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19.4539 · Motion · 2019-12-19

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, sicherzustellen, dass die Wahlfreiheit der KMU sowie auch deren Angestellten erhalten bleibt, das Entschädigungsmodell für Versicherungslösungen in der zweiten Säule selbst zu bestimmen. Darüber hinaus muss sichergestellt werden, dass die Umverteilung im BVG-System von rund 7 Milliarden Schweizer Franken prioritär adressiert wird, bevor geprüft wird, wie und auf welcher rechtlichen Ebene Änderungen im Bereich der Versicherungsvermittlung angezeigt sind, die heute bereits umfassend reguliert ist.

Begründung

Angesichts der Komplexität des BVG und der Vielfalt der Angebote ist es gerade für KMU zu aufwändig, sich einen dauernden Marktüberblick zu verschaffen und sich über die beste Lösung von Versicherungs- und Vorsorgeprodukten zu informieren. Die Folge: Transparenzverlust. Eine Verdrängung von Brokern aus dem Bereich der zweiten Säule dürfte zu einer Verschiebung der Marktkonzentration hin zu den Aussendiensten von Versicherungsunternehmen führen. Da diese künftig weniger Konkurrenz gegenüberstehen würden, hätte dies auch Auswirkungen auf die Prämien.

Die Transparenz ist heute mit Artikel 48k, Absatz 2 BVV 2 gegeben. Broker sind dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer verpflichtet und müssen beim ersten Kundenkontakt über Art und Herkunft der Entschädigung orientieren. Die Art und Weise der Entschädigung ist zwingend in einer schriftlichen Vereinbarung zu regeln, die der Personalvorsorgekommission (Arbeitnehmer und Arbeitgeber paritätisch) offenzulegen ist. Darüber hinaus müssen Versicherungsvermittler Interessenkonflikte durch geeignete Massnahmen beseitigen. In Einklang mit der EU-Regulierung sieht das E-VAG denn auch vor, dass, wenn Interessenkonflikte nicht ausgeschlossen werden, diese vor Abschluss des Versicherungsvertrags offenzulegen sind. Auf die Beseitigung eines Interessenkonflikts soll nicht leichthin verzichtet werden können. Bei Courtagen handelt es sich um die originäre Entschädigung und nicht um Zusatzentschädigungen. Versicherungsvermittler unterstehen darüber hinaus der Registrierungspflicht und der Missbrauchsaufsicht der Finma. Die Regulierungsdichte ist hier also bereits besonders hoch.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Die Arbeitgeber von Arbeitnehmenden, die der obligatorischen beruflichen Vorsorge unterstehen, müssen eine Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer bestehenden Vorsorgeeinrichtung anschliessen. Ohne vertiefte Kenntnisse über die berufliche Vorsorge ist die Wahl einer Vorsorgeeinrichtung komplex und zeitintensiv. Arbeitgebende beauftragen deshalb oftmals einen Versicherungsvermittler oder Broker, der sie bei der Suche nach einer geeigneten Vorsorgeeinrichtung unterstützt. Oft bezahlt heute allerdings nicht der Arbeitgeber den durch ihn beauftragten Versicherungsvermittler, sondern der Versicherungsvermittler erhält die Entschädigung von der Vorsorgeeinrichtung, mit welcher der Arbeitgeber den Anschlussvertrag schliesslich eingeht. In einer solchen Konstellation besteht ein Interessenkonflikt, da sich nicht nachvollziehen lässt, ob sich der Versicherungsvermittler für die beste Lösung für seinen Auftraggeber oder für diejenige entscheidet, die ihm die höchste Entschädigung bringt.

Der Bundesrat ist der Meinung, dass diese Praxis problematisch ist. Solche Entschädigungen, welche die Vorsorgeeinrichtung aus dem Vorsorgevermögen an Versicherungsvermittler bezahlt, sind weder im Interesse der Versicherten noch mit dem Vorsorgeziel vereinbar. In seiner Antwort auf die Interpellation Reynard (19.3329 "Aktueller Mechanismus der Entschädigung von Versicherungsmaklern") hat der Bundesrat deshalb einen gesetzgeberischen Handlungsbedarf anerkannt. Er hat danach in der Botschaft zur Modernisierung der Aufsicht in der 1. Säule und Optimierung in der 2. Säule der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 20. November 2019 (BBl 2020 1) eine Gesetzesbestimmung aufgenommen, welche ihm die Kompetenz gibt, auf Verordnungsebene die Entschädigungen von Vermittlungstätigkeiten zu regeln. Der Bundesrat beabsichtigt dabei kein Verbot der Tätigkeit von Versicherungsvermittlern, die den Arbeitgeber bei der Suche nach einer geeigneten Vorsorgeeinrichtung für dessen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unterstützen. Es soll jedoch geregelt werden, in welchen Situationen Entschädigungen von Versicherungsvermittlern aus dem Vorsorgevermögen bzw. zulasten der Betriebsrechnung berufliche Vorsorge zulässig sein sollen.

Die Botschaft zur Modernisierung der Aufsicht wurde am 20. November 2019 zuhanden des Parlaments verabschiedet. Das Anliegen der Motion kann somit im Rahmen der parlamentarischen Beratung aufgenommen und geprüft werden.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.