19.4557 · Motion · 2019-12-19
Finanzdepartement
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, in Artikel 6 Absatz 6 Buchstabe a des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und der Gemeinden (StHG) die Wortfolge "des in der Schweiz angelegten unbeweglichen Vermögens" mit der Wortfolge "des im Kanton angelegten unbeweglichen Vermögens" zu ersetzen beziehungsweise eine Bestimmung einzuführen, wonach für die Kontrollrechnung zur Bestimmung des Steuersatzes das in anderen Kantonen gelegene unbewegliche Vermögen und dessen Einkünfte zu berücksichtigen sind.
Begründung
Die steuerpflichtige Person, die bestimmte Voraussetzungen erfüllt, kann anstelle der ordentlichen Steuer die Besteuerung nach dem Aufwand wählen. Dazu ist eine Kontrollrechnung vorgesehen. Die steuerpflichtige Person muss in dieser Rechnung für die Bemessung der direkten Bundessteuer die Einkünfte aus dem in der Schweiz gelegenen Vermögen (Art. 14 Abs. 3 Bst. a DBG) und für die Bemessung der kantonalen Steuer das in der Schweiz gelegene unbewegliche Vermögen und dessen Einkünfte (Art. 6 Abs. 6 Bst. a StHG) angeben. In Bezug auf die kantonalen Steuern legt Artikel 6 Absatz 6 Buchstabe a StHG fest, dass die steuerpflichtige, nach dem Aufwand besteuerte Person in der Kontrollrechnung "das in der Schweiz gelegene unbewegliche Vermögen und [...] dessen Einkünfte" anzugeben hat. In Tat und Wahrheit muss aber für die Kontrollrechnung nur das im Kanton gelegene unbewegliche Vermögen berücksichtigt werden. Ansonsten käme es zu einer interkantonalen Doppelbesteuerung, die den vom Bundesgericht für die Anwendung von Artikel 127 Absatz 3 der Bundesverfassung ausgearbeiteten Kollisionsnormen widerspräche. Diese Normen sehen nämlich vor, dass unbewegliches Vermögen und die Einkünfte daraus am Ort besteuert werden, an dem es liegt. Für die Berechnung des Satzes für die Gesamtsteuer sind auch die in anderen Kantonen gelegenen unbeweglichen Vermögen und die Einkünfte daraus zu berücksichtigen (abzüglich der Unterhaltskosten). Artikel 6 Absatz 6 Buchstabe a StHG ist demnach fehlerhaft: Man hätte die steuerpflichtige Person verpflichten müssen, das im Kanton gelegene unbewegliche Vermögen und dessen Einkünfte anzugeben. So steht es im Übrigen - korrekterweise - auch in Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe a des Tessiner Steuergesetzes (LT-TI). Das in den anderen Kantonen gelegene unbewegliche Vermögen und die Einkünfte daraus werden bereits aufgrund der wirtschaftlichen Zugehörigkeit (Art. 4 Abs. 1 DBG) besteuert. Es wäre überdies sinnvoll, folgende Bestimmung zur Kontrollrechnung vorzusehen: "Die Steuersätze entsprechen dem Gesamtbetrag dieser Elemente zuzüglich der in anderen Kantonen gelegenen unbeweglichen Vermögenswerte und der Einkünfte daraus."
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Die Besteuerung nach dem Aufwand tritt an die Stelle der ordentlichen Einkommens- und Vermögenssteuer (Art. 6 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, StHG). Die Steuer wird grundsätzlich auf Basis der jährlichen Lebenshaltungskosten ermittelt. Dieser Betrag muss im Rahmen der sogenannten Kontrollrechnung jedoch mindestens dem Bruttoertrag der Einkünfte aus schweizerischer Quelle sowie der Einkünfte, für die Entlastung aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens beansprucht wird, entsprechen. Dabei sind gemäss Gesetzeswortlaut unter anderem das in der Schweiz gelegene unbewegliche Vermögen und dessen Einkünfte zu berücksichtigen (Art. 6 Abs. 6 Bst. a StHG); dies obschon eine ausserkantonale Liegenschaft eine Steuerpflicht im Liegenschaftskanton begründet (Art. 4 Abs. 1 StHG).
Im Gegensatz dazu berücksichtigen die Kantone Tessin und Bern offenbar im Rahmen der Kontrollrechnung nur im Kanton gelegene Liegenschaften (Art. 13 Abs. 6 Bst. a Steuergesetz des Kantons Tessin; Praxiskommentar zum Berner Steuergesetz, Art. 16 N 41). Auch die Lehre plädiert für eine solche Auslegung des StHG (Zwahlen/Nyffenegger in Zweifel/Beusch, Art. 6 StHG N 33). Die Praxis der übrigen Kantone, die die Besteuerung nach dem Aufwand anwenden, ist dem Bundesrat jedoch nicht bekannt. Angesichts dieser unklaren Ausgangslage beantragt der Bundesrat Ablehnung der Motion. Zur Beurteilung der Frage, ob ein Handlungsbedarf besteht, wird das EFD eine Umfrage bei den Kantonen durchführen, die eine Besteuerung nach dem Aufwand vorsehen, und dem Bundesrat Antrag zum weiteren Vorgehen stellen. Falls die Motion entgegen dem Antrag des Bundesrates im Ständerat angenommen wird, wird das EFD im Zweitrat Abänderung in einen Prüfauftrag beantragen.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.