19.4496 · Interpellation · 2019-12-18
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
In den Interpellationen 18.3622, 18.3966 und 19.3180 gab der Bundesrat Auskunft zu Geräten die Funkstrahlung erzeugen. Dazu gehören beispielsweise Handys, Pulsuhren, Kopfhörer, Notebooks und Tablets, die oft den ganzen Tag auf dem Körper getragen werden oder nahe am Körper verwendet werden. Der Bundesrat nehme die gesundheitliche Gefährdung zwar ernst, spielte jedoch die Brisanz der Problematik herunter und betonte die hohe Eigenverantwortung der Gerätehersteller.
Der in Interpellation 19.3180 erwähnte Phonegate-Skandal in Frankreich weitet sich aus. Erste Handy-Modelle wurden zurückgezogen und Klagen eingereicht, weil der europäische SAR-Wert von 2,0 W/kg überschritten wurde. Auch in den USA überschreiten Handy-Modelle den dortigen SAR-Wert von 1,6 W/kg. Deshalb wurde im Dezember 2019 eine Sammelklage gegen Apple und Samsung eingereicht.
Eine weitere Sammelklage von Hirntumoropfern wird am Superior Court der USA verhandelt, deren Krankheit auf die regelmässige Handynutzung zurückgeführt wurde. Auch aus Italien liegen zwei Gerichtsurteile vor, die einen medizinisch nachgewiesenen Zusammenhang zwischen Hirntumoren und dem beruflichen Handy-Gebrauch herstellten.
Es besteht deshalb der begründete Verdacht, dass bei Nichteinhaltung des zulässigen SAR-Wertes eine Gesundheitsgefährdung vorliegt. Viele der betreffenden Handy-Modelle dürften auch bei uns erhältlich sein. Im Sinne des NISSG Artikels 4ff. ist der Bundesrat legitimiert bei Nichteinhaltung des SAR-Wertes Massnahmen zu ergreifen.
Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:
1. Warum überlässt der Bundesrat die Einhaltung der SAR-Werte den Herstellern und Importeuren, wenn aus anderen Ländern bekannt ist, dass diese ihre Eigenverantwortung nicht wahrnehmen?
2. Ist er bereit, regelmässig industrieunabhängige Überprüfungen von Handys und anderen strahlenden Geräten, die direkt oder nahe am Körper getragen werden, zu veranlassen?
3. Ist er bereit Geräte, die den Grenzwert nicht einhalten, aus dem Markt zu ziehen und fehlbare Anbieter zu strafen?
4. Ist er bereit die Ergebnisse der Überprüfung regelmässig detailliert und vollständig zu veröffentlichen?
Stellungnahme des Bundesrates
Die Sicherheit von Mobiltelefonen ist in der Verordnung vom 25. November 2015 über Fernmeldeanlagen (FAV, SR 784.101.2) geregelt. Somit ist das Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (NISSG) nicht anwendbar (vgl. Art. 1 Abs. 3 NISSG; SR 814.71).
1. Nach der FAV sind die Hersteller für die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen an die Sicherheit der Produkte und dementsprechend für die Einhaltung der SAR-Werte verantwortlich. Der Bundesrat erachtet es bisher als angebracht und sinnvoll, den Herstellern die Verantwortung für die Sicherheit ihrer Produkte zu überlassen. Der Bund wäre indessen auf Grund der Anzahl der auf dem Markt befindlichen Produkten gar nicht in der Lage, alle Produkte auf Ihre Sicherheit zu kontrollieren. Die Vollzugsbemühungen erfolgen nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit und dem Gefährdungspotenzial von Produkten.
2. und 3. Die Zuständigkeit für die Marktüberwachung von Mobiltelefonen in der Schweiz ist in Artikel 36 FAV und in der Verordnung vom 25. November 2015 über elektrische Niederspannungserzeugnisse (NEV; SR 734.26) festgelegt. Die zuständigen Vollzugsbehörden können bereits heute bei Produkten, die die Sicherheit oder Gesundheit der Verwenderinnen und Verwender oder Dritter gefährden, das weitere Inverkehrbringen verbieten.
Der Bund hat bis zum jetzigen Zeitpunkt auf Grund des vorerwähnten Verhältnismässigkeitsprinzips und des Gefährdungspotentials kein besonderes Augenmerk auf Mobiltelefone gelegt. Der Bundesrat ist bereit, bis Ende 2020 die Situation bei den Mobiltelefonen und anderer ähnlich strahlenden Geräten neu beurteilen zu lassen und, soweit nötig, den Vollzug zu intensivieren.
4. Die FAV bietet den Vollzugsorganen bereits heute die Möglichkeit, ihre Informationen über die Gefährlichkeit bestimmter Produkte und über die getroffenen Massnahmen öffentlich zugänglich zu machen, sofern der Hersteller nicht oder nicht rechtzeitig selber geeignete Massnahmen trifft. Sollten künftig bei Mobiltelefonen Messungen durch die Vollzugsorgane gemacht werden, so ist der Bundesrat selbstverständlich bereit, diese Ergebnisse zu veröffentlichen.
Antwort des Bundesrates.