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19.4483 · Interpellation · 2019-12-18

Finanzdepartement

Erledigt

Wortlaut

Firmen, welche ihre Aktien bisher nicht an einer öffentlichen Börse gelistet haben, können mittels Börsengang (Englisch: Initial Public Offering oder IPO) Geld am Kapitalmarkt aufnehmen. Mittels eines solchen Börsengangs werden Aktien gegenüber einem breiten Anlegerkreis zugänglich. Dadurch kann die betreffende Firma ja nach erwarteter Marktkapitalisierung bis zu mehreren Milliarden an frischem Kapital aufnehmen. Diese Börsengänge werden jeweils von Investmentbanken begleitet. Diese bewerten die Firma und erstellen Informationsprospekte. Beispielsweise platziert die staatliche Saudi-arabische Ölgesellschaft (Saudi Aramco) einen kleinen Teil ihrer Aktien am öffentlichen Markt. Gemäss Medienberichten sollen die beteiligten Investmentbanken dabei Gebühren von 350-450 Millionen Dollar verdienen. Eine der beteiligten Banken ist die Credit Suisse.

Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:

1. Hat der Bundespräsident mit seiner Reise nach Saudi-Arabien, die Ende Oktober 2019 stattfand, dazu beigetragen, die Beteiligung von Schweizer Grossbanken am Börsengang von Saudi-Aramco zu ermöglichen?

2. Auf welcher Gesetzesgrundlage hat er das getan? Sieht er keinen Widerspruch zum Klimaziel des Bundesrates und befürchtet der Bundesrat keinen Imageschaden für den Schweizer Finanzplatz?

3.Welche Gesetze bzw. Verordnungen reglementieren Schweizer Banken, wenn sie einen Börsengang von Unternehmen ermöglichen?

4. Welche Massnahmen könnte der Bundesrat ergreifen, um die Börsengänge von klimafreundlichen Unternehmen in der Schweiz zu fördern?

5. Wie könnte der Bundesrat die Börsengänge von klimaschädlichen Firmen durch Schweizer Banken weniger attraktiv machen?

Stellungnahme des Bundesrates

1./2. Reisen der Bundesräte in Begleitung von Wirtschaftsvertretern sind Teil der Schweizer Wirtschafts- und Finanzaussenpolitik und fester Bestanteil der bundesrätlichen Reisetätigkeiten. Grundlage dafür ist Art. 101 Abs. 1 der Bundesverfassung: Der Bund wahrt die Interessen der schweizerischen Wirtschaft im Ausland. Ein Auslöser für die Reise war die G20-Präsidentschaft von Saudi-Arabien. Der Bundespräsident wurde auf seiner Reise nach Saudi-Arabien von einer Delegation bestehend aus Vertreterinnen und Vertretern von Schweizer Finanzinstituten begleitet. Er begrüsste bei den Treffen allgemein den Austausch zwischen der Schweizer und saudischen Wirtschaft, insbesondere im Bereich der nachhaltigen Finanzanlagen. Der Börsengang von Saudi-Aramco wurde nur am Rande erwähnt. Schweizer Banken sind unabhängig von der Schweizer Regierung in Saudi-Arabien tätig. Grundsätzlich unterstützt der Bundesrat das Netto-Null Ziel bis 2050 auch mit seinen internationalen Aktivitäten.

3. Für einen Börsengang gelten die gleichen Bestimmungen unbesehen davon, ob er durch den Emittenten selber oder durch eine von ihm beauftragte Bank durchgeführt wird. In der Schweiz sind die Prospektpflichten nach dem Finanzdienstleistungs-gesetz und das Kotierungsreglement der Börse zu beachten, an der die Wertpapiere gehandelt werden sollen. Soll der Börsengang an einer ausländischen Börse stattfinden, gelten die einschlägigen ausländischen Bestimmungen. Beim Börsen-gang von Saudi-Aramco handelt es sich um ein saudisches Unternehmen, das an einem saudischen Handelsplatz kotiert wurde. Entsprechend dürfte hier v.a. saudisches Recht Anwendung finden.

4./5. Eine effiziente und effektive Umweltpolitik setzt bei der Internalisierung externer Kosten an, z.B. durch eine CO2-Abgabe. Die Finanzmarktregulierung dient demgegenüber in erster Linie einem stabilen, funktionsfähigen, integren und wettbewerbsfähigen Finanzplatz sowie dem Anlegerschutz.

Der Bundesrat prüft derzeit den allfälligen regulatorischen Handlungsbedarf in Zusammenhang mit einem nachhaltigen Finanzplatz. Er setzt dabei auf Subsidiarität staatlichen Handelns. Er hat das EFD am 6. Dezember 2019 u.a. damit beauftragt, die Frage der Pflicht zur systematischen Offenlegung relevanter und vergleichbarer Informationen für Kundinnen und Kunden, Eignerinnen und Eigner sowie Anlegerinnen und Anleger in Bezug auf Umwelt- und Klimarisiken bzw. deren Auswirkungen zu vertiefen und dem Bundesrat Bericht darüber zu erstatten.

In Bezug auf die Finanzmarktregulierung sind zudem gemäss eines Gutachtens

(https://www.bafu.admin.ch/bafu/de/home/themen/klima/fachinformationen/klima-und-finanzmarkt.html) im Auftrag des Bundesamtes für Umwelt, Finanzmarktakteure unter geltendem Recht verpflichtet, Klimarisiken zu berücksichtigen, wenn es sich um wesentliche Risiken handelt. Damit dürften vermehrt auch diese relevanten Risiken bei Börsengängen in die Risikobeurteilung einfliessen. Daneben ist zur Beurteilung der Klimarisiken und Nachhaltigkeitsaspekten, auch bei Börsengängen, die Transparenz entscheidend. Hierzu bietet z.B. die SIX schon heute Emittenten die Möglichkeit, freiwillig zu melden, dass sie einen Nachhaltigkeitsbericht gemäss einem international anerkannten Standard erstellen. Ausserdem kann ein Börsengang die Transparenz und Verantwortlichkeit gegenüber gesellschaftlichen Anliegen erhöhen, weil damit zusätzliche Offenlegungspflichten verbunden sind.

Ferner ist darauf hinzuweisen, dass sich die Schweiz für die wirksame Umsetzung des Pariser Klimaübereinkommens einsetzt. Eine solche Umsetzung wird sich auch auf die Attraktivität von "klimaschädlichen" bzw. "klimafreundlichen" Finanzanlagen und entsprechend auf Börsengänge auswirken.

Antwort des Bundesrates.

Börsengänge zur Kapitalbeschaffung für Klimasünder verhindern | Lexipedia | Lexipedia