20.3213 · Interpellation · 2020-05-04
Finanzdepartement
Erledigt
Wortlaut
Um unser gesellschaftliches Leben wieder in Gang zu bringen, reicht es nicht, den Lockdown wieder schrittweise zu lockern, die Läden zu öffen, den öffentlichen Verkehr wieder hochzufahren und die Restaurants und Bars wieder zugänglich zu machen. Auch reichen die finanziellen Unterstützungsmassnahmen für unsere Wirtschaft nicht, ebenso wenig wie die Kurzarbeit unsere Arbeitsplätze langfristig sichert, zumal wir laut den neusten Prognosen des Staatssekretariat für Wirtschaft SECO in diesem Jahr mit einem Rückgang des BIP um 6,7 und einer Zunahme der Arbeitslosigkeit auf 3,9 Prozent rechnen müssen. Die Wirtschaft und damit unser gesellschaftliches Leben kommt nur in Gang, wenn der Inlandkonsum wieder Fahrt aufnimmt. Eine mögliche Massnahme wäre, für eine Zeit von 12 Monaten die Mehrwertsteuer auf mindestens 50 Prozent zu reduzieren. In diesem Zusammenhang bitte ich den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:
1. Wie beurteilt der Bundesrat die getroffenen wirtschafts- und finanzpolitischen Instrumente (Kredite, Bürgschaften, Kurzarbeit etc.). Sind diese ausreichend, um die Wirtschaft wieder in Gang zu bringen?
2. Hat sich der Bundesrat bei der Formulierung der wirtschafts- und finanzpolitischen Massnahmen im Rahmen der Coronakrise auch die Möglichkeit geprüft, die Mehrwertsteuer vorübergehend und beschränkt auf eine gewisse Zeit auf die Hälfte zu reduzieren?
3. Wenn nein, wieso nicht?
4. Welche statischen und dynamischen Effekte ergeben sich aus einer auf 12 Monate begrenzenden Senkung der Mehrwertsteuer um 50 Prozent?
5. Was wären die Konsequenzen für den Staatshaushalt, wenn die Mehrwertsteuer für 12 Monate auf die Hälfte gesenkt würde?
6. Was wären die Konsequenzen für die Wirtschaft?
7. Welche Auswirkungen hätte eine solche Massnahme bezüglich der administrativen Belastung für Wirtschaft und Gewerbe?
8. Welche Auswirkungen hätte diese Massnahme auf die steuerliche Standortattraktivität für Firmen unter Berücksichtigung der "taxe occulte"?
9. Wie lässt sich eine solche temporäre Senkung innerhalb der Schuldenbremse umsetzen
10. Davon ausgehend, dass der AHV durch die Massnahme keine Nachteile erwachsen sollen: wie kann gewährleistet werden, dass es in der AHV zu keinem Ausfall kommt?
11. Wie könnte garantiert werden, dass die zeitweilige Senkung der Mehrwertsteuer wirklich weitergegeben wird, damit sie ihr Ziel erreicht, den Konsum schnell wieder anzukurbeln?
12. Damit die Massnahme auch die angestrebte Wirkung entfalten könnte, müsste sie schnell umgesetzt werden. In welcher Zeit wäre dies zu schaffen?
Stellungnahme des Bundesrates
1. Der Bundesrat hat rasch und gezielt auf die Corona-Viruswelle und deren wirtschaftlichen Folgen geantwortet. Er beobachtet zudem sowohl die epidemiologische als auch die wirtschaftliche Entwicklung aufmerksam, um gegebenenfalls auf veränderte Rahmenbedingungen reagieren zu können.
2.-3. Der Bundesrat hat im Steuerbereich verschiedene Massnahmen zur Stärkung der Liquidität der Unternehmen in Kraft gesetzt (Verzicht auf Verzugszinsen, Verlängerung der Abrechnungs- und Zahlungsfrist). Weitergehende Massnahmen bei der Mehrwertsteuer scheinen dem Bundesrat derzeit nicht opportun.
