20.3206 · Motion · 2020-05-04
Finanzdepartement
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, eine Sonderverordnung zu erlassen, in der er den Unternehmungen (NP und JP) die Möglichkeit für die Bildung von Rückstellung bei der Bundessteuer im Geschäftsjahr 2019 unter folgenden Rahmenbedingungen zuzulassen:
1. Die Unternehmung ist direkt von der im Frühjahr 2020 notrechtlich angeordneten Betriebsschliessung betroffen oder nachweislich wegen massivem Umsatzeinbruch in grosse Schwierigkeiten geraten.
2. Der Maximalbetrag der Rückstellung beträgt 250 000 Schweizer Franken, d.h. bei juristischen Personen berechtigt maximal ein Gewinn vor Steuern in der Höhe von 1 Million Schweizer Franken zur vollen Rückstellung von 25 Prozent und bei natürlichen Personen 25 Prozent auf einem steuerbaren Gewinn von maximal 1 Million Schweizer Franken.
3. Da es sich um eine Periodenverschiebung handelt, ist die steuerrechtlich akzeptierte Rückstellung zwingend im Geschäftsjahr 2020 aufzulösen oder zweckentsprechend zu verwenden.
4. Sollte die Jahresrechnung 2019 bereits abgeschlossen sein, kann ausnahmsweise in der Steuerbilanz eine Rückstellung geltend gemacht werden.
5. Wurde eine juristische Person oder eine selbständigerwerbende natürliche Person vor offizieller Bekanntgabe der Rückstellungspraxis rechtskräftig veranlagt, kann eine Corona-Rückstellung mittels Revisionsgesuch beantragt werden.
Begründung
Der Bund gewährt verbürgte Kredite, Kurzarbeitsentschädigungen usw. um die Unternehmungen zu stützen.
Wichtig ist, dass wir die Liquidität der Unternehmungen im Jahr 2020 erhalten. Mit der Bildung von Rückstellungen in den Geschäftsabschlüssen 2019 können die Steuerbeiträge 2020 reduziert werden. Somit stehen den Unternehmungen mehr liquide Mittel für Investitionen o. a. zur Verfügung.
Da diese Rückstellungen im Jahr 2020 wieder aufgelöst werden müssen, werden die Steuerausfälle für den Bund im Jahr 2021 reduziert. Es werden keine Gewinne vernichtet, es geht nur darum, die Liquiditätssituation 2020 für die Unternehmen zu verbessern.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat hat im März 2020 zum Schutz der Wirtschaft substantielle Abfederungsmassnahmen beschlossen, insbesondere zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen. Weitere Abfederungsmassnahmen müssten geeignet sein, das gewünschte Ziel zu erreichen, und gezielt den betroffenen Bereichen der Wirtschaft zugutekommen. Zudem sollten die Massnahmen erforderlich sein und unerwünschte Nebenwirkungen sollten vermieden werden. Sie müssen zeitgerecht und befristet sein. Dabei gilt es, ein ausgewogenes Verhältnis zwischen wirksamer Unterstützung einerseits und Sicherung der finanziellen Nachhaltigkeit des Staates andererseits sicherzustellen.
Mit der Solidarbürgschaft für Überbrückungskredite hat der Bundesrat eine Massnahme ergriffen, welche betroffene Unternehmen mit Liquiditätsschwierigkeiten gezielt, rasch und unbürokratisch unterstützt. Für die direkte Bundessteuer hat der Bundesrat mit dem Verzicht auf Verzugszinsen bis Ende 2020 eine zielführende Entlastungsmassnahme ergriffen, welche Unternehmen mit Liquiditätsengpässen faktisch einen Steueraufschub ermöglicht und so die Liquidität der Unternehmen schont.
Die vom Motionär geforderte Massnahme bewirkt für Unternehmen einen Liquiditätseffekt. Dieser wird, je nach Entwicklung in den Folgejahren, für Unternehmen, die im Jahr 2019 einen Gewinn erzielten und im Jahr 2020 einen Verlust erleiden, nicht nur eine blosse Periodenverschiebung, sondern eine definitive Reduktion der Gewinnsteuer bewirken. Dies führt zu Mindereinnahmen bei der direkten Bundessteuer mit Auswirkung auch auf die Kantone, da sich der Kantonsanteil an der direkten Bundessteuer entsprechend vermindert.
Für die kantonalen Steuerbehörden wäre die Umsetzung der Massnahme mit einem erheblichen Vollzugsaufwand verbunden, insbesondere bei Revisionen rechtskräftiger Veranlagungen. Die Massnahme weist damit ein schlechteres Kosten-Nutzen-Verhältnis auf als die bisher vom Bundesrat ergriffenen Massnahmen.
Die Motion verlangt den Erlass einer "Sonderverordnung" durch den Bundesrat. Eine gesetzliche Grundlage im entsprechenden Sachbereich, die dem Bundesrat eine Kompetenz zum Erlass einer Verordnungsbestimmung einräumen würde, liegt nicht vor. Da nun das Parlament wieder tagen kann, ist zudem die zeitliche Dringlichkeit für eine Notverordnung durch den Bundesrat (Art. 185 Abs. 3 BV) nicht gegeben.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.