19.4558 · Motion · 2019-12-19
Finanzdepartement
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, in Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe d Ziffer 3 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) und in Artikel 6 Absatz 6 Buchstabe c des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern des Bundes und der Kantone (StHG) "in der Schweiz angelegt" durch "aus schweizerischer Quelle" zu ersetzen.
Begründung
Die gesetzlichen Bestimmungen zur Besteuerung nach dem Aufwand wurden jüngst geändert. Die Änderungen traten am 1. Januar 2016 in Kraft. Damit Ausländerinnen und Ausländer, die in der Schweiz keinerlei Erwerbstätigkeit ausüben, dieser Steuer nicht entkommen können, wurden die Vorschriften zur Bestimmung des Aufwands verschärft, der die Grundlage für die Berechnung der zu bezahlenden Steuer bildet. Die beiden einschlägigen Bestimmungen, also Artikel 14 DBG und Artikel 6 StHG, sehen im Teil zur sogenannten "Kontrollrechnung" weiterhin vor, dass die aufwandbesteuerten Personen "die Einkünfte aus dem in der Schweiz angelegten beweglichen Kapitalvermögen, einschliesslich der grundpfändlich gesicherten Forderungen" (Art. 14 Abs. 3 Bst. d Ziff. 3 DBG) bzw. "die in der Schweiz angelegte bewegliche Kapitalvermögen, einschliesslich der grundpfändlich gesicherten Forderungen, und dessen Einkünfte" (Art. 6 Abs. 6 Bst. c) in die Kontrollrechnung einsetzen müssen. Die Formulierung der beiden gleichen Bestimmungen kann zu erheblichen Missverständnissen führen, sehen sie doch vor, dass die Einkünfte aus dem in der Schweiz angelegten beweglichen Kapitalvermögen in die Kontrollrechnung einzubeziehen sind. Die Formulierung ist in allen drei Sprachen gleich. Es handelt sich also nicht um einen Übersetzungsfehler. Das Kreisschreiben Nr. 44 legt nun aber, im Unterschied zum aufgehobene Kreisschreiben Nr. 9, Folgendes fest: "Als Einkünften aus in der Schweiz angelegtem beweglichem Kapitalvermögen gelten diejenigen Einkünfte der nach dem Aufwand besteuerten steuerpflichtigen Person, bei denen sich die Quelle des Einkommens in der Schweiz befindet." Mit dieser Auslegung steht die ESTV zwar in einer Linie mit der gängigen Lehre, aber nicht im Einklang mit dem Wortlaut der Norm. Nach der Lehre wäre der richtige Ausdruck denn auch "aus schweizerischen Quellen". So steht es im Übrigen auch in Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe cdes Tessiner Steuergesetzes. Der terminologische Unterschied ("in der Schweiz angelegten" und "aus schweizerischen Quellen") ist von Bedeutung. Nach buchstäblicher Auslegung der beiden Bundesgesetze würde es reichen, das in der Schweiz angelegte Kapitalvermögen ins Ausland zu transferieren, um sie in der Kontrollrechnung nicht berücksichtigen zu müssen. Aller Wahrscheinlichkeit nach wollte der Bundesgesetzgeber, dass in der Kontrollrechnung die Einkünfte aus beweglichem Kapitalvermögen aus schweizerischen Quellen zu berücksichtigen sind und nicht diejenigen aus in der Schweiz angelegten solchen Vermögenswerten.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Mit dem vom Parlament am 28. September 2012 verabschiedeten Bundesgesetz über die Besteuerung nach dem Aufwand sind die Voraussetzungen für die Aufwandbesteuerung verschärft worden. Diese tritt an die Stelle der ordentlichen Einkommenssteuer, indem das Einkommen der steuerpflichtigen Person auf Basis ihrer jährlichen Lebenshaltungskosten ermittelt wird. Die Bemessungsgrundlage muss im Rahmen der sogenannten Kontrollrechnung mindestens so hoch sein wie die in Artikel 14 Absatz 3 DBG bzw. Artikel 6 Absatz 6 StHG erwähnten Einkünfte. So darf sie beispielsweise nicht tiefer sein als der Bruttoertrag der Einkünfte aus schweizerischer sowie - bei Inanspruchnahme eines Doppelbesteuerungsabkommens - aus ausländischer Quelle (Art. 14 Abs. 3 Bst. d DBG bzw. Art. 6 Abs. 6 Bst. c StHG).
Der Motionär beanstandet die Formulierung der letztgenannten Gesetzesbestimmung, wonach auch die Einkünfte aus dem in der Schweiz angelegten beweglichen Kapitalvermögen, einschliesslich der grundpfändlich gesicherten Forderungen, in die Kontrollrechnung einfliessen müssen. Er ist der Ansicht, dass gemäss Gesetzestext diese Kapitalerträge durch Platzierung ausserhalb der Landesgrenzen der Kontrollrechnung entzogen werden könnten.
Die genannte gesetzliche Bestimmung zur Ermittlung der Kontrollrechnung ist im Kreisschreiben Nr. 44 für die direkte Bundessteuer konkretisiert worden. Als Einkommen aus dem in der Schweiz angelegten beweglichen Kapitalvermögen gelten demnach diejenigen Einkünfte, bei denen sich die Einkommensquelle in der Schweiz befindet.
Als Einkünfte aus schweizerischer Quelle gelten dabei sowohl die Beteiligungsrechte, bei denen die entsprechende Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft ihren Sitz in der Schweiz hat, als auch die Forderungspapiere, bei denen der Schuldner seinen Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz hat. Der Ort, an welchem die jeweiligen Beteiligungsrechte und Forderungspapiere verwahrt werden (bspw. ein Wertschriften-Depot), ist in diesem Zusammenhang nicht entscheidend.
Auch die Lehre stellt bei der Auslegung zur Ermittlung der Kontrollrechnung auf das Primat der schweizerischen Quelle ab (vgl. insbesondere die Kommentare zum DBG und zum StHG, hrsg. von Martin Zweifel / Michael Beusch, Basel 2017).
Die Veranlagungspraxis entspricht daher bereits dem Anliegen des Motionärs. Vor diesem Hintergrund ist es nicht angezeigt, eine erneute Teilrevision der Besteuerung nach dem Aufwand zu initiieren.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.