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19.4547 · Interpellation · 2019-12-19

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

Aufenthaltsbewilligungen werden auf Basis von einer Einstellungserklärung des Arbeitgebers oder eine Arbeitsbescheinigung ausgestellt (FZA, Art. 6 Abs. 3 b). Bezüglich der Schweizer Behandlung von Aufenthaltsbewilligungen für länger als ein Jahr (B-Bewilligung) mit dem Ziel missbräuchliche Aufenthaltsansprüche oder unberechtigte Sozialleistungsbezüge zu vermeiden, sollten Gesuche darauf zu prüfen sein, ob tatsächlich eine dauerhafte (überjährige) Beschäftigung zugrunde liegt und beabsichtigt ist. Bei der erstmaligen Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA nach fünf Jahren kann deren Gültigkeitsdauer auf ein Jahr beschränkt werden, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer zuvor während mindestens 12 Monaten unfreiwillig arbeitslos war (Art. 6. Abs. 1 Anhang I FZA und Weisung VEP Ziff. II. 4.7).

1. Was genau bedeutet "unfreiwillige Arbeitslosigkeit" für die Schweiz und die EU? Wie viele Fälle sind bekannt bei denen EU-Ländern Schweizern und die Schweiz EU-Bürgern die Aufenthaltsbewilligung wegen "unfreiwilliger" Arbeitslosigkeit beschränkten oder verweigerten? Wie werden solche Fälle in der Praxis in der EU (am Beispiel von Deutschland und Frankreich) und der Schweiz festgestellt?

2. Inwiefern und wie werden in der Schweiz die Aufenthaltsansprüche für Gesuche für B-Bewilligungen und Verlängerungen dieser Gesuche effektiv überprüft? In wie vielen Fällen wurde seit Inkrafttreten der Personenfreizügigkeit eine solche Bewilligung nicht ausgestellt, weil z.B. ein möglicher missbräuchlicher Aufenthaltsanspruch festgestellt wurde?

3. In wie vielen Fällen wurde seit Inkrafttreten des FZA, die Gültigkeitsdauer nach 5 Jahren aufgrund einer Arbeitslosigkeit auf ein Jahr beschränkt, und was passierte mit diesen Personen nach Ablauf dieses Jahres? Wurde das Verbleiberecht dieser Personen trotzdem erneuert, wurde dieses entzogen und welche Konsequenzen ergaben sich im Hinblick auf einen möglichen Sozialhilfebezug?

4. Im Fall einer Arbeitseinstellung eines EU/EFTA Bürgers durch ein Personalvermittlungsbüro können die EU/EFTA Bürger zum Zeitpunkt der Einreise noch keinen Arbeitsvertrag vorlegen. Wie unterscheiden sich deshalb die Einstellungserklärungen oder Arbeitsbescheinigungen (in Form und Inhalt) für EU/EFTA-Bürger, wenn diese

a. vom unmittelbaren Arbeitgeber ausgestellt werden oder

b. über ein Personalvermittlungsbüro beantragt werden?

Stellungnahme des Bundesrates

1. Unfreiwillige Arbeitslosigkeit liegt vor, wenn der Person kein Verschulden an der Arbeitslosigkeit zugerechnet werden kann (z.B. Entlassung aus wirtschaftlichen Gründen). Bestehen Zweifel bezüglich der Gründe der Arbeitslosigkeit, so muss die zuständige kantonale Migrationsbehörde untersuchen, ob eine freiwillige oder unfreiwillige Arbeitslosigkeit im Sinne des Freizügigkeitsabkommens (FZA) und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorliegt. Diese Abklärungen führen entweder zur Erteilung oder Verweigerung der ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung. Dem Bundesrat liegen hierzu allerdings keine Zahlen vor, da diese spezifischen Angaben im Zentralen Migrationsinformationssystem ZEMIS nicht erfasst werden. Auch verfügt der Bundesrat über keine Angaben zur Praxis in den EU-Mitgliedstaaten.

