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19.4071 · Interpellation · 2019-09-19

Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

Erledigt

Wortlaut

Das Bundesamt für Zivildienst (ZIVI) hat im April 2019 seinen Geschäftsbericht für das Jahr 2018 publiziert. Man darf die Bedeutung des Zivildienstes bei der Erfüllung von Aufgaben zugunsten der Gemeinschaft, insbesondere im Bereich der Pflege und Betreuung Betagter, nicht unterschätzen. Dennoch muss der Bericht mit kritischem Blick gelesen werden, da es sich beim Zivildienst nicht um eine Alternative zum Militärdienst handelt, sondern - wie es Direktor Christoph Hartmann selbst formuliert - "der erste Grundauftrag des Zivildienstes die Lösung des Problems der Militärdienstverweigerung aus Gewissensgründen ist". Direktor Hartmann führt weiter aus: "Der Grundsatz 'Zivildienst für Militärdienstpflichtige mit Gewissenskonflikt' findet zu wenig Beachtung."

Daher frage ich den Bundesrat:

1. Aus welchen Gründen ist es 53 Prozent der Zivildienstpflichtigen nicht möglich, ihren Dienst zu leisten, obschon dieser das ganze Jahr hindurch eingeplant werden kann?

2. Wie viele Zivildienstpflichtige haben 2018 ihren Dienst nicht angetreten?

3. Wie viele der daraus resultierenden Disziplinarverfahren haben zu einer Busse und wie viele zu einem Verweis geführt?

4. Besteht Gleichbehandlung gegenüber militärdienstpflichtigen und zivilschutzpflichtigen Personen?

5. Nach den Zahlen 2018 haben die Einsatzbetriebe dem ZIVI für 1 668 248 Diensttage insgesamt 32 512 916 Franken als Abgabe für den Bund überwiesen. Daraus ergeben sich Kosten von durchschnittlich weniger als 20 Franken pro Tag, wobei schon berücksichtigt ist, dass in den ersten 26 Diensttagen nur 50 Prozent der Abgabe zu entrichten sind. Wie hoch ist die durchschnittliche Abgabe, die die Einsatzbetriebe leisten, aufgeschlüsselt nach den 19 Bereichen?

6. Die Abgabe an den Bund wird anhand des Durchschnittslohns von Berufsleuten des entsprechenden Bereichs berechnet. Ist es dann nicht offensichtlich, dass die Einsatzbetriebe von den Leistungen der Zivildienstleistenden finanziell profitieren, da die Abgabe rund 70 Prozent tiefer ist als der Lohn, den eine Fachperson für die gleiche Tätigkeit bekommen würde?

7. Wer führt die Kontrollen bei den Einsatzbetrieben durch?

8. Wie wird vorgegangen, wenn Missbräuche gemeldet werden?

Stellungnahme des Bundesrates

1. Laut Geschäftsbericht hatten Ende 2018 47,4 Prozent aller Zivildienstpflichtigen (Zivis) bereits sämtliche Diensttage (Gesamtdauer der Zivildienstleistungen) geleistet. Daraus kann nicht geschlossen werden, dass 53 Prozent der Zivis ihren Dienst nicht geleistet hätten. Im Jahr 2018 waren 19 989 (39,3 Prozent) Zivildienstpflichtige im Einsatz. Es gilt zu beachten, dass nicht jeder Zivi in jedem Jahr seiner Zivildienstpflicht einsatzpflichtig ist, sei es aufgrund der gesetzlich vorgesehenen zeitlichen Abfolge der Einsätze (vgl. Art. 35-39a der Zivildienstverordnung, ZDV; SR 824.01) oder aufgrund bewilligter Gesuche um Dienstverschiebung bzw. Auslandurlaub. Von den im Jahr 2018 ordentlich entlassenen Zivis haben 98,2 Prozent sämtliche Diensttage geleistet.

