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19.4337 · Interpellation · 2019-09-27

Finanzdepartement

Erledigt

Wortlaut

Nachdem die UBS im Juni 2019 in Italien einen Vergleich über 111 Millionen Franken wegen Steuervergehen eingehen musste und in Frankreich im Juli in erster Instanz wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung zu einer Rekordbusse in der Höhe von 4,5 Milliarden Euro verurteilt wurde, stellen sich folgende Fragen:

1. Wie beurteilt die Finma das Verhalten der UBS und das Vorgehen der ausländischen Behörden?

2. Verfolgt die Finma den Verlauf des Verfahrens gegen die UBS in Frankreich? Wenn ja, in welcher Form?

3. Hat die Finma eine Untersuchung in dieser Sache betreffend die Gewähr der einwandfreien Geschäftsführung eingeleitet? Wenn ja, mit welchem Ergebnis? Wenn nein, ist eine solche Untersuchung beabsichtigt? Wenn nicht, mit welcher Begründung?

4. Falls die Pariser Verurteilung rechtskräftig wird, erachtet die Finma den Widerruf der Bankbewilligung seitens der französischen Behörden und/oder seitens der EU-Behörden und/oder seitens der US-Behörden als völlig ausgeschlossen?

5. Welche Gegenmassnahmen müssten schon heute getroffen werden, um negative Konsequenzen für die Schweiz zu vermeiden, da es sich bei der UBS um eine systemrelevante Bank handelt?

Stellungnahme des Bundesrates

1. Aus einer zukunftsgerichteten Perspektive ist relevant, dass im Zuge von internationalen Entwicklungen - insbesondere des automatischen Informationsaustauschs - und entsprechenden Anpassungen bei den beaufsichtigten Instituten die Risiken für Beihilfe bei Steuervergehen heute bekannter sind und geringer sein sollten. Aufgrund früherer Geschäftsmodelle im Bereich der grenzüberschreitenden Vermögensverwaltung bei Schweizer Finanzinstituten können Altlasten bestehen. Die Aufarbeitung hat sich entsprechend über mehrere Jahre erstreckt. Die Situation in Frankreich beurteilt die Finma im Kontext dieser früheren Geschäftsmodelle bzw. der Aufarbeitung solcher Altlasten. Die Verfahren gegen die UBS in Frankreich und Italien sind nicht vergleichbar, da sie unterschiedliche Hintergründe haben. Die beiden Fälle sind daher auch unabhängig voneinander zu beurteilen.

2. Die Finma steht im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit zu diesem Thema seit Längerem in engem Kontakt mit der UBS (siehe Antworten zu den Fragen 3 und 5).

3. Im vorliegenden Fall haben die Finma und Dritte im Auftrag der Finma vor dem Verfahren der französischen Strafbehörden schon in den Jahren 2013 und 2014 im Rahmen ihrer Aufsicht Prüfungen zur grenzüberschreitenden und lokalen Geschäftstätigkeit der UBS-Gruppe in Frankreich durchgeführt, inklusive Vor-Ort-Kontrollen in der Schweiz und in Frankreich. Die aus Aufsichtssicht nötigen Massnahmen wurden getroffen und deren Einhaltung kontrolliert.

4. Die Finma spekuliert nicht über allfällige Handlungen ausländischer Behörden.

5. Die Finma ist im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit mit der UBS auch zum genannten Gerichtsprozess seit Längerem in Kontakt. Da der dem Verfahren zugrunde liegende Sachverhalt bereits aufsichtsrechtlich beurteilt und angegangen wurde (siehe Anwort zu Frage 3), steht angesichts der potenziellen finanziellen Auswirkungen in erster Linie die Sicherstellung einer angemessenen finanziellen Vorsorge als Teil der Kapitalplanung im Fokus.

Antwort des Bundesrates.