die AAKD hat jedoch keine Pflicht, irgendwelche Daten zu speichern, und hat deshalb auch keine finanziellen Auslagen. Erst wenn eine AAKD bestimmte Voraussetzungen erfüllt, wie beispielsweise einen Jahresumsatz in der Schweiz von 100 Millionen Franken in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren, wird sie zu einer AAKD mit weitergehenden Auskunfts- beziehungsweise Überwachungspflichten erklärt (Art. 22 bzw. 52 VÜPF), und erst ab diesem Zeitpunkt entstehen ihr finanzielle Auslagen.

Mit der oben beschriebenen Entlastung der Anbieterinnen wurde ein Kompromiss gefunden, der die Wirtschaft deutlich entlastet und den administrativen Aufwand in Grenzen hält.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.