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19.4032 · Interpellation · 2019-09-16

Departement für auswärtige Angelegenheiten

Erledigt

Wortlaut

Die Schweiz hat sich verpflichtet, Sanktionen, welche von der UNO ausgesprochen werden, umzusetzen. Alle durch Einzelstaaten einseitig verhängten Wirtschaftsembargos werden mit Blick auf die Neutralität vom schweizerischen Gesetz nicht erfasst. Da jedoch globale Wirtschaftsmächte missbräuchlich auch Strafaktionen gegen Unternehmungen fremder Staatshoheiten verhängen, werden in der Schweiz viele Kundenbeziehungen gekündigt, welche eine allfällig mögliche Verbindung zu sanktionierten Staaten aufweisen. Das liegt natürlich entsprechend der Gewerbefreiheit in der Kompetenz dieser privatrechtlichen Unternehmungen. In verschiedensten Fällen hat aber die offizielle Schweiz gemäss internationalen Verträgen Verpflichtungen, wie das Sicherstellen eines freien Kapitalverkehrs oder das Sicherstellen des täglichen Funktionierens bei den Botschaften und deren Mitarbeitenden.

Ich bitte den Bundesrat, diesbezüglich zu folgenden Fragen Stellung zu nehmen:

1. Wie soll der Kapitalverkehr mit Kuba aufrechterhalten werden, nachdem nun auch die Postfinance Kontoinhabern kündigte, welche mit Kuba legale Beziehungen (geschäftlich oder familiär) unterhalten?

2. Wie wird ausländischen Diplomaten ein tägliches Funktionieren sichergestellt, nachdem zum Beispiel der venezolanischen Botschaft und deren Mitarbeitern die Bankkonti gekündigt wurden?

3. Wie soll die Schweiz in Konfliktregionen oder in Afrika die Armut bekämpfen und den Aufbau fördern, wenn der private Kapitalverkehr unterbunden wird?

Stellungnahme des Bundesrates

1. Die Schweiz hat sich gemäss OECD-Kodex zur Liberalisierung des Kapitalverkehrs dazu verpflichtet, Beschränkungen im Kapitalverkehr aufzuheben. Sie hat jedoch keine Verpflichtung, den freien Kapitalverkehr sicherzustellen.

Die Grundversorgung für Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs muss im ganzen Land bereitgestellt werden. Gemäss Artikel 43 der Postverordnung (VPG, SR 783.01) hat jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz, Sitz oder Niederlassung in der Schweiz Anrecht auf inländische Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs in Schweizerfranken. Zahlungsverkehrsdienste ins Ausland sind hingegen nicht Teil des Grundversorgungsauftrags von Postfinance.

Was die Erbringung grenzüberschreitender Finanzdienstleistungen anbelangt, so ist der Bundesrat der Auffassung, dass es Sache des Finanzsektors ist, den Zahlungs- und Kapitalverkehr nach dem Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit zu gewährleisten (vgl. auch Motion APK-N 18.3007, die vom Ständerat abgelehnt wurde, und Motion APK-N 17.3626, die vom Nationalrat angenommen und vom Ständerat abgelehnt wurde). Eine Regelung, welche die Banken dazu zwingt, höhere Risiken einzugehen als die von ihnen selbst gewählten, würde zudem dem risikobasierten Ansatz zuwiderlaufen. Der risikobasierte Ansatz ist ein wesentlicher Bestandteil der internationalen Standards und verlangt vonseiten der Finanzintermediäre, dass sie ihre Risiken identifizieren, bewerten und Massnahmen zur Risikominderung ergreifen.

2. Der Bundesrat verfügt über keine gesetzliche Handhabe, um Banken zur Führung von Geschäftsbeziehungen mit diplomatischen Vertretungen zu zwingen. Die Geschäftsbeziehung zwischen einer Schweizer Bank und dem Bankkunden wird primär durch das Obligationenrecht geregelt, auch wenn die Vertragspartei beispielsweise eine diplomatische Vertretung oder eine Mitarbeiterin bzw. ein Mitarbeiter einer solchen ist. Bei Bedarf unterstützt das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) die betroffene Vertretung bei der Suche nach Lösungen, damit diese ihre offiziellen Tätigkeiten gemäss dem Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen wahrnehmen kann. Letzteres ist im Interesse der Schweiz. Zudem suchen die zuständigen Behörden des EDA und des Eidgenössischen Departementes für Wirtschaft, Bildung und Forschung jeweils mit der betroffenen Bank das Gespräch.

3. Die Schweiz, namentlich ihre internationale Zusammenarbeit, ist sich bewusst, dass eine Einschränkung des freien Kapitalverkehrs durch private Akteure in dem vom Interpellanten erwähnten Kontext Auswirkungen auf die Entwicklung ihrer Partnerländer haben kann. Die Schweiz fördert den Dialog zwischen den Finanzinstituten und den Akteuren der internationalen Zusammenarbeit, um sicherzustellen, dass die eingesetzten Mittel am Ziel ankommen. Ihre Unterstützung im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit und der Friedensförderung setzt sich nicht nur aus finanziellen Beiträgen an ihre Partnerländer zusammen, sondern umfasst zu einem grossen Teil auch die Bereitstellung von politischer und technischer Expertise.

Antwort des Bundesrates.

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