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20.3023 · Motion · 2020-03-02

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, eine Gesetzesgrundlage zur gesetzlichen Verankerung der obligatorischen Videoüberwachung des Schlachtbereichs (insbesondere der Betäubungs- und Entblutungszone) in Schlachtbetrieben auszuarbeiten.

Begründung

Nach heutiger Rechtslage bestimmt der Schlachthofbetreiber eine Person, die für die Kontrolle des Betäubungs- und Entblutungserfolgs verantwortlich ist. Die dokumentierte Selbstkontrolle ist sodann stichprobenartig von den amtlichen Tierärzten zu überprüfen.

Die durch die Bundeseinheit für die Lebensmittelkette (BLK) zwischen Januar 2018 und März 2019 durchgeführte Analyse von 67 Schlachtanlagen hat jedoch ergeben, dass in vielen Schlachtbetrieben, und insbesondere in jenen mit geringer Kapazität, die Kontrolle des Betäubungs- und Entblutungserfolgs gänzlich fehlte oder nicht korrekt vorgenommen wurde. Ohne Kontrollmöglichkeit bleiben gravierende Tierschutzverstösse wie etwa Fehlbetäubungen von den amtlichen Tierärzten unentdeckt. Diese sind somit nicht in der Lage, entsprechende Massnahmen zu ergreifen. Verdeckte Videoaufnahmen von Tierrechtsorganisationen haben in der Vergangenheit denn auch wiederholt krasse Tierschutzverstösse ans Licht gebracht.

Im Hinblick auf das immense Leid, das eine ungenügende Betäubung oder Entblutung für betroffene Tiere zur Folge hat, ist das Abstellen auf die Selbstkontrolle der Schlachtbetriebe als Vollzugsgrundlage für die Veterinärdienste unzureichend. Die Kontrollen müssen unabhängig erfolgen.

Vor diesem Hintergrund drängt sich die Einführung obligatorischer Videoüberwachungen in bestimmten Schlachthofbereichen, insbesondere in den Schlachträumen bzw. den Betäubungs- und Entblutungszonen auf. Videoaufnahmen wären eine zuverlässige und objektive Vollzugsgrundlage für die amtlichen Tierärzte und könnten stichprobenartig eingesehen werden.

Die Persönlichkeitsrechte der Mitarbeitenden und das Datenschutzrecht werden gewahrt, indem der Zugriff auf das Videomaterial auf die zuständigen Veterinärbehörden bzw. die amtlichen Tierärzte beschränkt und die Aufbewahrung des Videomaterials zeitlich begrenzt wird.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bericht der Bundeseinheit für die Lebensmittelkette (BLK) über die Fleischkontrolle und den Tierschutz beim Schlachten hat gezeigt, dass - vor allem in kleinen und mittelgrossen Schlachtbetrieben - beim Betäuben und Entbluten von Tieren die rechtlichen Vorgaben nicht immer eingehalten werden.

Die Verantwortung für die Instruktion des Personals sowie die Sicherstellung und Dokumentation des Tierschutzes liegt beim Schlachtbetrieb. Dieser muss unter anderem nachweisen, dass die Betäubungsgeräte bestimmungsgemäss funktionieren und gewartet werden, dass die Betäubung und die Entblutung kontinuierlich überprüft und aufgezeichnet sowie dass bei Mängeln unverzüglich Korrekturmassnahmen ergriffen werden. Die kantonalen Vollzugsbehörden überprüfen bei der Kontrolle vor Ort neben der aktuellen Situation auch die Unterlagen, welche die Einhaltung des Tierschutzes und allfällige Korrekturmassnahmen in der Vergangenheit dokumentieren, stichprobenweise auf ihre Vollständigkeit und Plausibilität.

Die Schlachtbetriebe entscheiden grundsätzlich selber, mit welchen Massnahmen sie den Tierschutz sicherstellen und dokumentieren. Ein mögliches Instrument stellt - unter Beachtung der Persönlichkeitsrechte der Mitarbeitenden - auch die Videoüberwachung der Betäubung und Entblutung dar. Zentral für den Tierschutz sind aber insbesondere die gezielte und kontinuierliche Schulung des Personals, das Optimieren von Abläufen und die Verbesserung der Selbstkontrolle. Eine generelle Anordnung der Videoüberwachung erscheint vor diesem Hintergrund unverhältnismässig.

Als Reaktion auf die festgestellten Mängel hat das zuständige Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) umgehend Schritte unternommen, um den Tierschutz beim Schlachten zu verbessern. Insbesondere hat es die kantonalen Vollzugsbehörden aufgefordert, in den betroffenen Betrieben mit Sofortmassnahmen eine tierschutzkonforme Situation herzustellen. Dies betraf insbesondere Fälle, in denen Schlachtbetriebe keine ausreichende Dokumentation des Betäubungs- und Entblutungserfolges vorlegen konnten oder keine hinreichenden Massnahmen zur Behebung von Mängeln bei der Betäubung oder der Entblutung eingeleitet hatten. Soweit Mängel auf ungenügende Ressourcen für die Fleischkontrolle zurückzuführen waren, wurden die Kantone vom BLV angehalten, das dafür notwendige Personal zur Verfügung zu stellen.

Gleichzeitig hat das BLV zusammen mit der Branche die notwendigen Schritte in die Wege geleitet, um die Aus- und Weiterbildung aller am Schlachtprozess Beteiligten zu verbessern. Weiter wird gegenwärtig die Verordnung des BLV über den Tierschutz beim Schlachten (SR 455.110.2) revidiert, wobei Verbesserungen bei den einzelnen Betäubungsmethoden vorgesehen sind. In diesem Zusammenhang erarbeiten Bund und Kantone zusammen mit den Schlachtbetrieben auch eine Vorlage für ein Konzept zur Selbstkontrolle beim Betäuben und Entbluten. Das BLV wird prüfen, ob die eingeleiteten Massnahmen Wirkung zeigen.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.