4.-6. Ausgehend von den aktuellen Schätzungen der Mehrwertsteuereinnahmen der Jahre 2020 und 2021 wäre mit Mindereinnahmen von rund 11 Mrd. Franken zu rechnen. Weitergehende Effekte sind bei dieser Schätzung nicht berücksichtigt. Würde die Senkung an die Abnehmerinnen und Abnehmer weitergegeben, hätte das eine Ankurbelung des privaten Konsums zur Folge. Allerdings ist davon auszugehen, dass die Reduktion nicht vollständig an die Kundinnen und Kunden weitergegeben würde. In diesem Fall würden die Margen der Unternehmen steigen und es könnte zu einer Belebung der Investitionsnachfrage kommen. Für einen Schweizer Exporteur ergibt sich kein Vorteil: Er schuldet keine Schweizer Mehrwertsteuer, muss dagegen aber im Bestimmungsland Mehrwertsteuer entrichten.
Kurzfristig kann die Ankündigung einer temporären Mehrwertsteuerreduktion allerdings eine destabilisierende Wirkung auf die Konsumnachfrage entfalten. Wenn die Konsumentinnen und Konsumenten eine Mehrwertsteuersenkung erwarten, könnten sie mit der Kaufentscheidung zuwarten. Vor der Wiedererhöhung der Steuersätze wäre dann mit dem umgekehrten Effekt zu rechnen.
7. Der administrative Aufwand für die Unternehmen würde zweimal entstehen, da die Senkung auch wieder rückgängig gemacht werden müsste. In der Stellungnahme zur Interpellation Frick 09.3218 wurden die Kosten einer generellen Steuersatzänderung (Erhöhung oder Senkung aller Sätze) für die Unternehmen auf 150-200 Mio. Franken geschätzt. Diese Grössenordnung dürfte auch weiterhin realistisch sein. Somit wäre mit Kosten von 300-400 Mio. Franken zu rechnen, da die Senkung auch wieder rückgängig gemacht werden müsste.
8. Auswirkungen auf die Attraktivität der Schweiz als Investitionsstandort ergäben sich kaum.
9. Die Mehrwertsteuereinnahmen machen etwa 30 Prozent der Einnahmen des Bundes aus. Die temporäre Halbierung der Mehrwertsteuer könnte innerhalb des geltenden Rechtsrahmens der Schuldenbremse nicht abgefedert werden.
10. Ein Teil der Mehrwertsteuereinnahmen ist zweckgebunden, der Grossteil fliesst jedoch in die allgemeine Bundeskasse. Die Zweckbindung der Mehrwertsteuer zugunsten der AHV und des Bahninfrastrukturfonds ist in der Bundesverfassung in MWST-Prozentpunkten festgelegt (Art. 130 BV inkl. Übergangsbestimmungen).
Sollen die Zweckbindungen nicht getroffen werden, müssten ausschliesslich die Steuersätze nach Artikel 130 Absatz 1 BV entsprechend gesenkt werden. Eine Reduktion aller Mehrwertsteuersätze um die Hälfte müsste mit einer Verfassungsänderung einhergehen, da für den reduzierten Satz ein Mindestsatz von 2 Prozent durch die BV vorgegeben wird. Ausserdem müsste Artikel 25 Absatz 4 MWSTG geändert werden.
11. Eine direkte Einflussnahme des Staates in die Preisbildung ist nicht mit der marktwirtschaftlichen Grundordnung zu vereinbaren.
12. Eine auf Notrecht basierende Umsetzung ist aus verfassungsrechtlichen Gründen kein gangbarer Weg. Auf dem ordentlichen Gesetzgebungsweg würde eine temporäre Reduktion der Mehrwertsteuersätze dagegen aufgrund der Dauer des Verfahrens keinen Beitrag zur Stabilisierung der infolge der Corona-Pandemie rückläufigen wirtschaftlichen Aktivität leisten.
Antwort des Bundesrates.