Solidarbürgschaftskredite für die gesamte Dauer der Solidarbürgschaft nicht als Fremdkapital berücksichtigen
20.3156 · Motion · 2020-04-27
Finanzdepartement
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, im Rahmen der Covid-19-Botschaft dafür zu sorgen, dass der in Artikel 24 der Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung vom 25. März 2020 (SR 951.261) festgelegte Zeitpunkt auf das Ende der gesamten Dauer der Solidarbürgschaft festgesetzt wird.
Begründung
mündlich
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.