20.3044 · Interpellation · 2020-03-04
Finanzdepartement
Erledigt
Wortlaut
Am 1. Januar 2010 ist die landesweite Steueramnestie in Kraft getreten (Bundesgesetz über die Vereinfachung der Nachbesteuerung in Erbfällen und die Einführung der straflosen Selbstanzeige, anwendbar auf die direkten Steuern des Bundes und der Kantone). Man spricht auch von Mini-Amnestie, da sie die Zahlung der hinterzogenen Steuern samt Verzugszinsen der letzten zehn Jahre vor der Anzeige (drei Jahre in Erbfällen) vorsieht.
Diese Amnestie wurde von mehreren Seiten kritisiert, da sie im Vergleich zu jener von 1969, die keine Nachzahlung der hinterzogenen Summe, sondern nur Straffreiheit vorsah, keine grosse Wirkung gezeigt habe.
Ich bitte den Bundesrat, folgende Fragen bezüglich dieser ersten zehn Jahre Steueramnestie zu beantworten:
1. Wie hoch ist per 31. Dezember 2019 die Summe der selbst angezeigten Vermögenswerte in der Schweiz, aufgeteilt nach Kantonen, und im Ausland?
2. Wie hoch sind die Einnahmen von Bund, Kantonen und Gemeinden aus den Nachsteuern auf diesen Vermögenswerten und den Verzugszinsen?
3. Wie hoch werden schätzungsweise in Zukunft die jährlichen Steuereinkünfte aus diesen Vermögenswerten für Bund, Kantone und Gemeinden ausfallen?
4. Wie wirksam ist die Mini-Amnestie vom 1. Januar 2010 im Vergleich mit der Amnestie vom 1. Januar 1969, die von einer Strafe ebenso absah wie von der Zahlung der Nachsteuer?
Stellungnahme des Bundesrates
1. Gemäss den Meldungen der kantonalen Steuerverwaltungen wurden seit Inkraft-setzung der straflosen Selbstanzeige rund 43.7 Milliarden Franken an bisher unversteuerten Vermögen aufgedeckt. Dieser Betrag beruht zum Teil auf Angaben per Ende 2018. Zudem ist zu beachten, dass die kantonalen Steuerverwaltungen verschiedene Systeme betreiben und diese Daten deshalb nicht in gleicher Art erheben oder zum Teil gar nicht separieren können. Die Angaben sind deshalb inkohärent, aber geeignet, einen Anhaltspunkt zu geben.
2. Der Bund verfügt weder über Gesamtbeträge noch über detaillierte Angaben der seit Inkraftsetzung der straflosen Selbstanzeigen durch die Kantone erhobenen Nachsteuern. Der Grund liegt einerseits darin, dass die Abrechnungen der Kantone gegenüber dem Bund keine Aufteilung der Nachsteuern in "ordentliche" und Nachsteuern aus Selbstanzeigen vorsehen. Andererseits erfassen die Kantone auch diese Zahlen generell unterschiedlich und die auf Stufe Bund, Kantone und Gemeinden verschiedenen Steuerfolgen werden nicht immer separat ausgewiesen. Schliesslich liegen dem Bund keine Angaben dazu vor, welcher Betrag an steuerbarem Einkommen aus den aufgedeckten Vermögen resultiert, und welcher Anteil des aufgedeckten Vermögens im Ausland liegt und damit in der Schweiz steuerlich nur satzbestimmend ist. Immerhin ergibt sich aus Angaben der kantonalen Steuerverwaltungen, dass im Jahr 2018 aus straflosen Selbstanzeigen über 85 Millionen Franken an direkten Bundessteuern erhoben wurden. Dieser Betrag ist allerdings nicht vollständig.
3. Wie aus den Daten ersichtlich ist, waren die Fallzahlen aus den Selbstanzeigen zu Beginn eher niedrig. Erst als sich abzeichnete, dass auf internationaler Ebene ein automatischer Informationsaustausch (AIA) implementiert wird, stiegen die Fallzahlen bei den Selbstanzeigen deutlich an. Ein solcher AIA impliziert eine erhöhte Entdeckungswahrscheinlichkeit der Steuerhinterziehung. Eine Schätzung zukünftiger Einnahmen aus den Selbstanzeigen auf Basis der bisher aufgedeckten Vermögen ist deshalb nicht zulässig. Ein solches Vorgehen würde dem Selbstanzeigenprogramm fälschlicherweise Einnahmen zuordnen, welche auf die Einführung des AIA zurückzuführen sind.
4. Die Steueramnestie 1969 brachte 11.5 Mrd. Franken an vormals undeklarierten Vermögen hervor. Dies entspricht in realen Werten etwas mehr als 50 Prozent der heutigen Summe. Dabei ist allerdings zu bedenken, dass die Vermögen seither auch real stark zugenommen haben. Ein Vergleich mit dem Selbstanzeigenprogramm ist wegen der Einführung des AIA erschwert (siehe Punkt 3). Schliesslich ist das jetzige Selbstanzeigenprogramm permanenter Natur, während die Steueramnestie 1969 zeitlich befristet war.
Antwort des Bundesrates.