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19.4363 · Interpellation · 2019-09-27

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:

1. Ist ihm die Problematik rund um die Herkunft importierter Backwaren bekannt?

2. Hat er Massnahmen getroffen, um den Konsum von Brot Schweizer Herkunft zu fördern?

3. Hält er Massnahmen für erforderlich (Gesetzgebung, Label, Importhinweise usw.)?

4. Innerhalb welcher Frist gedenkt er entsprechend zu handeln?

Begründung

Importiertes Brot wird häufig unter mehr als fragwürdigen Arbeitsbedingungen hergestellt, aus Getreide schlechter Qualität, das mit nicht kontrollierten Pestiziden behandelt wurde. Wegen seines sehr tiefen Verkaufspreises und der einfachen Zubereitung (aus der Verpackung nehmen und zehn Minuten fertig backen) wird es von vielen Restaurants und Tankstellenshops den Kundinnen und Kunden angeboten.

Als Folge davon nimmt die Einfuhr von Backwaren exponentiell zu. Die Produktion von Getreide in der Schweiz stagniert, viele Bäckereien schliessen, und diese Entwicklung dürfte sich noch beschleunigen. Auf die Interpellation 17.3606, "Herkunftsnachweis für importierte Backwaren", hat der Bundesrat geantwortet, dass die geltende Gesetzgebung ausreiche, um bei Brot und Backwaren die Deklaration des Produktionslandes zu gewährleisten. Theoretisch können die Kundinnen und Kunden im Restaurant oder in Verkaufsstellen verlangen, dass ihnen gesagt wird, woher die Erzeugnisse kommen und welche Inhaltsstoffe sie enthalten. In der Praxis kann ihnen aber nur in den wenigsten Fällen Auskunft gegeben werden.

Offensichtlich genügt das geltende Recht nicht. Es ist deshalb von grösster Bedeutung, dass die Konsumentinnen und Konsumenten sensibilisiert und besser darüber informiert werden, was für ein Brot sie kaufen und essen.

Stellungnahme des Bundesrates

1./2. Der Bundesrat ist sich bewusst, dass die Importe und die strukturellen Veränderungen bei der Produktion von Brot und Backwaren zu einem stärkeren Wettbewerb führen und dass die transparente Angabe der Herkunft von Produkten wichtig ist. Im Rahmen des Landwirtschaftsgesetzes unterstützt der Bund die Absatzförderung von Schweizer Brot mit rund 350 000 Franken jährlich. Es wurden jedoch keine speziellen zusätzlichen Massnahmen zur Förderung des Konsums von Brot mit Schweizer Herkunft im Rahmen der Lebensmittelgesetzgebung ergriffen, da sie die eindeutige Angabe des Produktionslands der Lebensmittel bereits vorsieht. Konkret muss auf allen Lebensmitteln das Produktionsland angegeben sein (Art. 12 Abs. 1 Bst. a des Lebensmittelgesetzes LMG, SR 817.0; Art. 36 Abs. 1 Bst. e der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung, LGV, SR 817.02; und Art. 3 Abs. 1 Bst. h der Verordnung des Eidgenössischen Departementes des Innern (EDI) betreffend die Information über Lebensmittel, LIV, SR 817.022.16). Bei offen in Verkehr gebrachten Lebensmitteln muss diese Information entweder schriftlich oder mündlich verfügbar sein (Art. 39 Abs. 1 LGV). Es ist Sache des Betriebs, dies zu gewährleisten.

Als Produktionsland gilt das Land, in dem das Lebensmittel hauptsächlich verarbeitet wird (Art. 15 Abs. 1 LIV). Es genügt beispielsweise nicht, importiertes vorgebackenes Brot in der Schweiz fertig zu backen, um es als in der Schweiz hergestelltes Produkt kennzeichnen zu können.

Neben dem Produktionsland müssen die Konsumentinnen und Konsumenten auch über die Herkunft der Hauptzutaten eines Lebensmittels informiert werden, wenn sie ohne diese Angabe getäuscht werden könnten. Dies gilt für die Zutaten, deren Anteil am fertigen Produkt mindestens 50 Prozent beträgt (20 Prozent bei tierischen Produkten), wenn die Aufmachung des Produkts eine Herkunft suggeriert, die nicht der Wirklichkeit entspricht.

3./4. Abgesehen von den im Landwirtschaftsgesetz (LwG; SR 910.1) vorgesehenen Massnahmen zur Absatzförderung beabsichtigt der Bundesrat nicht, spezielle Massnahmen zur Förderung des Konsums von Brot mit Schweizer Herkunft zu ergreifen. Er ist der Ansicht, dass Bäckereien heute genügend Möglichkeiten haben, um auf die Schweizer Herkunft ihrer Produkte hinzuweisen. So können Bäckereien oder Restaurants zur Aufwertung ihrer Produkte freiwillige Informationen bereitstellen (lokale Produktion, Brot vom Bäcker usw.) oder ein eigenes Label schaffen. Auch mit der "Swissness" kann geworben werden, sofern die Anforderungen des Markenschutzgesetzes (SR 232.11), insbesondere der Verordnung über die Verwendung von schweizerischen Herkunftsangaben für Lebensmittel (HasLV; SR 232.112.1), erfüllt sind.

Zudem wurden in den vergangenen Jahren Massnahmen zur Verbesserung der Transparenz ergriffen, damit die Konsumentinnen und Konsumenten bewusste Kaufentscheide treffen können. Die geltende Gesetzgebung ist das Ergebnis eines Kompromisses, der im Rahmen der parlamentarischen Beratung der Revision der Lebensmittel- und Markenschutzgesetze (Swissness), die 2017 in Kraft getreten sind, ausgehandelt wurde.

Antwort des Bundesrates.