2. 2018 wurden 273 Fälle im Zusammenhang mit dem Nichtantreten eines Zivildienstes gemeldet. In der Folge wurde untersucht, ob es sich dabei um einen leichten Fall von Zivildienstversäumnis oder fahrlässigem Zivildienstversäumnis handelt, der eine disziplinarische Bestrafung zulässt (Art. 73 Abs. 3 und 74 Abs. 3 des Zivildienstgesetzes, ZDG; SR 824.0).

3. Von den 181 Fällen, die keine Strafanzeige bei den zuständigen kantonalen Stellen erforderten (vgl. Art. 78 ZDG) und im Rahmen eines Disziplinarverfahrens erledigt wurden, führten 168 Fälle zu einer Busse und 5 Fälle zu einem schriftlichen Verweis.

4. Während es sich beim Disziplinarverfahren gemäss ZDG um ein Verwaltungsverfahren nach Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG; SR 172.021) handelt, erfolgt die disziplinarische Bestrafung militärdienstpflichtiger Personen gemäss der Disziplinarstrafordnung des Militärstrafgesetzes (MStG; SR 321.0) im Rahmen eines Disziplinarstrafverfahrens. Das ZDG sieht als Disziplinarmassnahmen schriftlichen Verweis bzw. Busse bis zu 2000 Franken vor (Art. 68 ZDG). Das MStG sieht demgegenüber Disziplinarstrafen vor (Verweis, Ausgangssperre, Disziplinarbusse von höchstens 500 bzw. 1000 Franken sowie Arrest; vgl. Art. 186 ff. MStG). Das Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz (BZG; SR 520.1) hingegen kennt keine Disziplinarmassnahmen.

5. Pro Betriebsart haben die gemeinnützig tätigen Einsatzbetriebe 2018 im Durchschnitt folgende Abgabe pro Diensttag an den Bund bezahlt (in Franken):

Asylwesen: 25.20; Museen: 24.58; Spitäler: 24.29; Schulwesen: 23.98; Weitere Institutionen im Gesundheitswesen: 23.59; Denkmalpflege/Archäologie: 23.25; Archive/Bibliotheken: 22.96; Institutionen für Behinderte: 21.67; Weitere Institutionen im Sozialwesen: 21.65; Projekte im Umweltbereich: 21.34; Arbeitslosenbereich: 21.08; Suchtbereich: 20.37; Kinder: 20.14; Institutionen für Betagte: 20.10; Jugend: 19.61; Entwicklungszusammenarbeit: 19.02; Pflege und Unterhalt im Umweltbereich: 13.17; Katastrophen und Notlagen: 11.49; Landwirtschaftliche Betriebe: 7.65.

Einsatzbetriebe zahlen neben den Abgaben an den Bund dem Zivi ein Taschengeld, sie verpflegen oder entschädigen ihn entsprechend und bezahlen ihm das Abonnement für den öffentlichen Verkehr vom Wohn- zum Arbeitsort. Somit belaufen sich die Kosten für einen Zivi pro Diensttag im Durchschnitt auf insgesamt 50 bis 60 Franken.

6. Bei der Bemessung der Abgabe wird auch der Aufwand des Einsatzbetriebes, der durch den Einsatz der Zivis verursacht wird (Kosten der Bereitstellung der Infrastruktur, Natural- und Geldleistungen, Einführung und Materialaufwand), die Qualifikation der Zivis und der Nettonutzen des Einsatzes zugunsten des Einsatzbetriebs berücksichtigt (BBl 1994 III 1693). Zivis ersetzen keine Festangestellten, sondern übernehmen Aufgaben, die ohne den Einsatz von Zivis nicht erledigt werden könnten (z. B. Neophytenbekämpfung oder Unterstützung des Fachpersonals). Von den Zivildiensteinsätzen profitieren somit die zu betreuenden Personen bzw. die Umwelt.

7. Speziell geschulte Fachmitarbeitende der Regionalzentren führen regelmässig Inspektionen in den Einsatzbetrieben durch.

8. In leichten Fällen wird der Einsatzbetrieb ermahnt oder verwarnt. Bei vorsätzlich begangenem schwerem Missbrauch erfolgt ein Widerruf der Anerkennung und eine Strafanzeige.

Antwort des Bundesrates.

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