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19.5157 · Fragestunde. Frage · 2019-03-12

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

Die Auszahlung eines Solidaritätsbeitrags an Betroffene der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen bis 1981 kann dazu führen, dass Ergänzungsleistungen gekürzt werden.

1. Wie viele Personen sind schätzungsweise davon betroffen?

2. Teilt der Bundesrat die Auffassung, dass es nicht die Absicht des Gesetzgebers war, bestehende Leistungen zu kürzen?

3. Welche Möglichkeiten sieht er, um hier Abhilfe zu schaffen und den Betroffenen den Solidaritätsbeitrag uneingeschränkt zukommen zu lassen?

Stellungnahme des Bundesrates

Das Bundesgesetz über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 (AFZFG) hält in Artikel 4 Absatz 6 fest, dass der Solidaritätsbeitrag nicht zu einer Reduktion von Leistungen der Sozialhilfe und AHV/IV-Ergänzungsleistungen führen soll. Bezüglich der Ergänzungsleistungen gilt dieser Grundsatz jedoch nur eingeschränkt, weil in der genannten Bestimmung Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben b und c des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen ausdrücklich vorbehalten wird. Die Botschaft des Bundesrates zum AFZFG wies darauf hin, dass mit dieser Bestimmung der Solidaritätsbeitrag bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen zwar nicht als Einnahme, aber als Bestandteil des Vermögens anzurechnen ist. Aufgrund dieser klaren gesetzlichen Regelung könnte nur eine Gesetzesänderung Abhilfe schaffen. Der Bundesrat kann zur Frage, wie viele Personen von der Regelung betroffen sind, keine verlässlichen Schätzungen vornehmen. Das zuständige Bundesamt für Justiz verfügt - ausser bei Personen, die Soforthilfe erhalten haben - nicht über Angaben über die Vermögensverhältnisse der Betroffenen. Vonseiten der Opfer hat das Bundesamt für Justiz zu diesem Thema bisher nur gut zwanzig Anfragen erhalten.

Fürsorgerische Zwangsmassnahmen. Anrechnung des Solidaritätsbeitrages bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen | Lexipedia | Lexipedia