19.4440 · Interpellation · 2019-12-16
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
Erledigt
Wortlaut
Wenn eine Bäuerin oder ein Bauer für das Beheizen der eigenen Wohnung eine Holzheizung einbauen möchte, muss sie oder er die Anlage und den Holzvorrat im Moment in einem bereits bestehenden Gebäude einrichten. Eine Holzheizungsanlage in einem Bauernhaus stellt aber ein hohes Brandrisiko dar, weshalb der Anreiz für die Installation einer solchen Heizung gering ist.
Eine Holzheizungsanlage für ein ganzes Dorf sollte in der Wohnzone oder im Industriegebiet installiert werden. In kleinen Dörfern sind diese Zonen aber selten, und die Installation einer solchen Anlage bringt zudem unangenehme Nebeneffekte für die Nachbarschaft mit sich.
Für die Installation einer gemeinsamen Holzheizungsanalage bieten die Regelungen der Raumplanung momentan wenig Spielraum. Doch diese Art des Heizens ermöglicht die Senkung des CO2-Ausstosses und die Nutzung lokaler und erneuerbarer Ressourcen.
Artikel 34 a Absatz 1bis der Raumplanungsverordnung (RPV) erschwert die Verwertung von Holz zusätzlich, da der Wortlaut nicht zwischen Anlagen für die Wärmeversorgung von Gebäuden in der Bauzone und Anlagen für die Beheizung von Gebäuden ausserhalb der Bauzone (landwirtschaftlicher Wohnraum, Räume zur Trocknung landwirtschaftlicher Produkte usw.) unterscheidet. Ausserdem verfügen viele Landwirtschaftsbetriebe in bestehenden Bauten nicht über den nötigen Platz.
1. Ist sich der Bundesrat der Probleme bewusst, die sich aus den Raumplanungsregeln für die Installation von gemeinsamen Holzheizungsanlagen ergeben?
2. Wie kann die Installation eines gemeinsamen Holzheizkessels erleichtert werden?
3. Hält der Bundesrat die Installation von Holzheizungsanlagen in landwirtschaftlichen Gebäuden für sinnvoll?
4. Hält der Bundesrat die Verwertung von Schweizer Holz in Holzheizkesseln für sinnvoll?
5. Ist der Bundesrat dazu bereit, den Artikel 34 Absatz 1bis RPV so zu ergänzen, dass der Bau einer Holzheizungsanlage in einem neuen Gebäude möglich wird, wenn nicht geeigneter Platz vorhanden ist?
Stellungnahme des Bundesrates
Bei Artikel 34a der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV; SR 700.1) handelt es sich um eine Ausführungsbestimmung zu Artikel 16a Absatz 1bis des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG; SR 700). Nicht alle Holzheizungen ausserhalb der Bauzonen werden durch diese Bestimmungen geregelt. Entsprechend wirken sich die Anforderungen und Kriterien von Artikel 34a Absatz 1bis RPV nicht auf alle Holzheizungen ausserhalb der Bauzonen aus:
- Landwirtschaftlich benötigte Wohnbauten unterstehen den Regelungen von Artikel 16a Absatz 1 RPG und Artikel 34 Absatz 3 RPV. Wenn nötig, können dazu auch neue Bauten erstellt werden.
- Bestehende Wohnbauten unterstehen, wenn sie altrechtlich sind (in der Regel: vor dem 1. Juli 1972 rechtmässig erstellt), Artikel 24c RPG und Artikel 41 f. RPV. Sind sie neurechtlich, unterstehen sie Artikel 24d Absatz 1 RPG und Artikel 42a RPV.
All diese Regelungen bestanden im Grundsatz bereits, als 2007 Artikel 16a Absatz 1bis RPG beschlossen wurde und in Kraft trat. Zweck dieser Bestimmung war es, auf Landwirtschaftsbetrieben unter bestimmten Voraussetzungen Biogasanlagen zu ermöglichen, die neben Hofdünger und anderen landwirtschaftlichen Substraten auch nichtlandwirtschaftliche Co-Substrate nutzen; Handlungsbedarf im Bereich der Nutzung von Brennholz wurde - mit Blick auf die anderen bestehenden gesetzlichen Möglichkeiten - nicht gesehen (Botschaft des Bundesrats vom 2. Dezember 2005 zu einer Teilrevision des Raumplanungsgesetzes, BBl 2005 7097, S. 7109 f.).
Mit den Ausführungsbestimmungen zu Artikel 16a Absatz 1bis RPG wurde in weiter Auslegung der gesetzlichen Grundsätze für spezielle Situationen die Möglichkeit geschaffen, Holzwärme in der Landwirtschaftszone aufzubereiten und in die angrenzende Bauzone zu liefern (ausführlich dazu: Erläuterungen zur Revision der Raumplanungsverordnung vom 4. Juli 2007, S. 1 f.).
In der Teilrevision vom 10. Oktober 2012 der RPV wurden die Vorgaben für die Distanz zur Bauzone durch ein Energieeffizienzkriterium ersetzt. Um die Kompatibilität mit den gesetzlichen Grundsätzen zu gewährleisten, wurde dafür neu festgelegt, dass die notwendigen Installationen in bestehenden, landwirtschaftlich nicht mehr benötigten Bauten innerhalb des Hofbereichs des Standortbetriebs untergebracht werden müssen (vgl. dazu: Erläuternder Bericht zur Teilrevision der Raumplanungsverordnung, Oktober 2012, S. 4).
Vor diesem Hintergrund können die konkret gestellten Fragen wie folgt beantwortet werden:
1., 2. und 5.: Der Bundesrat hält die bestehenden Regeln, wie sie hier umfassend dargestellt wurden, nach wie vor für sachgerecht.
3. und 4.: Holz aus nachhaltigen Quellen ist aus der Sicht des Bundesrats generell ein sehr wichtiger und sinnvoller Energieträger. Ganz besonders gilt dies für Schweizer Holz. Gerade bei neuen Anlagen ist aber dafür zu sorgen, dass sie keine unnötigen Verluste verursachen. Auch Holz ist als Energiequelle beschränkt.
Antwort des Bundesrates.