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19.4523 · Interpellation · 2019-12-19

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Erledigt

Wortlaut

In einem medial breit diskutierten Rechtsstreit zwischen der Heliport Balzers AG und dem Bazl hat das Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde der Heliport Balzers AG teilweise gutgeheissen und ihr eine Entschädigung von mehr als 20 000 Franken zugesprochen.

1. Deutet die Entschädigung auf eine Kompetenzüberschreitung des Bazl hin?

2. Aus welchen Gründen ist das Bazl in dieser Sache gerichtlich unterlegen?

3. Was bedeutet dieses Urteil für die vom Lärm betroffenen Anwohner auf Schweizer Gebiet, besonders während der Abendzeit?

4. Ist künftig mit einer zunehmenden Lärmbelastung zu rechnen?

5. Gemäss der Heliport Balzers AG soll der Leiter der Helikopterbasis durch das Bazl zum Rücktritt gezwungen worden sein. Trifft das zu? Wenn ja, welches sind die Gründe dafür?

6. Wie beurteilt der Bundesrat die wirtschaftliche Bedeutung der Heliport Balzers AG für die Region? Welches ist die Bedeutung für Notfalldienste?

Stellungnahme des Bundesrates

Das Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL hat am 19. Juni 2019 den Neubau eines Hangars und Änderungen des Betriebsreglements für den Heliport Balzers genehmigt. Das Betriebsreglement enthielt unter anderem die Präzisierung der Betriebszeiten. Gegen die Genehmigungsverfügung des BAZL hat die Heliport Balzers AG Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben.

1. In diesem Beschwerdeverfahren ist das BAZL bezüglich der Betriebszeiten in den Randstunden unterlegen. Bei der Entschädigung von rund 22 000 CHF handelt es sich um die Parteientschädigung an den Rechtsvertreter der Heliport Balzers AG aufgrund des mehrheitlichen Unterliegens in der Sache. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Parteientschädigung gestützt auf die Kostennote des Rechtsanwalts der Heliport Balzers AG festgelegt. Zwischen der Schweiz und Liechtenstein ist eine hälftige Kostenteilung erfolgt. Der Bundesrat erkennt im Beschwerdeverfahren keine Kompetenzüberschreitung des BAZL.

2. Das BAZL ist mehrheitlich unterlegen, weil es die Betriebszeiten gemäss dem bisherigen Betriebsreglement anders ausgelegt hat als die Heliport Balzers AG. Das Bundesverwaltungsgericht ist der Auslegung der Heliport Balzers AG gefolgt.

3 + 4. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Angelegenheit ans BAZL zur Neuüberprüfung zurückgewiesen mit offenem Ausgang. Grundsätzlich erlaubt der Sachplan Infrastruktur der Luftfahrt für den Heliport Balzers vom Frühling 2017 eine Erhöhung der Anzahl Flugbewegungen und somit die Erhöhung der Lärmbelastung. Die konkrete Lärmbelastung ist jedoch im Rahmen des hängigen Verwaltungsverfahrens zu prüfen. Das BAZL wird bezüglich des Betriebs in den Randstunden eine Interessenabwägung vornehmen. Dem wirtschaftlichen und betrieblichen Interesse der Heliport Balzers AG sind das öffentliche Interesse der Bevölkerung nach Ruhe, das Interesse des Fürstentums Liechtenstein am Betrieb einer Luftfahrtanlage und das private Interesse des Einsprechers gegenüberzustellen. Zurzeit kann keine Aussage zur konkreten Lärmbelastung am Abend gemacht werden.

5. Das BAZL hat im Februar 2019 die Bestätigung des bisherigen Flugplatzleiters mangels Erfüllung der notwendigen Zulassungsvoraussetzungen nicht gewährt. Die Heliport Balzers AG hat innert Frist einen neuen Kandidaten vorgeschlagen. Dieser hat sämtliche Zulassungsvoraussetzungen erfüllt und wurde durch das BAZL entsprechend zugelassen.

6. Beim Heliport Balzers handelt es sich um eine Luftfahrtanlage im Fürstentum Liechtenstein. Das BAZL übt gestützt auf den Notenaustausch mit Liechtenstein die luftfahrtrechtliche Aufsicht über den Heliport Balzers aus. Die generelle wirtschaftliche Bedeutung des Heliports Balzers ist durch die liechtensteinischen Behörden zu beurteilen. Die Bedeutung der Notfalldienste wird im Rahmen des hängigen Verwaltungsverfahrens geprüft.

Antwort des Bundesrates.

Heliport Balzers AG versus BAZL. Hat das BAZL seine Kompetenzen überschritten? | Lexipedia | Lexipedia