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19.4128 · Interpellation · 2019-09-25

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

Das Opferhilfegesetz (OHG; SR 312.5) sieht vor, dass Personen, die Opfer von Straftaten geworden sind, eine Entschädigung von der öffentlichen Hand erhalten. Das heisst, der Staat übernimmt anstelle der insolventen Täter die Zahlung der gerichtlich festgelegten Genugtuung.

Artikel 23 des Opferhilfegesetzes setzt Höchstbeträge fest, die bedeutend kleiner sind als die von der zivilen Justiz gesprochenen Genugtuungssummen. Das wurde vom Bundesgesetzgeber ausdrücklich so gewollt. Diese Situation erweist sich in manchen Fällen als stossend und kann als eine unverhältnismässige Relativierung des von den Opfern erlittenen Leids empfunden werden, was durch die bekannte Unzulänglichkeit der Genugtuung, die man in der Schweiz erhält, noch verstärkt wird.

Angesichts der Tatsache, dass Artikel 124 der Bundesverfassung eine konkurrierende Kompetenz von Bund und Kantonen im Bereich der Opferhilfe vorsieht, wird der Bundesrat gebeten, auf die folgenden Fragen zu antworten:

- Wären die Kantone dazu befugt, wenn das kantonale Recht es vorsehen würde, im Rahmen des OHG Genugtuungssummen zu überweisen, die höher sind als die in Artikel 23 festgesetzten Höchstbeträge?

- Können die Kantone auf einer eigenen kantonalen Rechtsgrundlage einen unabhängigen Mechanismus für die Entschädigung der Opfer von Straftaten schaffen, um die Entschädigungen nach OHG zu ergänzen, auch ohne direkten Bezug zu diesem Gesetz?

- Wenn nein: Welches sind gemäss Artikel 124 der Bundesverfassung die kantonalen Restkompetenzen?

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bund hat gestützt auf Artikel 124 der Bundesverfassung (SR 101) im Bereich der Opferhilfe eine konkurrierende umfassende Gesetzgebungskompetenz. Die Kantone bleiben demnach so lange zuständig, als der Bund nicht gesetzgeberisch tätig wird. Mit dem Erlass des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG; SR 312.5) hat der Bund von seiner Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht. Es fragt sich folglich, ob das OHG die Genugtuung umfassend regelt. Diese Frage wird zurzeit vertieft geprüft. Das Ergebnis dieser Analyse wird voraussichtlich im Dezember vorliegen.

Antwort des Bundesrates.