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19.5510 · Fragestunde. Frage · 2019-09-18

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

Das Bundesverwaltungsgericht kommt in zwei Urteilen (E-3078/2019; F-4030/2019) zum Schluss, dass sich das Staatssekretariat für Migration (SEM) im Rahmen zweier Asylgesuche nicht ausreichend mit der aktuellen Situation in Kroatien auseinandergesetzt hat. Das SEM ist nun verpflichtet, zu überprüfen, ob in Kroatien für Asylsuchende generell die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung bestehe.

Welche Konsequenzen zieht das SEM aus diesen Gerichtsurteilen in Hinblick auf zukünftige und hängige Wegweisungsverfahren nach Kroatien?

Stellungnahme des Bundesrates

Das SEM überwacht die Entwicklungen in Kroatien wie auch in allen anderen Dublin-Staaten laufend und passt seine Asyl- und Wegweisungspraxis bei Bedarf an. Dabei berücksichtigt das SEM auch die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit den zwei genannten Urteilen Überstellungen nach Kroatien nicht generell ausgesetzt. Vielmehr hat es das SEM in diesen zwei Einzelfällen angehalten, nähere Ausführungen zur Situation in Kroatien zu machen, auch im Hinblick auf die spezifischen Bedürfnisse der betroffenen Personen. Personen, die im Rahmen des Dublin-Verfahrens von der Schweiz nach Kroatien überstellt werden, werden ausnahmslos in die Hauptstadt Zagreb transferiert; das heisst, sie befinden sich nach ihrer Rückkehr nicht im grenznahen Gebiet zu Bosnien und Herzegowina. Nach Erkenntnissen des SEM haben Dublin-Rückkehrende in Kroatien Zugang zum Asylverfahren. Was die Menschenrechtslage in Kroatien betrifft, setzt sich die Schweiz zudem auf europäischer Ebene dafür ein, dass alle Dublin-Staaten die Menschenrechte, die Genfer Flüchtlingskonvention und dabei insbesondere das Non-Refoulement-Prinzip respektieren und umsetzen. Die Europäische Kommission ist in der EU für die Überwachung der Einhaltung von EU-Recht zuständig. Sie beobachtet die Situation und kann bei Bedarf Massnahmen einleiten.