20.3141 · Motion · 2020-04-21
Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, dafür zu sorgen, dass auch angestellte Führungskräfte von Unternehmen wegen der Auswirkungen des Coronavirus Anrecht auf Kurzarbeitsentschädigung (KAE) haben und für sie dabei mindestens derselbe Höchstbetrag wie für Selbstständige im Rahmen der Erwerbsersatzordnung (EO) gilt, d. h. 5880 Franken statt der derzeit geltenden 3320 Franken.
Eine Minderheit der Kommission (Burgherr, Aeschi Thomas, Amaudruz, Dettling, Friedli Esther, Martullo, Matter Thomas) beantragt, die Motion abzulehnen.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Personen, die sich in einer arbeitgeberähnlichen Stellung befinden oder im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin bzw. des eingetragenen Partners oder der eingetragenen Partnerin mitarbeiten, haben im Normalfall keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Personen mit einer arbeitgeberähnlichen Stellung gibt es ausschliesslich in Kapitalgesellschaften (z. B. Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung GmbH oder einer Aktiengesellschaft AG). Der Gesetzgeber hat sie ausgeschlossen, da sie in der Lage sind, die Höhe ihrer Entschädigung und den Zeitpunkt des Eintritts des versicherten Risikos zu bestimmen. Das Bundesgericht hat dies wiederholt bestätigt.
Angesichts der aktuellen Situation hat der Bundesrat jedoch beschlossen, den Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung für die oben genannten Personen in Abweichung von Artikel 31 Absatz 3 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (SR 837.0) vorübergehend auszuweiten. Um die Risiken des Missbrauchs zu begrenzen, wurde die monatliche Kurzarbeitsentschädigung bei einem vollständigen Arbeitsausfall auf maximal 3'320 Franken netto (entspricht 4'150 Franken brutto) begrenzt und zeitlich befristet. Diese Vergütung soll dazu dienen, die Kosten für die Grundbedürfnisse einer Person zu decken.
Personen in einer arbeitgeberähnlichen Stellung in Kapitalgesellschaften verfügen oft über weitere Einnahmen durch Dividenden aus der eigenen Kapitalbeteiligung und haben in der Regel leicht Zugang zu anderen Liquiditätsquellen (Bürgschaften, Firmenkredite usw.). Selbstständige haften zudem uneingeschränkt mit ihrem Privatvermögen.
Für Personen in einer arbeitgeberähnlichen Stellung gilt nicht unbedingt eine weniger vorteilhafte Regelung als für Selbstständige. Der Pauschalansatz liegt zwar unter dem Höchstbetrag von 5'880 Franken, diese Personen haben aber Anspruch auf einen garantierten Pauschalbetrag, der im Rahmen eines vereinfachten Verfahrens rasch ausbezahlt wird.
Die Entschädigung im Rahmen des Corona-Erwerbsersatzes hängt vom im Vorjahr erzielten Jahreseinkommen ab und entspricht 80 Prozent dieses Betrags. Der maximale Verdienst wird mit einem Jahreseinkommen von mindestens 88'200 Franken erreicht.
Der Pauschalbetrag von 3'320 Franken netto gilt ausschliesslich für Arbeitnehmende in arbeitgeberähnlichen Stellungen und nicht generell für alle Führungskräfte. Angestellte Führungskräfte eines Unternehmens ohne arbeitgeberähnliche Stellung bekommen keine Pauschalen, sondern Kurzarbeitsentschädigungen gemäss versichertem Verdienst. Bei einer Erhöhung der Kurzarbeitsentschädigung für Arbeitnehmende in einer arbeitgeberähnlichen Stellung auf 5'880 Franken netto pro Monat würden bei der Arbeitslosenversicherung Mehrkosten von rund 190 Millionen Franken pro Monat anfallen.
Die Arbeitslosenkassen haben die Kapazitätsgrenze für zeitnahe Auszahlungen inzwischen erreicht und sind nicht in der Lage, alle ausgerichteten Leistungen hinsichtlich des Pauschalbetrags nochmals zu überprüfen und zu korrigieren.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.