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Solidarbürgschaftskredite für die gesamte Dauer der Solidarbürgschaft nicht als Fremdkapital berücksichtigen

20.3156 · Motion · 2020-04-27

Finanzdepartement

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, im Rahmen der Covid-19-Botschaft dafür zu sorgen, dass der in Artikel 24 der Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung vom 25. März 2020 (SR 951.261) festgelegte Zeitpunkt auf das Ende der gesamten Dauer der Solidarbürgschaft festgesetzt wird.

Begründung

mündlich

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.