20.1006 · Anfrage · 2020-05-04
Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung
Erledigt
Wortlaut
Das SECO hat ein Dokument mit dem Titel "Merkblatt Pandemie / Coronavirus Arbeitslosenversicherung" veröffentlicht. Die Antwort auf eine der darin enthaltenen Fragen lautet wie folgt: "Die Kurzarbeitsentschädigung wurde für Unternehmen eingeführt, die Waren herstellen, Dienstleistungen erbringen, in einem direkten Kontakt mit dem Markt stehen und ihr eigenes Betriebsrisiko tragen, d. h. ein Konkursrisiko bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten eingehen. Der Begriff Unternehmen ist nicht gleichbedeutend mit dem Begriff Arbeitgeber. Die blosse Tatsache, dass jemand Arbeitgeber ist, reicht nicht aus, um im Falle von ausgefallenen Arbeitsstunden Anspruch auf eine Entschädigung zu haben. Eine Voraussetzung ist auch, dass das Unternehmen in direktem Kontakt mit einem Markt steht. Demzufolge haben die in der obigen Frage aufgeführten Personen keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, wenn sie über einen Arbeitsvertrag mit einer Privatperson verfügen. Eine andere Ausgangslage liegt vor, wenn die Raumpflegerin beispielsweise von einem Reinigungsunternehmen eingestellt wurde, welches sie an einen privaten Kunden vermittelt."
Führt diese Praxis dazu - oder hat sie dazu geführt -, dass für die Durchführung der Arbeitslosenversicherung zuständige kantonale Stellen Gesuche von Nichtregierungsorganisationen (NRO), die sich in finanzieller Schieflage befinden, zurückgewiesen haben?
Gehen die kantonalen Stellen unterschiedlich vor, je nachdem, ob die finanziellen Schwierigkeiten von NRO auf die Unmöglichkeit, Aktionen durchzuführen oder Dienstleistungen oder entgeltliche Leistungen zu erbringen oder ob sie auf einen ausserordentlichen Einbruch bei den Spenden und Beiträgen zurückzuführen sind?
Stünde ein Ausschluss der NRO von der Kurzarbeitsentschädigung nicht im Widerspruch zum Ziel der Artikel 31 ff. des Arbeitslosenversicherungsgesetzes, Kündigungen zu verhindern? In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass NRO, die Angestellte beschäftigen, Beiträge an die Arbeitslosenversicherung bezahlen.
Wie viele Gesuche um Entschädigung, die sich auf die Artikel 31 ff. stützen, habe NRO eingereicht und wie viele wurden aus erwähntem Grund zurückgewiesen?
Stellungnahme des Bundesrates
Grundsätzlich ist die Rechtsform des Arbeitgebers nicht ausschlaggebend für den Antrag auf Kurzarbeitsentschädigung (KAE). So können u. a. Einzelfirmen und GmbHs, aber auch nicht gewinnorientierte Organisationen für ihre Angestellten einen Antrag auf KAE einreichen, sofern die Arbeitsplätze damit erhalten bleiben.
Unabhängig von der Rechtsform des Arbeitgebers müssen natürlich alle Anspruchsvoraussetzungen für KAE erfüllt sein. Eine davon lautet, dass die betreffenden Angestellten der Beitragspflicht für die Arbeitslosenversicherung unterstehen.
Die Kurzarbeitsentschädigung wurde für Unternehmen eingeführt, die Waren herstellen, Dienstleistungen erbringen, in einem direkten Kontakt mit dem Markt stehen und ihr eigenes Betriebsrisiko tragen. Wenn nicht gewinnorientierte Organisationen einen Arbeitsausfall erleiden, haben sie in der Regel Anspruch auf KAE. Denn es ist nicht auszuschliessen, dass auch diese Organisationen bei einem Arbeitsausfall Entlassungen aussprechen müssten.
Ein Rückgang der Spenden stellt jedoch keinen Arbeitsausfall dar und kann deshalb nicht als Begründung für einen KAE-Antrag vorgebracht werden. Das Ziel der Kurzarbeit ist die Vermeidung von Arbeitslosigkeit und der Erhalt von Arbeitsplätzen, nicht aber die rein finanzielle Unterstützung der Unternehmen.
Das erwähnte Merkblatt Pandemie / Coronavirus Arbeitslosenversicherung wurde ursprünglich für bei Privatpersonen beschäftigte Hausangestellte wie etwa eine Reinigungskraft erarbeitet. Eine solche Beschäftigung ist relativ unabhängig von Marktfluktuationen und die arbeitgebende Person trägt kein wirtschaftliches Risiko, produziert keine Güter und erbringt auch keine Dienstleistungen. Es handelt sich also nicht um einen Betrieb. Somit gilt dieses Merkblatt nicht für die NGO, denn diese sind oft direkt den Marktschwankungen ausgesetzt und tragen zum Teil auch die wirtschaftlichen Risiken, was Auswirkungen auf ihre Beschäftigten haben kann.
Was die Anzahl KAE-Anträge von NGO betrifft, so liegen dem SECO nur die Zahlen einer allgemeinen Klassifizierung nach Wirtschafszweigen vor. Entsprechend handelt es sich um die Gesamtanzahl für alle Betriebe, die in die jeweilige Kategorie fallen. Gemäss der Abteilung Wirtschaft des Bundesamtes für Statistik BFS bezogen in der Kategorie "Interessenvertretungen sowie kirchliche und sonstige religiöse Vereinigungen (ohne Sozialwesen und Sport)" 22 406 Personen per 1. Juli 2020 KAE.
Die Voranmeldung der Kurzarbeit ist eine der Anspruchsvoraussetzungen für KAE. In welchem Umfang die KAE dann auch wirklich beansprucht wird, lässt sich aber erst in ein paar Monaten sagen, da die Betriebe drei Monate Zeit haben, um ihren Anspruch geltend zu machen.
Antwort des Bundesrates.