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20.310 · Standesinitiative · 2020-01-30

Parlament

Erledigt

Wortlaut

Das Bundesrecht ist so anzupassen, dass die Transportunternehmen des öffentlichen Verkehrs (TU) verpflichtet werden, die Liste der Verkaufsstellen, die sie zu schliessen gedenken, den Kantons- und Gemeindebehörden sowie der Öffentlichkeit mehr als ein Jahr im Voraus bekannt zu geben.

Im Bundesrecht sind die Kompetenz und der Auftrag des Bundesrates festzuschreiben, für die Kommunikation der Verwaltungsräte der TU - namentlich bei Verkaufsstellenschliessungen, die sich auf die lokale Wirtschaft auswirken - Transparenzvorgaben zu erlassen.

Begründung

Im Gegensatz zur Post und zur Telekommunikationsbranche besteht im Bereich des öffentlichen Verkehrs kein vergleichbarer Grundversorgungsauftrag. Zwar müssen der Bund und die Kantone gemäss Artikel 81a der Bundesverfassung für ein ausreichendes Angebot an öffentlichem Verkehr sorgen, doch lassen sich daraus keine unmittelbaren Ansprüche an die TU ableiten. Für die Anzahl bedienter Verkaufsstellen gibt es keine rechtlichen Vorgaben. Die TU entscheiden selbst, welche Vertriebskanäle sie nutzen und wie sie diese unter Berücksichtigung der sich wandelnden Kundenbedürfnisse weiterentwickeln. Da dies zu den operativen Aufgaben der Unternehmen gehört, haben sie dabei den Bedürfnissen ihrer unterschiedlichen Anspruchsgruppen Rechnung zu tragen.

In den letzten Jahren haben die TU einseitig entschieden, zahlreiche Verkaufsstellen zu schliessen. Einige davon wurden durch Drittverkaufsstellen ersetzt, deren Dienstleistungsangebot viel spärlicher ist als dasjenige der Verkaufsstellen der TU. Einige als nicht rentabel erachtete Verkaufsstellen wurden von anderen Transportunternehmen übernommen. Die Verkaufsstellen von Estavayer-le-Lac, Palézieux und Romont beispielsweise wurden von Transports publics fribourgeois (TPF) übernommen. In Le Locle hat TransN eine Verkaufsstelle in der Stadt eröffnet. Diese Beispiele zeigen, dass es praktikable Lösungen gibt, um den Dienst an den Bürgerinnen und Bürgern sicherzustellen. Ein Beispiel für Komplementarität und Effizienz ist die Verkaufsstelle von Palézieux, die seit der Schliessung der Post günstig Postdienste erbringt und dabei die für sämtliche Arten von Transaktionen notwendige Vertraulichkeit gewährleistet.

Heute beschliessen die TU ihre Betriebszeiten und die Schliessungen ihrer Verkaufsstellen selbst. Es besteht keine Möglichkeit, formell und rechtlich bindend gegen diese Entscheide zulasten des Dienstes an den Bürgerinnen und Bürgern vorzugehen. Die Kantons- und Gemeindebehörden gehören zu den Organen, die demokratisch am stärksten dazu legitimiert sind, die derzeitigen und künftigen Bedürfnisse der lokalen Bevölkerung in Sachen Service public im weiteren Sinne einzuschätzen. Deshalb muss den Kantonen und Gemeinden durch eine Änderung des entsprechenden Bundesgesetzes eine wichtigere Rolle bei der Ausgestaltung des Verkaufsstellennetzes zuerkannt werden. Da Zeit für die Erarbeitung geeigneter und fallspezifischer Lösungen ein zentraler Faktor ist, sind diese Schliessungen den betroffenen Akteuren unbedingt zu melden, damit sich diese darauf einstellen und damit umgehen können.

Der Bundesrat sagt, er habe keinen Einfluss auf die operative Umsetzung der strategischen Ziele der TU. Da die TU jedoch einen Grundversorgungsauftrag des Bundes im öffentlichen Verkehr erfüllen und staatliche Mittel erhalten, obliegen die strategischen Entscheide nicht nur den operativen Entscheidungsträgern der TU, sondern auch der Politik.