Wurde Chlorothalonil in der Schweiz weniger restriktiv zugelassen als in Deutschland und Österreich?
19.4359 · Interpellation · 2019-09-27
Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung
Erledigt
Wortlaut
Im April 2019 wurde in der EU die Zulassung von Chlorothalonil als Wirkstoff für Pestizide widerrufen. Auch in Österreich und Deutschland waren Produkte mit diesem Wirkstoff zugelassen, offenbar aber praktisch ausschliesslich für den Getreideanbau. In der Schweiz sind Chlorothalonilhaltige Produkte nach wie vor zugelassen, für eine Vielzahl von Anwendungen im Acker-, Gemüse-, Wein- und Zierpflanzenbau und trotz grösster Bedenken gegenüber ihrer gesundheitsschädigenden Wirkung. Die Zulassung wird laut Informationen auf der entsprechenden Liste seit Dezember 2018 überprüft.
Ich ersuche den Bundesrat, folgende Fragen zum Fall Chlorothalonil zu beantworten:
1. Werden in Ackerbaugebieten in Deutschland bzw. in Österreich vergleichbare Werte von Chlorothalonil-Metaboliten im Grundwasser nachgewiesen, wie im Schweizer Mittelland?
2. Wurde Chlorothalonil in Deutschland bzw. Österreich restriktiver zugelassen, als in der Schweiz? Wenn ja, seit wann und warum?
3. Chlorothalonil wird in der Schweiz seit dem 11. Dezember 2018 überprüft. Vergleicht man das mit dem Fungizid Penconazole, das seit November 2014, dem Insektizid Tebufenozide, das seit August 2015 oder dem Herbizid Triflusulfuron-methyl, das seit Oktober 2015 überprüft wird, könnte das Prüfverfahren noch Jahre dauern. Warum dauert das so lange und wie lange wird es bei Chlorothalonil dauern?
4. Die EU rief ihre Mitglieder auf, Chlorothalonil so rasch als möglich zu verbieten und die Aufbrauchfristen so kurz als möglich anzusetzen. Laut der Zeitung LeMatin informierte Syngenta seine Kunden, dass auch die Schweizer Behörden demnächst über die Zulassung entscheiden und festlegen werden, ob "wie gewohnt" einjährige Fristen für den Verkauf und zweijährige Fristen für den Verbrauch gewährt werden sollen. Ist das Festlegen dieser Fristen dem "Gewohnheitsrecht" unterstellt?
5. Wenn nein: Wo sind die rechtliche Rahmenbedingungen festgelegt, wie lauten sie genau und welcher Spielraum besteht für ihre Anwendung?
6. Warum werden solche Aufbrauchfristen eingeräumt, wenn es um gesundheitsgefährdende Stoffe geht, die nicht mehr zugelassen sind bzw. deren Zulassung ausgelaufen ist?
7. Entscheidet die Zulassung bei Aufbrauchfristen ebenfalls "im Interesse der Landwirtschaft", wie diese der Bundesrat in seiner Antwort auf meine Interpellation 19.3261 formuliert hat, statt im Interesse von Mensch und Umwelt?
Stellungnahme des Bundesrates
1. Gemäss Bericht der deutschen Bund/Länder Arbeitsgemeinschaft zur Grundwasserbeschaffenheit (Pflanzenschutzmittel - Berichtszeitraum 2013-2016) wurde der damals vom deutschen Umweltbundesamt als nicht relevant eingestufte Metabolit Chlorthalonilsulfonsäure (M12) in 4,7 pro cent der untersuchten Messstellen über der Konzentration von 0,1 Mikrogramm pro Liter nachgewiesen und lag in 0,2 Prozent der Fälle über dem national festgelegten gesundheitlichen Orientierungswert von 3 Mikrogramm pro Liter. Im Monitoring-Programm des österreichischen Umweltbundesamtes (2011) wurde Chlorthalonilsulfonsäure (M12) nicht analysiert. Für den analysierten Metaboliten Chlorthalonil-4-Hydroxy konnten keine Konzentrationen über der Bestimmungsgrenze in den untersuchten Grundwasser-Messstellen ermittelt werden. Gemäss einer aktuellen Messkampagne der Schweizer Kantonschemiker (2019) zu Pflanzenschutzmitteln und deren Rückständen im Trinkwasser wurde der in der Schweiz als relevant erachtete Metabolit Chlorthalonilsulfonsäure (M12) in Konzentrationen über 0,1 Mikrogramm pro Liter im Trinkwasser in 3,7 Prozent der Messstationen innerhalb der Schweiz detektiert.
