19.4563 · Interpellation · 2019-12-20
Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport
Erledigt
Wortlaut
In verschiedenen Regionen der Schweiz besteht die drängende Problematik, dass viele regional tätige Personen mit mässigen Einkommen sowie angestammte Einwohner dieser Gebieten keinen bezahlbaren Wohnraum mehr finden. Ein konkreter Lösungsansatz für dieses Bedürfnis nach zahlbarem Wohnraum könnte darin bestehen, dass zum Verkauf stehende Bundesliegenschaften in diesen Gebieten zu Wohnzwecken umgenutzt werden.
Wohnen Schweiz - der Verband der Baugenossenschaften ist bspw. mit der konkreten Frage an das VBS gelangt, wie der Verkaufsprozess bei bestehenden Bundesliegenschaften, welche sich für die Bereitstellung von preisgünstigem Wohnraum eignen, im Detail aussieht.
Die Antwort der Armasuisse Immobilien lautete wie folgt: "Alle zum Verkauf stehenden Immobilien werden öffentlich ausgeschrieben und dem Meistbietenden verkauft. Bei gleichem Preisangebot und vorbehältlich anderweitiger vertraglicher Verpflichtungen erfolgt der Zuschlag in folgender Reihenfolge: Kantone der betroffenen Standorte, Gemeinden, private Investoren."
Der Bundesrat wird in diesem Zusammenhang gebeten, folgende Fragen zu beantworten:
1. Ist es korrekt, dass beim Verkauf von Bundesliegenschaften diese ausschliesslich an den Meistbietenden verkauft werden und die Priorisierung von öffentlichen Interessen der betroffenen Kantone und Gemeinden nur bei "gleichem Preisangebot" gelten kann?
2. Wie sieht der Veräusserungsprozess bei Grundstücken und Gebäuden des Bundes, welche sich für den preisgünstigen Wohnungsbau besonders eignen, konkret aus?
3. Wie kann das Bedürfnis der regionalen Bevölkerung nach preisgünstigem Wohnraum im Rahmen dieses Verkaufsprozesses ausreichend Beachtung geschenkt werden?
4. Gibt es bundesintern Bestrebungen, solche Liegenschaften zum Zwecke der Wohnraumförderung gemeinnützigen Wohnbauträgern zur Verfügung zu stellen?
Stellungnahme des Bundesrates
Der grösste Teil der Immobilien, die der Bund nicht mehr benötigt, liegt ausserhalb der Bauzone oder in Zonen für öffentliche Nutzungen. Dies trifft insbesondere auf die meisten Immobilien des VBS zu. Deshalb erfolgt bereits vor einem allfälligen Verkauf eine Zusammenarbeit mit den Kantonen und Gemeinden, um die Nutzungs- und Entwicklungsmöglichkeiten zu definieren und vor einem Verkauf die nötigen planungsrechtlichen Verfahren durchzuführen. Im Rahmen dieser Zusammenarbeit bieten die Bau- und Liegenschaftsorgane des Bundes Hand, wenn eine Gemeinde die planungsrechtlichen Voraussetzungen für den gemeinnützigen Wohnungsbau schaffen will.
Der Bundesrat beantwortet die konkreten Fragen wie folgt:
1. Eine Priorisierung der öffentlichen Interessen soll in erster Linie im Rahmen der planungsrechtlichen Zusammenarbeit vor einem Verkauf stattfinden. Bei einem Verkauf werden dann die Interessen des Bundes und die Grundsätze der Gleichbehandlung, des Wettbewerbs, der Transparenz sowie der Wirtschaftlichkeit durch die Ermittlung des "Marktpreises" mit dem Bieterverfahren sichergestellt. Artikel 13 der Verordnung über das Immobilienmanagement und die Logistik des Bundes (VILB, SR 172.010.21) gewährt den Gemeinden und Kantonen ein einseitiges Vorkaufsrecht. Damit wird sichergestellt, dass diese auch in den Verkaufsprozessen des Bundes involviert sind.
2. Wenn sich Grundstücke und Gebäude in einer Bauzone befinden, erfolgt eine Ausschreibung mit Bieterverfahren. Sofern die öffentliche Hand mitbietet, finden nach den Verkaufsgrundsätzen der armasuisse Immobilien keine weiteren Nachgebotsrunden statt. Kantone und Gemeinden können in diesem Fall das Grundstück oder das Gebäude direkt zum Höchstpreis der Erstausschreibung erwerben, auch wenn sie nicht die Höchstbietenden waren. Dies gilt insbesondere für Grundstücke und Gebäude, die sich für den preisgünstigen Wohnungsbau eignen.
Bei einem eingeschränkten Markt, wie beispielsweise bei einem Liegenschaftsgeschäft in einer Zone für öffentliche Nutzung, kann unter gewissen Voraussetzungen (Gewinnbeteiligungsrecht, Mehrwertabschöpfung) bereits heute ein direkter Verkauf an die öffentliche Hand ohne vorgängige öffentliche Ausschreibung erfolgen. Dabei wird der Verkaufspreis gestützt auf eine Verkehrswertschatzung ermittelt.
3. Im Rahmen der vorgängigen Zusammenarbeit kann eine Gemeinde die planungsrechtlichen Voraussetzungen für den gemeinnützigen Wohnungsbau und damit für einen Verkauf zu einem Preis, der den Zielen des gemeinnützigen Wohnungsbaus Rechnung trägt, schaffen.
4. Die Bau- und Liegenschaftsorgane und insbesondere armasuisse Immobilien als grösster Eigentümer nicht mehr benötigter Bundesimmobilien arbeiten mit den Kantonen und Gemeinden zusammen. Den Anliegen des preisgünstigen bzw. gemeinnützigen Wohnungsbaus kann auf diesem Weg Rechnung getragen werden.
Antwort des Bundesrates.