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20.3031 · Interpellation · 2020-03-03

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Bestimmten Medien zufolge hat ein amerikanisches Unternehmen Ärztinnen und Ärzte finanziell belohnt, die sein Verfahren angewendet haben, obwohl dieses deutlich teurer war, als vergleichbare Verfahren. Das Unternehmen, das sich auf die Behandlung chronischer Schmerzen spezialisiert hat, soll gewissen Ärztinnen und Ärzten für jedes Implantat (Nevro), das einer Patientin oder einem Patienten unter die Haut gesetzt wurde, 10 000 Franken Belohnung bezahlt haben. Gemäss den Medienberichten seien die Ärztinnen und Ärzte somit dafür belohnt worden, sich für den teureren Eingriff entschieden zu haben.

Auch wenn das betroffene Unternehmen heute angibt, es hätte seine Richtlinien bezüglich Rabatte überprüft und verschärft - was das konkret heissen mag, bleibt ungewiss -, weiss man trotzdem nicht, wie lange diese Praxis schon ausgeübt worden war.

Die Krankenkassen und das BAG hören derweil nicht auf, die stetig ansteigenden Gesundheitskosten auf die Patientinnen und Patienten abzuwälzen. Doch was ist mit den Ärztinnen und Ärzten, die diese fragwürdigen Methoden anwenden?

In gewissen Kantonen wurden die Krankenkassen befugt, schwarze Listen jener Personen zu führen, die, aus offensichtlichen Gründen, Schwierigkeiten haben, ihre Prämien zu bezahlen. Sollte es nicht auch eine schwarze Liste derjenigen Ärztinnen und Ärzte geben, die anhand solcher Methoden zum explosionsartigen Anstieg der Gesundheitskosten beitragen? Ist der Bundesrat der Meinung, dass diese Methoden bestraft werden sollten? Und wenn dies der Fall ist, gedenkt das BAG, eine Untersuchung einzuleiten, um Ärztinnen und Ärzte ausfindig zu machen, die durch die Anwendung solcher ethisch höchst verwerflichen Methoden zu einem bedeutenden Anstieg der Gesundheitskosten beitragen?

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat teilt die Ansicht des Interpellanten, dass finanzielle Anreize zu unterbinden sind, um medizinisch unnötige Leistungen vorzunehmen oder Behandlungen unsachgemäss zu beeinflussen.

Was die Überprüfung und Sanktionierung der geschilderten Praktiken betrifft, hat der Gesetzgeber die bisherige Regelung im Heilmittelgesetz (HMG; SR 812.21) präzisiert. Seit dem Inkrafttreten der neuen Bestimmungen zur Integrität und Transparenz am 1. Januar 2020 ist das Bundesamt für Gesundheit (BAG) für den Vollzug zuständig. Auf Heilmittel gewährte oder erhaltene Preisrabatte und Rückvergütungen müssen transparent ausgewiesen und dem BAG auf Verlangen offengelegt werden. Der neue Artikel über die Integrität hält unter anderem fest, dass geldwerte Anreize die Wahl der Behandlung nicht beeinflussen dürfen. Im Rahmen seiner Vollzugsaufgaben wird das BAG risikobasierte Prüfungen durchführen und bei allfälligen Verletzungen der Regelung Massnahmen anordnen sowie gegebenenfalls ein Strafverfahren einleiten. Ein Verstoss gegen das Integritätsgebot wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Die Integritätsbestimmungen sind gemäss geltendem Recht nur anwendbar, falls ein Bezug zur Verschreibung, Abgabe, Anwendung oder Einkauf von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln gegeben ist.

Der Gesetzgeber hat jedoch auch Handlungsbedarf im Bereich der Medizinprodukte, zu denen die Implantate gehören, erkannt. Im Rahmen der Revision des Medizinprodukterechts hat er entschieden, das Integritätsgebot auf Medizinprodukte auszuweiten. Diese Änderungen hat das Parlament am 22. März 2019 verabschiedet. Die Verwaltung ist derzeit daran, das entsprechende Ausführungsrecht zu erarbeiten. Dabei sollen die Erfahrungen aus dem Vollzug der neuen Transparenzbestimmungen einfliessen. Der Bundesrat rechnet mit dem Inkrafttreten der Integritätsbestimmungen bei Medizinprodukten im Verlauf von 2022.

Was die Weitergabe von Rabatten betrifft: Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) sieht vor, dass die Leistungserbringer wirtschaftlich zu handeln haben sowie die erhaltenen direkten oder indirekten Vergünstigungen an den Schuldner der Vergütung (d.h. Versicherer oder versicherte Person) weitergeben müssen. Bei Leistungen, die pauschal tarifiert werden, fliesst die Vergünstigung über niedrigere Kosten in die Berechnung der Tarife und Preise ein. Bei Einzelleistungstarifen sind die Vergünstigungen im Rahmen der Rechnungsstellung separat auszuweisen und dem Schuldner weiterzugeben (Art. 76a KVV).

Für die Kontrolle der Weitergabepflicht im Bereich von Arzneimitteln sowie von Mitteln und Gegenständen, die auch Implantate wie Nevro umfassen, ist seit dem 1. Januar 2020 das BAG zuständig. Für die Überprüfung von Vergünstigungen, die vor diesem Datum weitergegeben wurden, sind die Schuldner der Vergütung zuständig. Das BAG ist befugt, die Weitergabe von Vergünstigungen zu verfügen sowie die Widerhandlungen gegen die Weitergabepflicht strafrechtlich zu beurteilen.

Für die Kontrolle der Weitergabepflicht im Bereich von Vergünstigungen, die ein Leistungserbringer von einem anderen in seinem Auftrag tätiger Leistungserbringer erhält, sind die Schuldner der Vergütung zuständig. Diese können bei Verletzungen der Weitergabepflicht die Vergütung verweigern respektive eine zu Unrecht bezahlte Vergütung zurückfordern. Zudem können die Versicherer bei Verletzung des Wirtschaftlichkeitsgebots bei einem kantonalen Schiedsgericht Sanktionen gegen fehlbare Leistungserbringer beantragen. Eine "schwarze" Liste von Leistungserbringern ist nicht vorgesehen.

Schliesslich sehen die Gesundheitsberufegesetze vor, dass die kantonalen Aufsichtsbehörden die Verletzung von Berufspflichten durch die Leistungserbringer ahnden können. Die Verletzung der Weitergabepflicht könnte dabei als Verletzung einer Berufspflicht interpretiert werden. Die Verletzung von Berufspflichten kann von einer Verwarnung bis zum Verbot der privatwirtschaftlichen Berufsausübung geahndet werden. Hinzuweisen ist zudem auf die Standesordnung der Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte (FMH), die Entgelte oder andere Vorteile für die Zuweisung von Patientinnen und Patienten oder für die Vornahme einzelner Untersuchungs- oder Behandlungsmassnahmen verbietet. Die Ärzteschaft hat es daher auch selbst in der Hand, gegen diejenigen Ärzte und Ärztinnen vorzugehen, denen ein unkorrektes Verhalten vorgeworfen werden muss.

Antwort des Bundesrates.