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20.3087 · Postulat · 2020-03-11

Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt in einem Bericht darzulegen, welche Schutzmassnahmen nach dem "Bundesgesetz über aussenwirtschaftliche Massnahmen (946.201)" getroffen werden können, um auf ausländische Blockaden von Lieferungen in die Schweiz unmissverständlich entgegenwirken zu können. Ebenfalls soll der Bundesrat aufzeigen, ob auf Grund der zunehmend protektionistischen Massnahmen ausländischer Staaten gegen den freien Warenverkehr, sich bei uns gewisse gesetzliche Anpassungen aufzwingen.

Begründung

Verschiedene Nachbarstaaten haben aufgrund der "Corona-Epidemie" im März 2020 begonnen, schweizer Import-Lieferungen von medizinischem Schutzmaterial zu konfizieren. Dabei wird die kontinentale Epidemie-Bekämpfung, die Tätigkeit des Medizinpersonals (nota bene in grosser Anzahl mit Herkunft

aus den europäischen Nachbarstaaten), als auch das Leben von unzähligen Menschen gefährdet. Bereits vor zwei Jahren haben Nachbarländer während der Trockenperiode Tierfutter-Lieferungen in die Schweiz konfiziert, mit dem Resultat, dass in der Schweiz viele Bauern ihre Tiere schlachten mussten, während europäische Futterproduzenten auf ihrer Ware sitzen blieben.

Das "Bundesgesetz über aussenwirtschaftliche Massnahmen (946.201)" sieht einen Schutz gegen Auswirkungen ausländischer Massnahmen oder ausserordentliche Verhältnisse im Ausland vor. Offen ist, ob dieses Gesetz auch Hand bietet, um wirksame Gegenmassnahmen bei protektionistischen Erlasse gegen die Schweiz ergreifen zu können. Falls dies nicht der Fall wäre stellt sich die Frage, ob entsprechende Gesetzesanpassungen sinnvoll wären.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.

Stellungnahme des Bundesrates

Das Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über aussenwirtschaftliche Massnahmen (SR 946.201; nachfolgend "Aussenwirtschaftsgesetz") und das Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG; SR 632.10) enthalten auf Gesetzesstufe die massgeblichen Regeln zum Erlass handelspolitischer Massnahmen. Art. 1 Aussenwirtschaftsgesetz ermächtigt den Bundesrat, die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waren sowie den Dienstleistungsverkehr zu beschränken, sofern ausländische Massnahmen oder ausserordentliche Verhältnisse im Ausland den Waren-, Dienstleistungs- oder Zahlungsverkehr der Schweiz derart beeinflussen, dass wesentliche schweizerische Wirtschaftsinteressen beeinträchtigt werden. Diese Bestimmung stellt die Grundlage dar für die Einführung von Schutzmassnahmen in Form von mengenmässigen Beschränkungen.

Art. 7 ZTG ermächtigt den Bundesrat, Zollsätze abzuändern oder, soweit Zollfreiheit besteht, Zölle einzuführen, sofern durch ausländische Massnahmen oder ausserordentliche Verhältnisse im Ausland die Aussenhandelsbeziehungen der Schweiz derart beeinflusst werden, dass wesentliche schweizerische Wirtschaftsinteressen beeinträchtigt werden.

Neben den handelspolitischen Schutzmassnahmen gemäss Aussenwirtschaftsgesetz und ZTG sieht das Schweizer Recht auch die Möglichkeit von handelsbeschränkenden Massnahmen für bestimmte Güter vor. Beispielsweise erlauben das Heilmittelgesetz (Art. 50 Abs. 1; SR 812.21), das Epidemiengesetz (Art. 44 Abs. 2 Bst. c; SR 818.101) und das Landesversorgungsgesetz (Art. 31; SR 531) dem Bundesrat für die Ein- und Ausfuhr Beschränkungen oder Verbote vorzusehen. Die am 25. März 2020 vom Bundesrat verordnete Bewilligungspflicht für Ausfuhren von medizinischem Schutzmaterial beruht auf Artikel 7 des Epidemiengesetzes.

Die Gespräche des Bundesrates mit der Europäischen Kommission und den Nachbarländern haben dazu geführt, dass die Schweiz am 21. März von der am 15. März eingeführten EU-Ausfuhrgenehmigungspflicht für medizinische Schutzausrüstung ausgenommen wurde. Somit können Einfuhren von medizinischer Schutzausrüstung aus der EU und den EFTA-Staaten wieder bewilligungsfrei erfolgen. Zur Sicherstellung der inländischen Versorgung hat der Bundesrat am 25. März die Ausfuhr von medizinischer Schutzausrüstung einer Bewilligungspflicht unterstellt und diese am 3. April auf einzelne wichtige Medikamente erweitert. EU- und EFTA-Staaten sind davon ausgenommen, soweit diese die Reziprozität gewährleisten. Am 8. Mai 2020 hat der Bundesrat die Ausfuhrkontrolle aufgrund der verbesserten Versorgungslage gelockert.

Bei der Beurteilung der Frage, ob aufgrund der genannten Erlasse handelsbeschränkende Massnahmen getroffen werden sollen, um ausländischen Blockaden oder Beschränkungen von Lieferungen in die Schweiz entgegenzuwirken, ist eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen. Dabei kann nicht nur auf die besondere Situation des von den ausländischen Massnahmen oder ausländischen Verhältnissen betroffenen schweizerischen Wirtschaftszweiges abgestellt werden; vielmehr ist auch eine Abwägung von unter Umständen gegenläufigen Interessen von Produzenten oder Exporteuren einerseits und Konsumenten und Importeuren anderseits vorzunehmen. Bei der Anwendung aussenwirtschaftlicher Massnahmen sind überdies die völkerrechtlichen Verpflichtungen zu beachten, namentlich des WTO-Rechts und der Freihandelsabkommen.

Der Bundesrat hält die bestehenden Rechtsgrundlagen für ausreichend, um sowohl die Wirtschaftsinteressen der Schweiz zu wahren, wie auch um in einer aussergewöhnlichen Lage angemessen reagieren zu können.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.