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20.3104 · Interpellation · 2020-03-12

Bundeskanzlei

Erledigt

Wortlaut

Die Massnahmen, die der Bund und die Kantone in Zusammenhang mit COVID-19 beschossen haben, beeinträchtigen stark das Sammeln von Unterschriften für Initiativen und Referenden mit bereits laufenden Fristen. Es besteht zudem das Risiko, dass Bürgerinnen und Bürger sich entmutigen lassen und angesichts der Schwierigkeit, innerhalb der gegebenen Fristen die nötigen Unterschriften zu sammeln davon absehen, von ihren demokratischen Rechten Gebrauch zu machen. Nicht nur erschwert das Versammlungsverbot das Unterschriftensammeln; die Massnahmen, die gewisse Kantone ergriffen haben, könnten dazu führen, dass diese und auch die Gemeinden ihre Rolle im Prozess nicht mehr wahrnehmen können.Wird der Bundesrat sicherstellen, dass alle kantonalen und kommunalen Instanzen in der Lage sind, ihren Aufgaben innerhalb dieser Prozesse innerhalb der Fristen nachzukommen?Kann er weiter, angesichts der Unsicherheit, die aufgrund von COVID-19 herrscht, abschätzen, inwieweit diese Massnahmen sich darauf auswirken, ob die Bürgerinnen und Bürger von ihren demokratischen Rechten Gebrauch machen?Wird der Bundesrat alle Optionen prüfen, die es erlauben würden, die negativen Auswirkungen auf die demokratischen Rechte der in Zusammenhang mit COVID-19 beschlossenen Massnahmen zu beschränken? Denkbar wäre zum Beispiel der Stillstand oder der Unterbruch der Fristen für die Initiativen und die Referenden während der Quarantänemassnahmen (Einschränkung der Versammlungsfreiheit, Schliessung der öffentlichen Institutionen usw.)?

Begründung

Die Bestrebungen des Bundesrates, das Funktionieren der demokratischen Institutionen in unserem Land trotz der aussergewöhnlichen Massnahmen, die in Zusammenhang mit COVID-19 beschlossen wurden, sicherzustellen, sind zu begrüssen. Es ist legitim, dabei der wichtigsten Stufe unserer partizipativen Demokratie, nämlich den Bürgerinnen und Bürgern, besondere Beachtung zu schenken. Wir erwarten vom Bundesrat daher, dass er dafür sorgt, dass die demokratischen Rechte der Bürgerinnen und Bürger zu jedem Zeitpunkt sichergestellt sind, und dass er diesbezüglich alle erforderlichen Massnahmen ergreift, die ihm gemäss Bundesverfassung zustehen.

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat teilt die Einschätzung des Interpellanten, wonach die von den Behörden getroffenen Massnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung von Covid-19 sich auch auf die politischen Rechte auswirken. Insbesondere seit dem Übergang zur "ausserordentlichen Lage" am 16. März 2020 wurden gewisse politische Rechte so stark eingeschränkt, dass Massnahmen zum Schutz der Institutionen der direkten Demokratie gefordert waren. Darum hat der Bundesrat beschlossen, im Rahmen der ihm gesetzlich übertragenen Kompetenzen, die er bei der Organisation der Volksabstimmungen hat, auf die Durchführung der Eidgenössischen Volksabstimmung vom 17. Mai 2020 (BBl 2020 2461) zu verzichten. Was das Initiativrecht und das Referendumsrecht und den Schutz dieser politischen Rechte auf Bundesebene in ihrer heutigen gesetzlichen Regelung betrifft, war der Bundesrat der Auffassung, es brauche Massnahmen. Hätte er nicht gehandelt, um den Auswirkungen auf die politischen Rechte der Massnahmen, die die Behörden zur Eindämmung der Ausbreitung von Covid-19 getroffen haben, Rechnung zu tragen, so wären diese Rechte ihrer Substanz beraubt worden und die öffentliche Ordnung wäre in diesem Sinne gefährdet gewesen.Gestützt auf die Kompetenz nach Artikel 185 Absatz 3 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Artikel 91 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte (BPR; SR 161.1) hat der Bundesrat darum am 20. März 2020 die Verordnung über den Fristenstillstand bei eidgenössischen Volksbegehren (SR 161.16) erlassen. Dieser Fristenstillstand bedeutet im Grundsatz, dass die Fristen für die Sammlung von Unterschriften ab dem Inkrafttreten der Verordnung nicht weiterlaufen. Gleichzeitig bedeutet er auch, dass während dem Fristenstillstand zu eidgenössischen Volksbegehren keine Unterschriften gesammelt werden können, die für die Stimmrechtsbescheinigungen zuständigen Stellen keine Unterschriftenlisten entgegennehmen, die bereits eingegangenen Listen sicher verwahren und keine Bescheinigungen ausstellen.Am 29. April 2020 hat der Bundesrat beschlossen, der Fristenstillstand gelte, wie bei Inkrafttreten der Verordnung vorgesehen, bis zum 31. Mai 2020. Die Fristen beginnen also am 1. Juni wieder zu laufen, und ab diesem Datum dürfen wieder Unterschriften gesammelt werden. Dank dieser vorübergehenden Massnahme konnte der Bundesrat Sinn und Zweck des Initiativ- und des Referendumsrechts wahren, ohne die von der Verfassung vorgegebenen Fristen zu verlängern. Die meisten Kantone beschritten einen ähnlichen Weg wie der Bund. Am 29. April 2020 hat der Bundesrat zudem beschlossen, am 27. September 2020 eine Volksabstimmung durchzuführen, und die Vorlagen bestimmt, die zur Abstimmung gelangen sollen.Auch wenn es wegen der geltenden Verhaltens- und Hygieneregeln schwierig ist, im öffentlichen Raum Unterschriften zu sammeln, rechtfertigt sich ein weiterer Aufschub der Ausübung des Initiativ- und des Referendumsrechts nicht. Der Bundesrat ist sich bewusst, dass sich die Nutzung des öffentlichen Raums durch die Bürgerinnen und Bürger angesichts der Corona-Krise verändert hat. Die Komitees werden diesem Umstand zumindest in einer Übergangsphase durch eine Anpassung ihrer Sammeltätigkeit Rechnung tragen müssen. Der Bundesrat unterstützt durch gezielte Massnahmen die Ermöglichung der Unterschriftensammlungen. So regelt er die Unterschriftensammlung explizit in der COVID-19-Verordnung 2 und stellt damit klar, dass Unterschriftensammlungen zulässig sind und nicht unter das Veranstaltungsverbot fallen. Die Kantone und Gemeinden werden mit Merkblättern instruiert, und den Komitees wird ein Schutzkonzept zur Verfügung stehen.