19.4434 · Motion · 2019-12-12
Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, den Konsumentinnen und Konsumenten eine nachhaltige Wahl zu erleichtern, indem er verlangt, dass wer nicht ersetzbare Lichtquellen verkauft, klar und deutlich auf den Produkten - sei es online oder in einem Geschäft - vermerkt, wenn eine Lichtquelle nicht ersetzt werden kann.
Begründung
In Möbelhäusern oder Lampengeschäften wird die Konsumentin oder der Konsument oft mit Produkten konfrontiert, in denen die Lichtquelle integriert ist. Das heisst, dass diese weder von der Kundin oder dem Kunden noch vom Kundendienst ersetzt werden kann. Diese Beleuchtungsvorrichtungen verfügen ausserdem oft über mehrere Lichtquellen, womit die Wahrscheinlichkeit, dass eine davon nicht mehr funktioniert, steigt und schliesslich die ganze Lampe entsorgt wird, auch wenn nur eine Glühbirne kaputt ist.
Die jüngste Umfrage der Konsumentenschutzorganisation "Fédération romande des consommateurs FRC" zeigt, dass dieses Phänomen sehr weit verbreitet ist. Sie bringt auch einen Mangel in der Informationszugänglichkeit und -transparenz ans Licht: Die Kundin oder der Kunde muss selber herleiten, ob die Lichtquellen ersetzbar sind oder nicht. Ist man nicht informiert, kann es also auch passieren, dass man eine Lampe mit sehr geringer Lebensdauer kauft, ohne es zu wissen.
Die Praxis ist sowohl im Hinblick auf eine mögliche Täuschung der Konsumentinnen und Konsumenten als auch auf die damit verbundene Verschwendung von Ressourcen veraltet. Die EU hat das Problem erkannt und in ihr Massnahmenpaket zu Ökodesign-Anforderungen eine neue Verpflichtung für Hersteller und Importeure aufgenommen. So müssen diese dafür sorgen, dass Lichtquellen "mit allgemein verfügbaren Werkzeugen ohne dauerhafte Beschädigung des umgebenden Produkts ausgetauscht werden können." Dieser Artikel beinhaltet jedoch auch die Ausnahme "ausser wenn die technische Dokumentation eine auf der Funktionalität des umgebenden Produkts beruhende technische Begründung enthält, warum ein Austausch der Lichtquellen und separaten Betriebsgeräte nicht sinnvoll wäre". Das Phänomen wird daher in der Praxis nur sehr begrenzt bekämpft werden.
Um Konsumentinnen und Konsumenten dabei zu unterstützen, ein Produkt zu wählen, das repariert werden kann, muss stärker über die Produkte informiert werden. Zu diesem Zweck wird der Bundesrat damit beauftragt, sicherzustellen, dass alle Lichtquellen direkt auf dem Produkt im Geschäft oder auf dem Foto im Internet mit einem klaren und sichtbaren Hinweis in der Sprache des jeweiligen Verkaufsorts ausgestattet werden, wenn sie nicht ersetzbar sind.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat teilt das Anliegen der Motionärin und sieht Verbesserungspotenzial.
Er misst der technologischen Entwicklung und dem Produktedesign ein grosses Potenzial zur Verringerung der Umweltbelastung zu. In diesem Zusammenhang verfolgt er aufmerksam die Umsetzung der Verordnung 2019/2020 der Europäischen Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an Lichtquellen und separate Betriebsgeräte. Eines der Ziele dieser Verordnung, die ab dem 1. September 2021 in der EU gilt, ist es, die Langlebigkeit von Beleuchtungen zu fördern, indem die Hersteller die Leuchten zukünftig so gestalten müssen, dass das Leuchtmittel einfach ersetzt werden kann. Ist dies aus technischen Gründen nicht möglich, müssen Konsumentinnen und Konsumenten zumindest in Form eines Piktogramms auf der Verpackung sowie in den Bedienungsanleitungen darüber informiert werden. Verfügen die Konsumentinnen und Konsumenten über diese Information, sollten die Forderungen der Motion im Prinzip grösstenteils erfüllt sein. Das UVEK prüft derzeit die Übernahme dieser Vorgaben aus dem EU-Recht durch eine Revision der Energieeffizienzverordnung (EnEV, SR 730.02). Zudem stammen gegenwärtig knapp drei Viertel der in die Schweiz importierten Leuchten aus der EU, sodass davon ausgegangen werden kann, dass die Konsumentinnen und Konsumenten mittelfristig über entsprechende Informationen auf der Verpackung verfügen werden.
In Bezug auf die Ergebnisse der in der Motion erwähnten Umfrage stellt der Bundesrat erfreut fest, dass entsprechende Resultate bereits teilweise zu einer Verhaltensänderung im Markt geführt haben; so ist bei einem wichtigen Marktakteur der Anteil der Produkte mit integrierter Lichtquelle im Sortiment bereits zurückgegangen. Im Online-Handel lässt sich im Übrigen feststellen, dass auf verschiedenen Websites bereits angegeben ist, ob die Lichtquelle von Beleuchtungsvorrichtungen ersetzt werden kann oder nicht.
Eine bessere Information der Konsumentinnen und Konsumenten ist auch auf eine weniger einschränkende Art möglich als mit der Einführung einer Deklarationspflicht, deren Umsetzung zudem unweigerlich die Einrichtung von Kontrollen und Sanktionen und damit zusätzlichen administrativen Aufwand nach sich ziehen würde. Das Konsumenteninformationsgesetz (KIG, SR 944.0) setzt im Zusammenhang mit Deklarationen beispielsweise auf privatrechtliche Vereinbarungen. Der Bund kann gestützt auf dieses Gesetz den Konsumentenorganisationen für das Aushandeln solcher Vereinbarungen mit den betroffenen Kreisen Finanzhilfe gewähren. Falls innert angemessener Frist keine Vereinbarung zustande kommt, kann der Bundesrat, gemäss Artikel 4 KIG, die Deklaration durch Verordnung regeln.
Bei einer Annahme der vorliegenden Motion im Erstrat behält sich der Bundesrat vor, im Zweitrat folgende Abänderung der Motion zu beantragen: "Der Bundesrat wird beauftragt, den Konsumentinnen und Konsumenten eine nachhaltige Wahl zu erleichtern, indem er verlangt, dass wer nicht ersetzbare Lichtquellen verkauft, klar und deutlich auf den Produkten in einem Geschäft vermerkt, wenn eine Lichtquelle nicht ersetzt werden kann".
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.