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19.5608 · Fragestunde. Frage · 2019-12-04

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

Artikel 12 Absatz 3 des Sprachengesetzes legt fest, dass persönliche Ausweise in den vier Amtssprachen gestaltet werden müssen. Auch der Familienausweis ist ein persönlicher Ausweis und für die einzelnen Familien auch von grosser emotionaler Bedeutung. Dieser sollte deswegen viersprachig ausgestellt werden.

- Wie erklärt der Bundesrat, dass dies heute nicht der Fall ist?

- Was gedenkt er zu tun, damit auch Familienausweise schnellstmöglich viersprachig ausgestellt werden können?

Stellungnahme des Bundesrates

Dem Bundesrat ist das Anliegen rätoromanischsprachiger Bürgerinnen und Bürger bekannt. Der Familienausweis ist jedoch kein persönlicher Ausweis im Sinne des Sprachengesetzes, sondern ein Registerauszug aus dem elektronischen Personenstandsregister. Als Registerauszug untersteht der Familienausweis Artikel 12 Absatz 3 des Sprachengesetzes nicht. Im Rahmen des laufenden Neubaus des Personenstandsregisters Infostar wird die Aufnahme von Rätoromanisch in die Familienausweise dennoch geprüft.

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