20.3115 · Interpellation · 2020-03-12
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Ich bitte den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:
1. Wie stellt der Bundesrat sicher, dass bei der Vorlage eines Gesetzesvorschlags an die Räte die technologischen Aspekte, die der vorgeschlagenen Regulierung inhärent sind, "state-of-the-art" berücksichtigt werden?
2. Inwieweit hat sich der Bundesrat bei der Frage von Werbeverboten zwecks Jugendschutz schon mit den aktuellen und absehbaren technischen Möglichkeiten zur Bestimmung des Alters eines Mediennutzers, der Werbung ausgesetzt wird, auseinandergesetzt?
3. Wie beurteilt der Bundesrat die Aussage, dass das neue Tabakproduktegesetz in absehbarer Frist bereits wieder überholt sein wird, wenn aufgrund der technischen Entwicklung sichergestellt werden kann, dass nur Volljährige Online-Werbung von Tabakprodukten zu sehen bekommen?
Begründung
Gesetze sollten mit den technologischen Entwicklungen Schritt halten. Der technische Fortschritt sollte möglichst vorausschauend in den gesetzgeberischen Denkprozess integriert werden. Auch, um Innovation zu ermöglichen statt solche zu verhindern. Bei der Überarbeitung der rechtlichen Rahmenbedingungen für die Blockchain- und Verteilungsregistertechnologie im Finanzsektor wurde dies exemplarisch deutlich. Die gleiche Logik findet im Bereich von Internet, elektronischen Medien und Online-Werbung Anwendung. Angesichts der sich wandelnden Medienlandschaft sind auch Schweizer Verlage und Medienunternehmen vermehrt auf kostenpflichtigen Online-Informationsplattformen aktiv, die eine Registrierung der Abonnent/innen erfordern.
Weil sie dadurch die Nutzer-Profile besser kennen und nutzen, können die Verlage mit neuen technologischen Mittel auch gezielte Dienstleistungen - sowohl inhaltlich, als auch bezüglich Werbung - anbieten, die sich z.B. an den Interessen oder am Alter der Nutzer orientieren. Das Alterskriterium ist besonders wichtig, wenn es um Werbung geht, die erwachsenen Konsumenten vorbehalten sein soll, wie dies z.B. bei Tabak- und nikotinhaltigen Produkten der Fall ist.
Bei der Beratung des Entwurfs eines neuen Tabakproduktegesetzes hat der Ständerat als Erstrat, im Bemühen, den Jugendschutz durch ein Verbot jeglicher Werbung im Internet für diese Art von Produkten zu stärken, die derzeitigen und künftigen technischen Möglichkeiten zur Feststellung, ob ein Internetnutzer, der einer Online-Werbung ausgesetzt ist, volljährig ist, ausser Acht gelassen.
Stellungnahme des Bundesrates
1. Der Bundesrat berücksichtigt bei Gesetzesvorschlägen jeweils den aktuellen Stand der Technik. Bei der Erarbeitung von neuen Gesetzen oder bei Gesetzesrevisionen werden die neusten Entwicklungen analysiert sowie allfällige internationale Standards berücksichtigt.
2. Die vom Interpellanten angesprochenen technischen Möglichkeiten zur Bestimmung des Alters eines Mediennutzers oder einer Mediennutzerin, anhand derer gezielte Dienstleistungen angeboten werden können, können aus Sicht des Bundesrates Vor- und Nachteile haben. Sie können dazu dienen, Werbung altersgerecht zu steuern, also dem Kinder- und Jugendschutz gerecht zu werden. Sie können aber auch genutzt werden, um Kindern und Jugendlichen schon frühzeitig mit Werbung für bestimmte Dienstleistungen oder Produkte anzusprechen, welche möglicherweise nicht altersgerecht sind. Ausserdem ist es häufig so, dass solche Dienste - etwa eine Online-Informationsplattform - von einer Person abonniert werden, jedoch auch von weiteren Mitgliedern der Familie genutzt werden. Es ist deshalb heute nicht möglich, das tatsächliche Alter der effektiven Nutzerinnen und Nutzer festzustellen. Sollte dies künftig möglich sein, wird der Bundesrat ein auf das Alter der Nutzerin oder des Nutzers zugeschnittenes Werbeverbot prüfen.
3. Der Bundesrat weist darauf hin, dass der Entwurf des Tabakproduktegesetzes derzeit im Nationalrat beraten wird. Der Ständerat hat als Erstrat bei der materiellen Beratung der Vorlage im Jahr 2019 entschieden, die Mindeststandards der WHO-Rahmenkonvention zur Eindämmung des Tabakgebrauchs (Framework Convention on Tobacco Control, FCTC) einzuhalten. Dazu gehören zum Beispiel Warnhinweise auf der noch erlaubten Werbung, sowie Einschränkungen der Werbung in Printmedien und dem Internet. Der Ständerat hat diese Vorgaben der WHO mit einem Werbeverbot in der Presse und im Internet umgesetzt. Ausnahmen sind vorgesehen für ausländische Presseerzeugnisse, die sich nicht speziell an den Schweizer Markt richten und Publikationen der Tabakbranche. Es ist nun an der vorberatenden Kommission des Nationalrates, diesen Aspekt in die Behandlung der Vorlage einzubringen. Wie ausgeführt ist der Bundesrat nicht überzeugt, dass zusätzlich altersspezifische Werbeverbote sinnvoll wären.
Antwort des Bundesrates.