19.5310 · Fragestunde. Frage · 2019-06-11
Justiz- und Polizeidepartement
Erledigt
Wortlaut
Seit März 2019 führt die Schweiz wieder abgewiesene Asylsuchende nach Afghanistan zurück, obwohl das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten eindringlich vor Reisen in dieses Land warnt.
- Wie begründet der Bundesrat diese widersprüchliche Praxis?
Und wie kam diese zustande?
- Wie kann er ausschliessen, dass bei solchen Ausschaffungen das Non-Refoulement-Gebot verletzt wird?
- Was muss passieren, damit der Bundesrat von Ausschaffungen absieht?
Stellungnahme des Bundesrates
Bei den Reisehinweisen des Eidgenössischen Departementes für auswärtige Angelegenheiten handelt es sich um generelle Empfehlungen, welche in erster Linie als Informationsquelle für Reisezwecke dienen. Ob abgelehnte Asylbewerber nach Afghanistan zurückgeführt werden können, wird vom Staatssekretariat für Migration (SEM) einzelfallbezogen geprüft. Rückführungen nach Afghanistan waren zwischen September 2017 und März 2019 aufgrund von operationellen Schwierigkeiten nicht möglich. Am 26. März 2019 konnte wieder eine weggewiesene Person nach Afghanistan zurückgeführt werden. Das SEM prüft jedes Asylgesuch individuell und sorgfältig, um eine Gefährdung bei der Rückkehr auszuschliessen. Vor der Anordnung eines allfälligen Wegweisungsvollzugs nach Afghanistan wird geprüft, ob ein solcher zulässig, zumutbar und möglich ist. Gemäss aktueller Asyl- und Wegweisungspraxis ist der Wegweisungsvollzug nach Afghanistan nur unter begünstigenden individuellen Umständen in die drei Städte Kabul, Herat und Mazar-i-Sharif zumutbar. Ansonsten wird vom Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan abgesehen. Das SEM prüft die Situation in Afghanistan laufend. Es wertet dabei Erkenntnisse von ausländischen Partnerorganisationen, internationalen Organisationen, NGO und Medien aus und lässt diese in seine Lagebeurteilung einfliessen. Gestützt darauf passt das SEM seine Asyl- und Wegweisungspraxis an, wenn dies nötig ist.