2. Chlorothanonilhaltige Produkte wurden in der Schweiz nach den gleichen Zulassungskriterien wie sie auch in Deutschland und Österreich gelten bewilligt. Die Pflanzenschutzmittelverordnung (PSMV; SR 916.161) der Schweiz verweist bei den Zulassungsbestimmungen direkt auf die entsprechenden EU-Verordnungen, die auch unmittelbar in den Mitgliedstaaten gelten. Aktuell sind Rückzugsverfahren für diese Produkte in allen drei Ländern im Gang.
3. Das Verfahren zur gezielten Überprüfung der in der Schweiz bewilligten Pflanzenschutzmittel wurde bereits 2010 gestartet. Seitdem wurden über 800 Produkte von fast 100 Wirkstoffen überprüft. Die durchschnittliche Dauer eines Überprüfungsverfahrens lag bei etwa 1,5 Jahren. Die relativ lange Prüfdauer ist auf vorübergehende personelle Engpässe zurückzuführen. Die Gesetzgebung sieht vor, dass bei einem Widerruf oder einer Änderung der Bewilligung eines Produkts die Bewilligungsinhaberin informiert werden muss und sie die Gelegenheit hat, eine Stellungnahme oder weitere Informationen vorzulegen (Art. 29a PSMV). Ausserdem können aufgrund eines Bundesgerichtsentscheids beschwerdeberechtigte Umweltschutzorganisationen in das Verfahren miteinbezogen werden. Diese Verfahren brauchen Zeit. Im Zuge des Verfahrens hat das Bundesamt für Landwirtschaft über seine Absicht informiert, die Bewilligungen der Produkte, die Chlorothalonil enthalten, zu widerrufen. Daraufhin sind Stellungnahmen und weitere Informationen eingegangen. Sie werden zurzeit vom Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen evaluiert. Ein Entscheid über einen Widerruf dürfte bis Ende Jahr vorliegen.
4.-6. Das Gewähren von Ausverkaufs- und Verwendungsfristen ist in der Pflanzenschutzmittelverordnung in den Artikeln 31, 67 und 69 geregelt: Bei Widerruf einer Bewilligung kann eine Frist von höchstens 1 Jahr für das Inverkehrbringen der Lagerbestände gewährt werden. Pflanzenschutzmittel dürfen noch höchstens während eines Jahres nach Ablauf der Ausverkaufsfrist verwendet werden Bei dringender Sorge um die Gesundheit von Mensch oder um die Umwelt werden die betreffenden Pflanzenschutzmittel unverzüglich vom Markt genommen und ihre Verwendung mittels Allgemeinverfügung im Bundesblatt verboten.
7. Pflanzenschutzmittel dienen dazu, Kulturen vor Krankheiten, Schädlingen und konkurrierenden Unkräutern zu schützen. Sie werden also im Interesse der Landwirtschaft zugelassen und leisten einen Beitrag zur Produktion hochwertiger Lebensmittel in der Schweiz. Gleichzeitig können diese Produkte Nebenwirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt haben. Die Gesetzgebung zur Zulassung von Pflanzenschutzmitteln sieht eine Abwägung von Nutz- und Nebenwirkungen vor, wobei festgeschrieben ist, dass die Nebenwirkungen kein unannehmbares Risiko für Mensch und Umwelt darstellen dürfen. Wie unter Punkt 4 erläutert, wird dem Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt bei der Gewährung von Aufbrauchfristen Rechnung getragen. Bei dringender Sorge werden Pflanzenschutzmittel nach dem Bewilligungswiderruf sofort verboten.
Antwort des Bundesrates.