19.4490 · Postulat · 2019-12-18
Finanzdepartement
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, einen Bericht über die Möglichkeit und die Modalitäten einer Anpassung der Informationspflicht gegenüber den Kundinnen und Kunden in Bezug auf die sozialen und umweltbezogenen Auswirkungen von Finanzprodukten zu erstellen.
Begründung
Wie Bundespräsident Maurer klar zum Ausdruck gebracht hat, muss die Finanzbranche bei nachhaltigen Produkten wettbewerbsfähiger werden und ihren Kundinnen und Kunden eine nachhaltige Wahl immer einfacher und selbstverständlicher machen. Kundinnen und Kunden sind sich oft nicht darüber im Klaren, was für Folgen verschiedene Investitionen auf das Klima haben oder wie nachhaltig sie sind. Finanzdienstleister müssen ihre Kundinnen und Kunden über die Klimafreundlichkeit und Nachhaltigkeit ihrer Produkte informieren, damit diese eine fundierte Entscheidung treffen können.
Im Bericht des Bundesrates sollen folgende Fragen behandelt werden:
1. Müssen Finanzakteure ihre Kundinnen und Kunden bereits heute über die Nachhaltigkeit ihrer Investitionen informieren? Wenn ja, auf welcher rechtlichen Grundlage?
2. An welchen Standards könnte sich eine solche Anpassung der Informations- und Aufklärungspflicht gegenüber den Kundinnen und Kunden orientieren?
3. Welche Auswirkungen hätte eine Änderung von Anhang 9 (Basisinformationsblatt) Ziffer 3.2.1.2 der Finanzdienstleistungsverordnung durch Hinzufügung eines Buchstabens d, der vorschreibt, dass in der Produktbeschreibung auch in Bezug auf die Nachhaltigkeit Stellung genommen werden muss? Oder welche Auswirkungen hätte eine Anpassung der Rechtsvorschriften nach dem Vorbild der EU, die im Rahmen ihres Aktionsplans für einen nachhaltigen Finanzsektor von Investorinnen und Investoren mehr Transparenz und eine Informationspflicht verlangt?
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
Stellungnahme des Bundesrates
Das vom Bundesamt für Umwelt (BAFU) in Auftrag gegebene Rechtsgutachten Eggen/Stengel kommt im Bereich Klima zum Schluss, dass Finanzdienstleister gestützt auf die Verhaltensregeln wie auch die Treue- und Sorgfaltspflichten verpflichtet seien, Klimarisiken im Rahmen ihrer Risikoabklärung und -aufklärung des Kunden zu berücksichtigen. Sie seien dagegen nicht verpflichtet, Klimawirkungen, d.h. die Auswirkungen ihrer Anlage- und Finanzierungsentscheide auf das Klima, in ihren Anlage- und Beratungsprozess einzubeziehen. Eine Berücksichtigung sei lediglich dann erforderlich, wenn dies mit den betreffenden Kunden vereinbart worden sei. (vgl. https://www.bafu.admin.ch/bafu/de/home/themen/klima/recht/rechtsgutachten.html) Es ist vorgesehen, dass in einem zweiten Teil des Gutachtens eine materielle Auseinandersetzung mit den oben erwähnten Themen vorgenommen wird. Somit sind die Angaben, die ein solcher Bericht, wie ihn dieses Postulat fordert, bereits in Auftrag.
Darüber hinaus ist die Finanzbranche gemäss eigenen Angaben selber in diesem Bereich aktiv und arbeitet teilweise bereits an Leitlinien für die Kundenberatung. In der EU tätige Schweizer Finanzinstitute werden von der Regelung des EU-Aktionsplans für nachhaltige Finanzen betroffen sein, die aktuell die Abfrage von Nachhaltigkeitspräferenzen in Kundenberatungsgesprächen vorsieht.
Der Bundesrat sieht bisher von regulatorischen Massnahmen ab, begrüsst jedoch entsprechende Aktivitäten der Marktteilnehmerinnen und -teilnehmer im Sinne der Transparenz und der treuhänderischen Pflichten sowie der Stärkung des Ansehens und der Wettbewerbsfähigkeit des Finanzplatzes Schweiz ausdrücklich.
Weiter hat der Bundesrat das EFD in enger Zusammenarbeit mit dem UVEK beauftragt, u.a. eine mögliche systematische Offenlegung von relevanten und vergleichbaren Informationen für Kunden, Eigner und Investoren unter dem Aspekt der Klima- und Umweltrisiken von Finanzprodukten beziehungsweise deren Auswirkungen zu vertiefen (vgl. Medienmitteilung des Bundesrats vom 6. Dezember 2019, https://www.sif.admin.ch/sif/de/home/dokumentation/medienmitteilungen/medienmitteilungen.msg-id-77424.html).
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.