20.3171 · Motion · 2020-05-01
Finanzdepartement
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, Artikel 3 Absatz 1 der COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung vom 25. März 2020 (SR 951.261) im Rahmen der Covid-19-Botschaft dahingehend zu ändern, dass Bürgschaftsorganisationen zweite Kreditbegehren, die erste ergänzen, behandeln können. Diese zweiten Kredite werden nur gewährt, wenn das gesuchstellende Unternehmen noch nicht den für sie möglichen Höchstbetrag erhalten hat.
Begründung
Der Bundesrat hat die Schweizer KMU am 25. März 2020 mit der Einführung der Solidarbürgschaft konkret und effizient unterstützt. Kredite bis zu 500 000 Franken, die nicht mehr als 10 Prozent des Umsatzerlöses des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin ausmachten, konnten in grossem Umfang gewährt werden.
Nach dem aktuellen Wortlaut kann ein Unternehmen jedoch nur ein einziges Gesuch stellen. Dies war den meisten Unternehmen nicht bewusst. Sehr vorsichtige Unternehmen haben nur einen Teil des Betrags beantragt, auf den sie Anspruch hatten, da sie nicht wussten, bis wann die Massnahmen in Kraft bleiben, und sich nicht unnötig verschulden wollten.
Ihre Vorsicht wurde bestraft, da Zweitgesuche dieser Unternehmen abgelehnt wurden.
Vor diesem Hintergrund wird der Bundesrat beauftragt, die Solidarbürgschaftsverordnung so anzupassen, dass im Bedarfsfall und unter der Voraussetzung, dass die Obergrenze nicht erreicht wurde, ein zusätzlicher Betrag gewährt werden kann.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Mit der COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung vom 25. März 2020 (SR 951.261) wollte der Bundesrat insbesondere sicherstellen, dass Unternehmen mit einem Liquiditätsbedürfnis innert kürzester Zeit, unkompliziert und möglichst formlos einen Überbrückungskredit von bis zu 500 000 Franken erhalten konnten.
Damit die Banken und die PostFinance AG bereits ab dem 26. März 2020 in der Lage waren, den Unternehmen einen solchen Kredit zu gewähren, musste die Möglichkeit mehrfacher Kreditbegehren beschränkt werden. Denn solche Kreditbegehren nach Artikel 3 der Solidarbürgschaftsverordnung hätten von Anfang an komplexere und somit auch deutlich langsamere Prozesse bedingt. Es galt auch, den Missbrauch paralleler Anträge zu verhindern: Bei der Kreditgewährung sicherte jede Kreditnehmerin oder jeder Kreditnehmer vertraglich zu, dass sie oder er noch keinen verbürgten Kredit erhalten und keine anderen hängigen Anträge für nach der COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung verbürgten Kredite ausstehend hat. Die Einführung mehrfacher Kreditbegehren würde somit nicht nur eine Anpassung der Notverordnung, sondern auch die nachträgliche Anpassung privatrechtlicher Vertragsverhältnisse und zusätzliche Kontrollmechanismen erfordern.
Eine Kreditnehmerin oder Kreditnehmer war in der Lage, nach Artikel 3 der COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung einen Kredit im Betrag von maximal 10 Prozent des Umsatzerlöses zu beantragen, höchstens aber von 500 000 Franken. Sollte sich dieser Kredit nachträglich als zu hoch erweisen, so könnte die Kreditnehmerin oder der Kreditnehmer den entsprechenden Betrag sofort zurückbezahlen. Da der Zinssatz für die COVID-19-Kredite nach Artikel 3 der COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung im ersten Jahr bei 0 Prozent liegt, würde dieses Vorgehen auch keinen Zinsaufwand verursachen. Unternehmen hatten demnach keine Anreize, einen zu tiefen Kredit zu beantragen. Dem Bundesrat liegen keine Hinweise vor, dass eine grössere Anzahl von Unternehmen ein zweites Kreditbegehren stellen möchte.
Die geforderte Anpassung kann zudem nicht im Rahmen der Überführung der Notverordnung ins ordentliche Recht vorgenommen werden. Kreditgesuche gemäss COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung können nur bis zum 31. Juli 2020 eingereicht werden.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.