Lexipedia

19.4097 · Motion · 2019-09-23

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, die Gesetzgebung betreffend die Verantwortlichkeit der Halterinnen und Halter von Herdenschutzhunden so anzupassen, dass die Halterinnen und Halter beim Einsatz von Herdenschutzhunden von ihrer zivilrechtlichen Haftbarkeit und von ihrer strafrechtlichen Verantwortung befreit werden.

Begründung

In der Schweiz nimmt der Bestand an Grossraubtieren rapide zu. In deren Lebensräumen wird es immer schwieriger, Ziegen und Schafe zu halten. Der Herdenschutz ist enorm wichtig, selbst dann, wenn man nur wenige Tiere halten will. Die Regelungen zur Verantwortlichkeit von Tierhalterinnen und Tierhaltern im Allgemeinen und von Hundehalterinnen und Hundehaltern im Speziellen gelten aber auch für die Haltung von Herdenschutzhunden. Die diesbezüglichen Erläuterungen in der Vollzugshilfe Herdenschutz des Bundesamts für Umwelt (BAFU) genügen nicht. In diesem Dokument erklärt das BAFU, schlussendlich obliege es immer dem Gericht, die konkreten Umstände im Einzelfall zu beurteilen.

Hirtinnen und Hirten mit Herdenschutzhunden sehen sich aber immer häufiger konfrontiert mit Zwischenfällen mit Wanderinnen und Wanderern. Wer Nutztiere hält und die Herde mit Hunden schützen will, setzt sich folglich in zivil- und strafrechtlicher Hinsicht einem erhöhten Risiko aus. Geht es um die Toleranz gegenüber Herdenschutzhunden, so verschärft das geltende Recht die Schwierigkeiten, denen sich die Halterinnen und Halter ausgesetzt sehen. Daher muss der Bundesrat die Gesetzgebung über die Verantwortlichkeit bei der Haltung von Herdenschutzhunden anpassen, damit der Schutz der Herden durch den Einsatz von Hunden erleichtert wird.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Auf Alpen sind Herdenschutzhunde meist die einzig sinnvolle Lösung, um Schäden an Schafen und Ziegen durch Grossraubtiere zu minimieren. Der Einsatzzweck dieser Arbeitshunde ist dabei die weitgehend selbstständige Abwehr fremder Tiere von der Nutztierherde.

Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) hat ein System zur Verhütung von Unfällen mit Herdenschutzhunden etabliert. Dieses Unfallverhütungssystem sieht Massnahmen auf den folgenden drei Ebenen vor: (1) Qualität und Prüfung der eingesetzten Hunde; (2) klare Regeln zu deren sicherem Einsatz; (3) Überwachung der Hundepopulation. Das BAFU subventioniert nur das Halten jener Hunde, die für den Einsatz als Herdenschutzhund als geeignet erachtet werden.

Nach Artikel 56 des Obligationenrechts (SR 220) besteht eine zivilrechtliche Haftungsregel für Tierhalterinnen und Tierhalter: Kann der Tierhalter nachweisen, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, wird er von der Haftung befreit. Dabei wird auch berücksichtigt, dass der Herdenschutzhund einen spezifischen Einsatzzweck hat. Allfällige Schäden durch Herdenschutzhunde werden zudem auch über die Betriebshaftpflichtversicherung gedeckt. Ein grundsätzlicher Haftungsausschluss für Halterinnen und Halter von Herdenschutzhunden wäre weder verhältnismässig noch sachgerecht.

Artikel 28 des Tierschutzgesetzes (SR 455) sieht in Kombination mit Artikel 77 der Tierschutzverordnung (SR 455.1) eine Strafnorm vor, wenn Halterinnen und Halter von Hunden nicht sämtliche Vorkehrungen getroffen haben, um zu verhindern, dass der Hund Menschen und Tiere gefährdet. Die Regelung hält ausdrücklich fest, dass bei Vorfällen mit Herdenschutzhunden der spezifische Einsatzzweck dieser Hunde zur Abwehr fremder Tiere berücksichtigt werden muss. Entsprechend wird nach dieser Bestimmung der speziellen Situation der Halterin bzw. des Halters von Herdenschutzhunden Rechnung getragen. Auch hier wäre deshalb eine grundsätzliche Befreiung von der Strafbarkeit - wie sie die Motion verlangt - nicht sachgerecht.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.