2. Die kantonalen Arbeitsämter und Arbeitslosenkassen informieren die kantonalen Migrationsämter, wenn ein Staatsangehöriger der EU/EFTA die Entschädigung aus der Arbeitslosenversicherung ausgeschöpft hat. Somit kann die zuständige Behörde in solchen Fällen bereits vor Ablauf der Gültigkeit der Aufenthaltsbewilligung das Aufenthaltsrecht als Arbeitnehmer überprüfen.

Bei der Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung B EU/EFTA muss der kantonalen Migrationsbehörde eine Arbeitsbescheinigung oder eine Einstellungserklärung vorgelegt werden. Das FZA enthält keine klare Regelung, zu welchem Zeitpunkt das Aufenthaltsrecht bei unfreiwilliger Arbeitslosigkeit erlischt. Das Parlament hat deshalb im Dezember 2016 Vollzugsverbesserungen beschlossen und im Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) Fristen für das Erlöschen von Kurzaufenthaltsbewilligungen L und Aufenthaltsbewilligungen B für Staatsangehörige der EU/EFTA festgelegt (Art. 61a AIG). Dem Bundesrat liegen dazu keine Zahlen vor, in wie vielen Fällen die kantonalen Behörden die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung B EU/EFTA verweigert haben.

3. Es gilt die Begriffe der unfreiwilligen Arbeitslosigkeit (Art. 6 Abs. 1 und 6 Anhang I FZA) und des Verbleiberechts (Art. 4 Anhang I FZA) zu unterscheiden. Die unfreiwillige Arbeitslosigkeit führt zur Anwendung von Artikel 61a AIG und verleiht kein Verbleiberecht. Das Verbleiberecht setzt unter anderem eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit voraus, welche einzig durch den Entscheid der zuständigen IV-Stelle festgestellt wird. Personen, deren Aufenthaltsbewilligung nach den ersten fünf Jahren ausläuft und die seit über zwölf Monaten unfreiwillig arbeitslos sind, wird eine Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung für mindestens ein Jahr gewährt (Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA). Verfügen diese Personen nach Ablauf der einjährigen Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung über ein neues Arbeitsverhältnis mit einem Arbeitgeber in der Schweiz, so wird ihnen je nach Dauer des Anstellungsverhältnisses eine neue Kurzaufenthalts- oder eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Während der einjährigen Verlängerung können Staatsangehörige der EU/EFTA Sozialhilfe beziehen. Liegt nach Ablauf dieses Jahres kein neues Arbeitsverhältnis vor und besteht kein anderweitiger Aufenthaltsanspruch aus dem FZA oder dem AIG, erfolgt eine Wegweisung aus der Schweiz.

Es liegen keine Zahlen vor, in wie vielen Fällen die Aufenthaltsbewilligung bei der Verlängerung aufgrund unfreiwilliger Arbeitslosigkeit auf ein Jahr beschränkt wurde.

4.

a) Werden Staatsangehörige der EU/EFTA von einem Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz eingestellt, so reicht das Vorweisen einer Einstellungserklärung oder einer Arbeitsbescheinigung. Aus dieser Unterlage muss die Dauer des Arbeitsverhältnisses und der Anstellungsgrad hervorgehen.

b) Im Rahmen des Personalverleihs wird zwischen einem unbefristeten Rahmenarbeitsvertrag mit dem Verleiher und einem Einsatzvertrag mit dem Betrieb unterschieden. Durch den Rahmenvertrag besteht noch kein Arbeitsverhältnis, welches der Person einen Aufenthalt als Arbeitnehmer ermöglicht. Ein Aufenthaltsrecht als Arbeitnehmer erlangt die Person erst durch einen Einsatzvertrag, der eine tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit bei einem Arbeitgeber vorsieht.

Antwort des Bundesrates.