19.413 · Parlamentarische Initiative · 2019-03-20
Parlament
Erledigt
Wortlaut
Das Bundesgesetz über Radio und Fernsehen (RTVG) ist so zu ergänzen, dass Doppelzählungen des Umsatzes von der Abgabepflicht für Unternehmen - namentlich in Arbeitsgemeinschaften, Holdings und dauerhaft miteinander verbundenen Unternehmen - ausgenommen werden. Artikel 70 RTVG ist deshalb wie folgt zu ergänzen:
Art. 70
...
Abs. 2bis
Unternehmen, welche durch andere Unternehmen für eine befristete Dauer zum Zweck der Bildung einer Arbeitsgemeinschaft gegründet wurden oder dauerhaft miteinander verbunden sind, sind von der Abgabe befreit.
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Begründung
Im Rahmen der Änderung des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (13.048) haben Bundesrat und Parlament die bisherige Empfangsgebühr bei Betrieben durch die Abgabe von Unternehmen ersetzt und so das Verfahren vereinfacht. Neu bemisst sich die Abgabe an dem für die Mehrwertsteuer relevanten Gesamtumsatz eines Unternehmens (Art. 70 Abs. 1 RTVG); als Unternehmen definiert wird, wer bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung im Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen eingetragen ist (Abs. 2). Die Vereinfachung ist grundsätzlich zu begrüssen, führt sie doch erwartungsgemäss bei der Verwaltung und den abgabepflichtigen Unternehmen zu einer Senkung des bürokratischen Aufwands. Bereits wenige Wochen nach Inkrafttreten zeigt sich aber, dass diese Vereinfachung zu unerwünschten Folgen führt. So werden Arbeitsgemeinschaften (Arge), welche von anderen Unternehmen mit dem einzigen Zweck der Abwicklung eines bestimmten Geschäfts gegründet werden, ebenfalls von der vereinfachten Definition erfasst. Damit wird die Abgabe doppelt erhoben: einmal bei den an der Arge beteiligten Unternehmen und ein weiteres Mal bei der Arge selbst. Um eine Doppelbesteuerung in diesen Fällen zu verhindern, ist eine Ausnahmeregelung für die besonderen Fälle einer Arge nötig.