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19.5288 · Fragestunde. Frage · 2019-06-05

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Seit 2014 gilt im Krankenversicherungsgesetz (KVG) bei Schwangerschaft: keine Kostenbeteiligung auch bei Krankheit und ihren Folgen ab der 13. Woche. Laut Bundesamt für Gesundheit (BAG) gilt das auch bei Schwangerschaftsabbrüchen bei schwerer Schädigung des Kindes. Dennoch fordern einzelne Krankenkassen eine Kostenbeteiligung.

- Teilt der Bundesrat die Meinung, dass die Gesetzesanwendung zu vereinheitlichen ist?

- Braucht es eine Revision des KVG oder eine Verordnungsänderung?

- Auf wann können Betroffene aller Krankenkassen auf Kostenbefreiung zählen?

Stellungnahme des Bundesrates

Wie in seiner Stellungnahme zur Interpellation Maury Pasquier 18.4167, "Schwangerschaftsabbruch ab der 13. Schwangerschaftswoche. Gleichbehandlung der Patientinnen", ausgeführt, ist der Bundesrat der Ansicht, dass die betroffene Gesetzesbestimmung (Art. 64 Abs. 7 Bst. b des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung) zu präzisieren ist. Der Bundesrat wird Ende 2019 einen entsprechenden Vorschlag unterbreiten.

Schwangerschaftsabbruch - klar geregelte Befreiung von der Kostenbeteiligung | Lexipedia | Lexipedia