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20.3182 · Motion · 2020-05-04

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird eingeladen, eine Ergänzung der bestehenden respektive die Schaffung einer neuen gesetzlichen Regelung zur Bestrafung von Sprengstoffdelikten, welche zum Zweck der unrechtmässigen Erlangung von Vermögen erfolgen, zu erlassen.

Begründung

Mit 20 Fällen hat sich das Problem der Sprengstoff-Attacken bei Geldautomaten in der Schweiz, insbesondere im grenznahen Gebiet, im Jahr 2019 verschärft. Die Folgen solcher Attacken sind gravierend: Gefährdung von Leib und Leben (Personal, Kunden oder Dritte), hohe Sachbeschädigungen, Versicherungsprobleme, Reputationsschäden für Banken, Post und SBB und letztlich eine Schwächung der Bargeld-Grundversorgung. Ursächlich für die Sprengstoff-Attacken sind professionelle internationale Banden.

Aktuell beträgt die Strafe für die Verursachung einer Explosion Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, bei geringem Schaden sogar nur Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 223 Ziff. 1 erster Absatz StGB). Im benachbarten Ausland ist das Strafmass mit fünf bis zehn Jahren höher respektive wird aktuell erhöht.

Vor allem aber besteht bei diesen ausländischen Tatbeständen ein direkter Zusammenhang zwischen dem Sprengstoff- und dem Vermögensdelikt, dies vergleichbar zum Beispiel mit dem Raubtatbestand gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB ("Wer mit Gewalt [...] einen Diebstahl begeht").

Die Verursachung einer Explosion zur Erlangung von Vermögenswerten ist besonders verwerflich und muss entsprechend geahndet werden. Zumal ein höheres Strafmass nachweislich abschreckend wirkt. Denkbar ist sowohl die Ergänzung von Artikel 140 StGB (Raub) oder Artikel 223 Ziff. 1 zweiter Absatz StGB (Verursachung einer Explosion) als auch der Erlass eines neuen Straftatbestandes.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Auf die in der Motion geschilderten Straftaten können gleich mehrere Strafbestimmungen Anwendung finden, wobei anzumerken ist, dass in der Schweiz offenbar keine neueren Gerichtsurteile zu solchen Fällen ergangen sind; zumindest sind keine solchen bekannt. Im Vordergrund der Motion stehen die gemeingefährlichen Delikte des 7. Titels des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0). Je nachdem, ob die Täter Gas oder Sprengstoff einsetzen, kommt entweder der Tatbestand der Verursachung einer Explosion (Art. 223 StGB) oder der Gefährdung durch Sprengstoffe oder giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 StGB) zur Anwendung. Die beiden Straftatbestände weisen den gleichen Strafrahmen auf, nämlich von einem Jahr bis zu zwanzig Jahren Freiheitsstrafe. Das ist bereits eine der höchsten Strafandrohungen des StGB.

Ebenfalls sind die Tatbestände des Diebstahls (Art. 139 StGB) und der Sachbeschädigung (Art. 144 StGB) erfüllt und allenfalls auch Delikte gegen Leib und Leben (Art. 111 ff. StGB), wenn unbeteiligte Dritte von den Explosionen betroffen sind. Zwischen diesen Tatbeständen besteht echte Konkurrenz, so dass bei einer Verurteilung die Strafe der schwersten Straftat angemessen erhöht werden muss (Art. 49 StGB). Angesichts des Strafrahmens von einem Jahr bis zu zwanzig Jahren - bei einer Tötung kann ein Strafrahmen von zehn Jahren bis lebenslängliche Freiheitsstrafe und damit die allerhöchste Strafandrohung des StGB in Betracht kommen - können die Gerichte eine einzelfallgerechte, schuldangemessene Strafe verhängen. Die vom Motionär geschilderten Taten können in der Schweiz also gleich oder ähnlich bestraft werden wie in unseren Nachbarstaaten.

Hingegen ist der Raubtatbestand (Art. 140 StGB) vorliegend nicht einschlägig, weil sich beim Raub die Gewalt gezielt gegen eine Person richten muss. Das trifft bei den geschilderten Fällen nicht zu. Aus diesem Grund wird ein Diebstahl weniger streng bestraft als ein Raub.

Weiter darf nicht vergessen werden, dass der Strafrahmen nicht nur den denkbar schwersten Fall, sondern auch den denkbar leichtesten Fall abdecken muss. Vor diesem Hintergrund sollten Mindeststrafen nur sehr selektiv vorgesehen oder erhöht werden. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass der Tatbestand von Artikel 224 StGB auch dann erfüllt ist, wenn es zu keiner Explosion kommt. Mit anderen Worten reicht bereits ein tauglicher Versuch für die Vollendung der Tat aus.

Schliesslich ist anzumerken, dass Explosivstoffe auch aus Alltagschemikalien hergestellt werden können. So sollen beispielsweise Besitz und Import von solchen Stoffen gemäss Botschaft zum Bundesgesetz über Vorläuferstoffe für explosionsfähige Stoffe (BBl 2020 161), welche derzeit von den Räten behandelt wird, beschränkt werden. Damit sollen auch derartige Straftaten möglichst verhindert werden.

Das geltende Recht räumt den Gerichten einen grossen Ermessensspielraum ein, um im Einzelfall eine schuldangemessene Strafe auszusprechen. Eine Einschränkung dieses Ermessensspielraums hält der Bundesrat aus den dargelegten Gründen nicht für angezeigt.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.