19.5003 · Fragestunde. Frage · 2019-03-04
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Die Erwerbsausfallentschädigung (EO) für nichterwerbstätige, selbstständigerwerbende oder in Ausbildung befindliche Dienstleistende in Rekrutenschulen, Durchdiener-Dienstleistungen oder Gradänderungsdiensten wird erstmals erst nach Ablauf von mehr als einem Monat ausbezahlt, teilweise sogar erst nach Ablauf von zwei oder gar drei Monaten. Dies kann die betroffenen Dienstleistenden beziehungsweise deren Eltern in finanzielle Schwierigkeiten bringen.
- Ist der Bundesrat bereit, die EO jeweils pünktlich (wie den Lohn für die Angestellten des Bundes) auf den 25. des Monats auszuzahlen?
- Falls nein, welche Gründe sprechen dagegen?
Stellungnahme des Bundesrates
Die EO-Entschädigung wird nach Erhalt der vollständigen EO-Anmeldung ausbezahlt. Die Ausgleichskassen sind angewiesen, zeitnah die eingehenden Anmeldungen zu bearbeiten und die Auszahlungen vorzunehmen. Sie haben zu diesem Zweck mehrere Zahlungsläufe im Monat. Verzögerungen können sich durch unvollständig respektive verspätet eingereichte Formulare oder allfällige Abklärungen ergeben. Nach vorliegenden Informationen handelt es sich nur um sehr vereinzelte Fälle. Der Bundesrat erachtet es daher nicht als notwendig, die Bestimmungen anzupassen.