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20.3027 · Motion · 2020-03-03

Finanzdepartement

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, eine gesetzliche Grundlage zur finanziellen Unterstützung der Grenzkantone zu schaffen, da diese im Kampf gegen die grenzüberschreitende Kriminalität stark gefordert sind.

Da der Bund eine ausreichende Grenzsicherheit nicht gewährleistet, übernehmen die Kantone eine umso wichtigere Rolle, die anerkannt werden muss - auch finanziell.

Begründung

In den Kantonen, die sich in einer Grenzregion befinden, sind die Polizeikorps stärker gefordert als in anderen Kantonen, vor allem aufgrund der grenzüberschreitenden Kriminalität.

Die Neuausrichtung, die zurzeit in der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) stattfindet, weist noch zu viele Unbekannte auf und es ist noch nicht klar, wie stark die EZV künftig tatsächlich als "Grenzpolizei" agieren wird - eine Rolle, die gegenwärtig das Grenzwachtkorps innehat. Andererseits dürfen auch die Ängste der Bevölkerung und die zahlreichen parlamentarischen Vorstösse zum Thema der grenzüberschreitenden Kriminalität nicht ausser Acht gelassen werden.

Es ist unbestritten, dass die Polizeikorps der Grenzregionen bedeutende Mittel und Ressourcen aufwenden, um diesem anhaltenden Phänomen entgegenzuwirken, und dass sie folglich auch mit mehr Aufgaben und grösseren Belastungen konfrontiert sind.

Für den Fall, dass die von der EZV in Aussicht gestellte Lösung ungenügend ausfällt, und nicht gewährleistet werden kann, dass die EZV weiterhin operativ vor Ort tätig ist und die Aufgaben als "Grenzpolizei" wahrnimmt - Aufgaben, die dann von den kantonalen Polizeikorps übernommen werden müssten -, scheint die Forderung, eine gesetzliche Grundlage für die finanzielle Unterstützung der direkt betroffenen Kantone zu schaffen, mehr als gerechtfertigt.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Die Bundesverfassung (BV) regelt die Kompetenzteilung zwischen Bund und Kantonen. Die Kantone sind zuständig für die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit auf ihrem Gebiet, soweit die BV nicht dem Bund die Zuständigkeit zuweist (sog. Polizeihoheit; Art. 3, 42, 57 BV). Möchte der Bund den Kantonen Finanzhilfen ausrichten, erfordert dies eine verfassungsrechtliche Grundlage, z. B. eine Förderkompetenz. Eine bundesrechtliche Finanzierung würde indessen die Grundsätze für die Zuweisung staatlicher Aufgaben verletzen (Art. 43a BV). Nach dem Subsidiaritätsprinzip soll der Bund eine Aufgabe nur dann übernehmen, wenn diese die Kraft der Kantone übersteigt oder einer einheitlichen Regelung bedarf (z. B. gesamtschweizerische Sicherheit). Zudem muss nach dem Prinzip der fiskalischen Äquivalenz die Kongruenz von Kosten- und Entscheidungsträger erfüllt sein. Eine reine Finanzierung der in die kantonale Zuständigkeit fallenden Sicherheitsgewährleistung würde diese Kongruenz durchbrechen.

Wie der Bundesrat in seiner Stellungnahme zur Motion 19.4616 Roduit darlegte, hat er sich in seinem Bericht vom 2. März 2012 zum Postulat 10.3045 Malama mit den Aufgaben und Rollen der verschiedenen Einheiten im Bereich der inneren Sicherheit eingehend befasst. Der Bundesrat erwähnt in diesem Bericht ausdrücklich die zentrale Rolle der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) zur Gewährung der Sicherheit im Zoll- und Grenzbereich.

Das Transformations- und Digitalisierungsprogramm DaziT und die damit einhergehende organisatorische Weiterentwicklung der EZV dienen dazu, den unveränderten Auftrag der EZV zugunsten der Wirtschaft, der Bevölkerung und des Staates noch effizienter und effektiver wahrzunehmen. Im Rahmen des Programms DaziT nimmt die EZV eine umfassende Vereinfachung und Digitalisierung aller administrativen Prozesse vor. Dies soll in erster Linie die Verfahren an der Grenze beschleunigen und kostengünstiger gestalten, aber auch die Mitarbeitenden der EZV, insbesondere des Zolls, administrativ entlasten. Die so freigesetzten Ressourcen werden weitgehend für die Verstärkung bei sicherheitsrelevanten Aufgaben eingesetzt. Um einen möglichst effizienten und flexiblen Einsatz der gesamten operativen Ressourcen zu gewährleisten, werden alle operativen Mitarbeitenden der EZV ab 2021 in einer Organisationseinheit zusammengefasst und befähigt, sowohl Waren wie auch Personen und Transportmittel zu kontrollieren. Diese Zusammenlegung wird durch das neue Berufsbild der EZV ermöglicht. Dank einer einheitlichen Basisausbildung, ergänzt durch Spezialisierungen, können die Mitarbeitenden dieser zukünftigen Einheit bedarfsgerecht für die jeweiligen Kontrollaufgaben eingesetzt werden. Durch diese Umstrukturierung gehen keine spezifischen Kompetenzen verloren. Die EZV wird weiterhin über die gleiche Anzahl von Experten und Spezialisten im Bereich sicherheitsrelevanter Aufgaben verfügen, aber auch über mehr Personal mit einer breiten Basisausbildung, das bei Bedarf zur Unterstützung eingesetzt werden kann.

Die ausserordentliche Lage im Zusammenhang mit dem Coronavirus hat der EZV aufgezeigt, dass ein flexibler Mitarbeitereinsatz der richtige Weg für die Zukunft ist. Die vom Bundesrat geforderten Grenzkontrollen hätten ohne die aktive Unterstützung durch die Mitarbeitenden des Zolls bei der Durchführung der Sicherheitsaufgaben nicht garantiert werden können.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.