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19.4387 · Postulat · 2019-11-12

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Erledigt

Wortlaut

1. Der Bundesrat wird beauftragt, nach Abschluss der laufenden Reform zum regionalen Personenverkehr (RPV) zu prüfen, inwieweit die Kompetenzverteilung zwischen Bund und Kantonen im Bereich der Aufsicht über den RPV angepasst werden muss und ob es zweckmässig wäre, den kantonalen Ämtern des öffentlichen Verkehrs und/oder den kantonalen Finanzkontrollen zusätzliche Aufsichtsaufgaben zu übertragen. Der Bundesrat wird ersucht, die Kantone bei diesem Vorgehen miteinzubeziehen. Die Ergebnisse dieser Prüfung sind in einem Bericht darzulegen.

2. Der Bundesrat wird ferner beauftragt, auf der Grundlage der Prüfungsergebnisse die Kompetenzverteilung im Bereich der Aufsicht über den RPV und die entsprechenden Verfahren angemessen zu dokumentieren.

Begründung

Dieses Postulat wird im Rahmen der Inspektion der GPK-S zur PostAuto-Affäre eingereicht. Die Begründung für das Postulat findet sich in den Feststellungen und Schlussfolgerungen des Berichtes der GPK-S vom 12. November 2019 zur PostAuto-Affäre (Kap. 8.1.2). Zusammenfassend handelt es sich um folgende Punkte:

Die Grundsatzfrage nach der Kompetenzverteilung zwischen dem Bundesamt für Verkehr (BAV) und den kantonalen Behörden im Bereich der Aufsicht über den subventionierten regionalen Personenverkehr (RPV) stellte sich im Rahmen der Arbeiten der GPK-S zu PostAuto mehrfach.

Gemäss Personenbeförderungsrecht sind der Bund und die kantonalen Ämter des öffentlichen Verkehrs gemeinsam für die Bestellung und Abgeltung im RPV zuständig. Die Zuständigkeit für die Aufsicht liegt hingegen allein beim BAV. Allerdings sind die kantonalen Finanzkontrollorgane auf der Grundlage kantonaler Rechtsbestimmungen ebenfalls berechtigt, Kontrollen bei den subventionierten Unternehmen durchzuführen. Dabei handeln sie unabhängig von den kantonalen Ämtern des öffentlichen Verkehrs. Des Weiteren sind alle Empfänger von Abgeltungen und Finanzhilfen der Finanzaufsicht der Eidg. Finanzkontrolle (EFK) unterstellt (Art. 8 Abs. 1 des Finanzkontrollgesetzes).

Seit 2013 arbeiten das UVEK und die Kantone an einer Vorlage zur Reformierung des Bestell- und Abgeltungssystems des RPV mit dem Ziel, dieses System zu vereinfachen sowie die Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten klarer zu regeln. Im April 2019 schickte der Bundesrat zwei Varianten zur Revision der Verfahren im RPV in die Vernehmlassung. Diese Revision beschränkt sich allerdings auf das Bestellverfahren und sieht keine grundlegende Änderung der Kompetenzverteilung im Bereich der Aufsicht über die subventionierten Unternehmen vor.

Die GPK-S hat sich mit der Frage befasst, ob die derzeitige Kompetenzverteilung im Bereich der Aufsicht über den RPV angemessen ist. Sie hörte in diesem Zusammenhang verschiedene Akteure des PostAuto-Dossiers an (UVEK, BAV, EFK) und lud die Konferenz der kantonalen Direktoren des öffentlichen Verkehrs (KöV) ein, schriftlich zu dieser Frage Stellung zu nehmen. Die Abklärungen der Kommission haben gezeigt, dass die Verteilung der Aufsichtskompetenzen zwar allgemein geregelt ist, jedoch gewisse Differenzen bei der Auslegung bestehen und die Koordination zwischen Bund und Kantonen noch verbessert werden muss.

Die GPK-S erachtet es für angemessen, dass die Hauptverantwortung für die Beaufsichtigung des subventionierten RPV beim BAV liegt, namentlich angesichts dessen Erfahrung und dessen geplanten Verbesserungsmassnahmen. Zudem ist es insbesondere bei Unternehmen wie PostAuto, die in zahlreichen Regionen des Landes tätig sind, äusserst sinnvoll, dass eine zentrale Stelle über einen Gesamtüberblick verfügt.

Vor dem Hintergrund, dass die Kantone für die Bestellung und die Abgeltung im RPV zuständig sind, kommt allerdings auch ihnen eine zentrale Rolle bei der Aufsicht zu. Die Kommission befürwortet eine koordinierte Mitwirkung aller kantonalen Finanzkontrollen und begrüsst die Bemühungen des BAV und der EFK um eine stärkere Sensibilisierung dieser Organe.

In den Augen der GPK-S ist es zunächst einmal wichtig, dass im neuen Aufsichtssystem gemeinsam mit den Kantonen die Schnittstellen zwischen dem BAV und den Kantonsbehörden - kantonale Ämter des öffentlichen Verkehrs und kantonale Finanzkontrollen - definiert und geregelt werden. Ausserdem muss der Austausch von Informationen über die subventionierten Unternehmen verbessert werden. Hierfür empfiehlt sie, ein System zur Nachverfolgung der Hinweise der kantonalen Behörden einzuführen, da diese über Informationen verfügen können, welche für die Kontrollen des BAV von entscheidender Bedeutung sind.

Die langfristige Verteilung der Aufsichtsaufgaben zwischen Bund und Kantonen wird hauptsächlich von der laufenden RPV-Reform abhängen. Die GPK-S erwartet vom Bundesrat, dass er nach dieser Reform prüft, inwieweit diese Kompetenzverteilung angepasst werden muss und ob es zweckmässig ist, den kantonalen Ämtern des öffentlichen Verkehrs und/oder den kantonalen Finanzkontrollen zusätzliche Aufsichtsaufgaben zu übertragen. Der Bundesrat wird ersucht, die Kantone bei diesem Vorgehen miteinzubeziehen. Vor diesem Hintergrund wird der Bundesrat weiter ersucht, die Aufteilung der Aufsichtsaufgaben und die entsprechenden Verfahren angemessen zu dokumentieren.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.

Stellungnahme des Bundesrates

Dem Prüfauftrag des Postulates wird mit der geplanten Botschaft zur Reform RPV entsprochen werden.

Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.

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