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19.4400 · Motion · 2019-12-04

Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, Massnahmen zu treffen, damit die Grundlagenerhebung für die Stellenmeldepflicht qualitativ verbessert wird. Insbesondere sind die heute vorwiegend auf der Selbstdeklaration basierenden Erhebungen der Arbeitslosenzahlen durch das Seco einerseits und der Erwerbstätigenzahlen gemäss Strukturerhebung durch das BfS andererseits so zu verbessern, dass Mitarbeitende unterschiedlicher Qualitätsniveaus wie gelernte Fachkräfte und unqualifizierte Hilfskräfte nicht undifferenziert in denselben Berufsarten erfasst werden. Dazu sind mitunter bestehende digitale Möglichkeiten für eine gestützte Erhebung mit vorgegebenen Selektionsmöglichkeiten sowie einer Verifizierung der Selbstdeklaration zu implementieren.

Begründung

Ab 1. Januar 2020 fallen Berufsarten mit einer Arbeitslosigkeit von mehr als 5 Prozent unter die Stellenmeldepflicht. Diesen Schwellenwert ermitteln Seco und BfS mit Listen, die schwergewichtig auf fehleranfälligen Selbstdeklarationen der Stellensuchenden bzw. der Arbeitnehmenden beruhen. Bezeichnet sich eine Person bei den Grundlagenerhebungen des BfS oder bei der Arbeitslosenmeldung bei den RAV selbst als qualifiziert, wird dies nur im Ausnahmefall durch die Behörden überprüft. Es wird somit nicht zuverlässig erfasst, ob eine stellensuchende bzw. werkstätige Person über einen Lehrabschluss verfügt oder nicht. Zur präzisen Erfassung der Berufsbezeichnungen werden im heutigen Prozess existierende digitale Hilfsmittel wie etwa eine Auswahl an Berufsbezeichnungen in verschiedenen Sprachen, welche den Befragten bei der Selbsteinreihung eine Orientierung geben würden, kaum eingesetzt. Als Resultat dieser Qualitätsmängel bei den undifferenzierten Erhebungen der Grundlagen für die Stellenmeldepflicht fallen heute Berufe mit faktischem Fachkräftemangel wie beispielsweise gelernte Strassenbauer EFZ unter die Stellenmeldepflicht. Es kann nicht allein Aufgabe eines Arbeitnehmenden sein, sich bei der Befragung auf bestimmte, im Arbeitsalltag oft nicht übliche Berufsbezeichnungen wie etwa "Bauarbeiter mit Fachkenntnissen" festzulegen - und das allenfalls erst noch in einer Sprache, bei der es sich nicht um die Muttersprache handelt.

Eine Behebung dieser Qualitätsmängel ist notwendig, weil eine fehlerhafte Umsetzung der Stellenmeldepflicht zu reiner Bürokratie und administrativen Leerläufen zulasten von Unternehmen und Arbeitnehmenden führt.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Die Motion spricht einerseits die Berufsnomenklatur des Bundesamtes für Statistik (BFS) an, andererseits die Erfassung des letzten ausgeübten Berufs von stellensuchenden Personen durch die öffentliche Arbeitsvermittlung, welche in die Kompetenz des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) fällt.

Zur Berufsnomenklatur:

Das BFS hat die bisher gültige Schweizer Berufsnomenklatur 2000 (SBN 2000) in enger Zusammenarbeit mit den Berufs- und Branchenverbänden revidiert und im Oktober 2019 die neue Berufsnomenklatur (CH-ISCO-19) veröffentlicht. Ein zentrales Ziel der Revision bestand darin, Arbeitskräfte unterschiedlicher Qualifikationsniveaus möglichst gut zu trennen, indem

- die internationale Berufsnomenklatur ISCO-08 als Basis herangezogen wurde, die Qualifikationsniveaus unterscheidet;

- wo möglich zusätzliche Differenzierungen innerhalb dieser Nomenklatur geschaffen wurden und

- in Absprache mit den Berufs- und Branchenverbänden alle geläufigen Berufsbezeichnungen bestmöglich in der Nomenklatur verortet wurden.

Über die CH-ISCO-19 werden Personen in den verschiedenen Erhebungen anhand der genannten Berufs- bzw. Tätigkeitsbezeichnung einer Berufsart zugewiesen. Dies kann dazu führen, dass auch Erwerbstätige ohne Berufsausbildung zusammen mit gelernten Arbeitskräften in dieselbe Berufsart fallen. Eine solche Zuordnung ist korrekt, wenn die Person beispielsweise über Berufserfahrung verfügt, die sie zur Ausübung der entsprechenden Tätigkeit befähigt. Das BFS nutzt bereits heute alle verfügbaren Hilfsmittel für eine möglichst genaue Kodifizierung durch den Befragten (Internetbefragungen) oder durch die Interviewer (telefonische Erhebungen). Die Berufsbezeichnungen sind in Deutsch, Französisch und Italienisch verfügbar.

Zur Stellenmeldepflicht:

Gemäss Arbeitsvermittlungsverordnung (Art. 51 Abs. 1 AVV; SR 823.111) erfassen die Arbeitsmarktbehörden Stellensuchende nach einheitlichen Kriterien. Die Erfassung der zuletzt ausgeübten Tätigkeit von Stellensuchenden, die für die Berechnung der Arbeitslosenquote massgebend ist, beruht nicht auf einer Selbsteinschätzung der Stellensuchenden, sondern wird

a. im Gespräch mit den ausgebildeten Personalberatenden der Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) eruiert und entsprechend festgehalten, sowie

b. anhand der verfügbaren Dokumente der Stellensuchenden (z. B. letzter Arbeitsvertrag, Lebenslauf, Diplome, Zertifikate und andere) eindeutig festgestellt. Die Berufsbezeichnungen der Berufsliste, welche der Erfassung der Stellensuchenden zugrunde liegt, sind in die Berufsarten der CH-ISCO-19 eingeteilt. Wie die Berufsnomenklatur wurde auch diese Berufsliste im letzten Jahr in enger Zusammenarbeit und Absprache mit den Berufs- und Branchenverbänden revidiert.

Eine Person, die zuvor im Strassenbau gearbeitet hat und sich selber als "Bauarbeiter mit Fachkenntnissen" bezeichnet (dabei handelt es sich um eine Bezeichnung, die so weder in der CH-ISCO-19 noch in der Berufsliste des RAV aufgeführt wird),

wird durch das RAV eindeutig als "Strassenbauer EFZ" identifiziert und mit der Berufsbezeichnung "Strassenbauer" erfasst, sofern die eingereichten Dokumente dies belegen. Diese gehören der Berufsart 83421 "Führer von Erdbewegungs- und verwandten Maschinen, Strassenbau" an und unterstehen daher im Jahr 2020 der Stellenmeldepflicht. Würden bei der Berechnung der Arbeitslosenquote in der Berufsart 83421 Arbeitslose und Erwerbstätige ohne Berufsbildung nicht berücksichtigt, so würde dennoch eine Arbeitslosenquote von über 5,0 Prozent resultieren.

Mit der auf der Schweizer Berufsnomenklatur CH-ISCO-19 aufbauenden revidierten Berufsliste verfügt die öffentliche Arbeitsvermittlung über Instrumente, welche eine präzise Erfassung der Stellensuchenden unabhängig allfälliger Selbsteinschätzungen ermöglichen.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

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