19.4388 · Postulat · 2019-11-12
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
Erledigt
Wortlaut
1. Der Bundesrat wird beauftragt, die Zweckmässigkeit einer Revision der Rechtsgrundlagen für die Verwendung von Überschüssen im subventionierten regionalen Personenverkehr (RPV) und für die Rechnungslegung der subventionierten Unternehmen zu prüfen und dem Parlament gegebenenfalls entsprechende Verbesserungsvorschläge zu unterbreiten.
2. Der Bundesrat wird in diesem Zusammenhang insbesondere beauftragt, zu prüfen, ob nicht eine Obergrenze für den Jahresgewinn festgelegt werden sollte, der dem Unternehmen zur freien Verfügung steht, sobald die in Artikel 36 Absatz 2 des Personenbeförderungsgesetzes (PBG) für die Spezialreserve vorgesehene Schwelle erreicht ist.
3. Allgemein wird der Bundesrat beauftragt, zu prüfen, ob es nicht sinnvoll wäre, das allgemeine Verbot, im subventionierten Bereich Gewinne zu erwirtschaften, auf Gesetzesstufe (PBG oder Subventionsgesetz) und in den strategischen Zielen der betreffenden bundesnahen Unternehmen ausdrücklich zu präzisieren.
Begründung
Dieses Postulat wird im Rahmen der Inspektion der GPK-S zur PostAuto-Affäre eingereicht. Die Begründung für das Postulat findet sich in den Feststellungen und Schlussfolgerungen des Berichtes der GPK-S vom 12. November 2019 zur PostAuto-Affäre (Kap. 8.1.3). Zusammenfassend handelt es sich um folgende Punkte:
Im Allgemeinen sieht das Gesetz für die Unternehmen des regionalen Personenverkehrs (RPV) begrenzte Möglichkeiten vor, um in den subventionierten Bereichen Gewinne zu erzielen. Den im RPV tätigen Unternehmen werden gemäss Artikel 28 Absatz 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBG) die laut Planrechnung ungedeckten Kosten abgegolten. Weil Bund und Kantone i. d. R. nur die effektiven Kosten als abgeltungsberechtigt anerkennen, dürfen die Unternehmen im RPV folglich keinen Gewinn einplanen.
In Übereinstimmung mit Artikel 36 Absatz 2 PBG (seit 2010 in Kraft) können die Unternehmen maximal ein Drittel des Gewinns frei verwenden, mindestens zwei Drittel davon müssen in eine Spezialreserve zur Deckung zukünftiger Fehlbeträge abgeltungsberechtigter Verkehrssparten eingelegt werden (Art. 36 Abs. 2 PBG). Wenn diese Reserve 25 Prozent des Jahresumsatzes oder den Betrag von 12 Millionen übersteigt, steht der Gewinn dem Unternehmen zur freien Verfügung.
Die PostAuto-Affäre hat verschiedene Fragen über die Angemessenheit des aktuellen Systems aufgeworfen. So hat PostAuto trotz der gesetzlichen Möglichkeit, seine Erträge einer Spezialreserve zuzuweisen, einen nicht unerheblichen Aufwand betrieben, um seine Überschüsse zu verschleiern. Zwischen 2007 und 2017 (und vor allem im Jahr 2010) beschränkte sich PostAuto darauf, dem Bundesamt für Verkehr (BAV) Erträge in Höhe von einigen Hunderttausend Franken pro Jahr zu deklarieren. Parallel dazu wurden durch Buchungsmanipulationen mehrere Millionen Franken Überschuss versteckt.
Die PostAuto-Affäre hat einen grundlegenden Zielkonflikt offenbart zwischen dem Verbot der Unternehmen, Gewinne zu erwirtschaften, einerseits und ihrem strategischen Ziel, den Unternehmenswert zu steigern, andererseits. Dieser Konflikt betrifft nicht nur PostAuto, sondern alle subventionierten Transportunternehmen. Obwohl - formell gesehen - nicht alle diese Unternehmen strategische Ziele des Bundes zur Steigerung des Unternehmenswertes zu erfüllen haben, so benötigen sie doch regelmässig Investitionen.
Die Kommission erachtet es als wesentlich, dass die Mittel, mit denen Bund und Kantone den RPV unterstützen, korrekt und transparent verwendet werden. Allerdings ist es in ihren Augen auch wichtig, dass die subventionierten Transportunternehmen unter gewissen Voraussetzungen über einen finanziellen Handlungsspielraum verfügen, der ihnen ermöglicht, in ihre Zukunft zu investieren und wettbewerbsfähig zu bleiben. Die vom Gesetz vorgesehene Möglichkeit der Spezialreserve scheint PostAuto nicht davon abgehalten zu haben, einen Grossteil des Unternehmensgewinns zu verschleiern.
In den Augen der GPK-S sollte eine politische Grundsatzdebatte über dieses Thema geführt werden. Vor diesem Hintergrund ersucht sie den Bundesrat, die Zweckmässigkeit einer Revision der Rechtsgrundlagen für die Verwendung von Überschüssen im subventionierten RPV, namentlich Artikel 36 Absatz 2 PBG, und für die Rechnungslegung der subventionierten Unternehmen zu prüfen und dem Parlament gegebenenfalls entsprechende Verbesserungsvorschläge zu unterbreiten. Für die GPK-S stellt sich insbesondere die Frage, ob nicht eine Obergrenze für den Jahresgewinn festgelegt werden sollte, der dem Unternehmen zur freien Verfügung steht, sobald die für die Spezialreserve vorgesehene Schwelle erreicht ist.
Allgemein ersucht die Kommission den Bundesrat, zu prüfen, ob es nicht sinnvoll wäre, das allgemeine Verbot, im subventionierten Bereich Gewinne zu erwirtschaften, auf Gesetzesstufe (PBG oder Subventionsgesetz) und in den strategischen Zielen der betreffenden bundesnahen Unternehmen ausdrücklich zu präzisieren.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.
Stellungnahme des Bundesrates
Den drei Prüfaufträgen des Postulates wird mit der geplanten Botschaft zur Reform RPV entsprochen werden.
Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.