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19.4506 · Interpellation · 2019-12-19

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

Geflüchtete Frauen, die schwanger sind, dürfen aktuell in der Schweiz bis in die 36. Schwangerschaftswoche in Administrativhaft genommen und ausgeschafft werden. Nach der Geburt gibt es bisher keine Schutzfrist. Auch wenn der Bundesrat im Mai angekündigt hat, diese Frist auf die 32. SSW zu senken, stellt sich weiterhin die Frage nach der Situation von Frauen in ausländer- und asylrechtlichen Zwangsmassnahmen, die auch von der Nationalen Kommission für Verhütung von Folter mehrfach kritisiert wurde. Im Rahmen der im Oktober veröffentlichten Berichte und der Studie zu geflüchteten Frauen (Bericht zur Erfüllung des Postulats 16.3407 Feri) wurde diese Situation weder von Bund noch von den Kantonen untersucht.

Ich bitte den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:

1. Wie viele schwangere Frauen und Frauen im Mutterschutz (bis 8 Woche nach Geburt) wurden in den letzten 5 Jahren in Ausschaffungshaft genommen? In welcher Schwangerschaftswoche waren sie?

2. Wie lange waren diese Frauen in Haft?

3. Wie viele schwangere Frauen und Frauen im Mutterschutz wurden in diesem Zeitraum ausgeschafft? In welcher Vollzugsstufe wurden sie eingestuft? Wurden sie gefesselt?

4. Wie sind die rechtlichen Regelungen bezüglich Schwangerschaft und Mutterschutz in Zwangsmassnahmen?

5. Wie wird die perinatale Gesundheitsversorgung gewährleistet?

6. Gab es medizinische Zwischenfälle aufgrund der Untersuchungshaft oder Ausschaffung?

7. Der Bundesrat hat angekündigt, die Grenze bei Ausschaffungen von Schwangeren auf die 32. Schwangerschaftswoche zu senken. Wie begründet der Bundesrat, sich dabei nicht an den Empfehlungen des UNHCR (28. SSW/ Beginn 3. Trimester) zu orientieren?

8. Gedenkt der Bundesrat, eine Schutzfrist nach der Geburt einzuführen und sich dabei an der Empfehlung des UNHCR (8 Wochen) zu orientieren?

9. Werden Schwangere bei Ausschaffungen von Gynäkologinnen und Gynäkologen begleitet?

10. Wer entscheidet, ob bei Ausschaffungen Kontraindikationen bei Schwangerschaft erfüllt sind? Welche Rolle wird dabei den behandelnden Ärztinnen und Ärzten zugesprochen?

Stellungnahme des Bundesrates

1./2. Der Bund verfügt über keine Statistiken betreffend schwangere Frauen in ausländerrechtlicher Administrativhaft. Für die Anordnung der entsprechenden Zwangsmassnahmen sind die Kantone zuständig. Die Daten über die Anordnung der Haft, welche die Kantone dem Staatssekretariat für Migration (SEM) im Hinblick auf die Datenerhebung im Bereich der Zwangsmassnahmen zu übermitteln haben, sind in Artikel 15a der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL) abschliessend geregelt. Angaben zu einer allfälligen Schwangerschaft der inhaftierten Personen sind darin nicht enthalten.

3. 2017 waren insgesamt acht Ausreisen von schwangeren Frauen zu verzeichnen, 2018 insgesamt zwölf Ausreisen und 2019 insgesamt neun Ausreisen. 2017 sowie 2019 reiste jeweils eine Frau im Mutterschutz (bis acht Wochen nach der Geburt) aus; 2018 keine. Das SEM erhebt keine Daten über die Vollzugsstufe bzw. zur allfälligen Anwendung von Zwangsmitteln bei Schwangeren. In der Regel wird in diesen Fällen auf eine Fesselung verzichtet.

4./5. Gemäss Artikel 81 Absatz 3 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG) ist im Rahmen der Zwangsmassnahmen den Bedürfnissen von Schutzbedürftigen bei der Ausgestaltung der Haft Rechnung zu tragen. Aufgrund der in der Bundesverfassung und in internationalen Menschenrechtsverträgen verankerten Grund- und Menschenrechte tragen die Behörden eine hohe Verantwortung für die Gesundheit von inhaftierten Personen. Inhaftierte Schwangere haben Anspruch auf schwangerschaftsspezifische medizinische Betreuung und Behandlung. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat im Weiteren die Inhaftierung ohne spezifische Betreuung einer im 8. Monat schwangeren Migrantin als unmenschlich qualifiziert. Für den Vollzug der ausländerrechtlichen Administrativhaft und die konkrete Umsetzung dieser Vorgaben im Einzelfall sind die Kantone zuständig. Im Rahmen der Haftüberprüfung berücksichtigen die dafür zuständigen richterlichen Behörden gemäss den Artikeln 80 Absatz 4 und 80a Absatz 8 AIG auch die Umstände des Haftvollzugs.

6. Dem Bundesrat sind keine Zwischenfälle bekannt.

7./8. Bei der medizinischen Beurteilung der Transportfähigkeit dient die sogenannte Kontraindikationsliste als Hilfsmittel, die in Zusammenarbeit mit der Schweizerischen Akademie der medizinischen Wissenschaften (SAMW) und der Schweizerischen Ärztevereinigung (FMH) entwickelt wurde. Sie enthält Krankheitsbilder und medizinisch relevante Umstände, welche gegen eine Rückführung sprechen. Gemäss dieser Liste sind Flugreisen bei einer komplikationslosen Schwangerschaft bis zur 36. Schwangerschaftswoche möglich. Dennoch hat das SEM im Frühjahr 2019 in Absprache mit den Kantonen beschlossen, diese Frist auf die 32. Schwangerschaftswoche herabzusetzen. Dies entspricht der Praxis anderer europäischer Staaten. Die Mutter gilt bis sieben Tage nach der Geburt als nicht transportfähig. Zudem werden die konkreten Umstände des Einzelfalls berücksichtigt.

9. Die Begleitung von Rückführungen durch Gynäkologinnen und Gynäkologen ist nicht vorgesehen. Gestützt auf Artikel 11a Absatz 4 VVWAL stellt das SEM jedoch auf allen Sonderflügen und, sofern notwendig, auf Linienflügen eine medizinische Begleitung sicher.

10. Das vom SEM mit der medizinischen Beurteilung der Transportfähigkeit beauftragte Dienstleistungsunternehmen Oseara AG entscheidet auf der Grundlage von ärztlichen Berichten der behandelnden Ärztinnen und Ärzte, ob eine Kontraindikation vorliegt. Die Oseara AG nimmt nötigenfalls Rücksprache mit den behandelnden Ärztinnen und Ärzten. Bei der Beurteilung stützt sie sich auf die erwähnte Kontraindikationsliste.

Antwort des Bundesrates.